Was Sie jetzt wissen müssen, um drastische Konsequenzen ab September 2026 zu vermeiden!
Mit der lange erwarteten Veröffentlichung des dritten UWG-Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 19.02.2026 steht die konkrete Umsetzung der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) fest. Mit ihr werden die wettbewerbsrechtlichen Standards für Nachhaltigkeitskommunikation und Umweltwerbung deutlich verschärft. Wer ab dem Inkrafttreten am 27.09.2026 weiterhin risikofrei am Markt auftreten will, sollte spätestens jetzt Maßnahmen ergreifen.
Neue Vorgaben für Nachhaltigkeitskommunikation & Nachhaltigkeitssiegel
Mit der EU-Richtlinie und dem neuen UWG sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, informierter nachhaltigere Entscheidungen zu treffen. Die EU sagt damit Greenwashing endgültig den Kampf an. Betroffen sind alle, die am Markt teilnehmen und gegenüber Verbrauchern kommunizieren. In Deutschland wurde dazu insbesondere die „Schwarze Liste“ des UWG um weitere per se-Verbote ergänzt.
Zukünftig verboten sind:
- Nachhaltigkeitswerbung ohne ausreichende Erklärung („allgemeine Umweltaussagen“)
- Unwahre Aussagen über die Reichweite einer Umweltaussage („Produkt, Unternehmen oder doch nur Einzelteil?“)
- Umweltaussagen, die sich lediglich auf Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Treibhausgasemissionen stützen (z. B. „klimaneutral“ oder „reduzierter CO2-Fußabdruck“),
- Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ohne konformes dahinterstehendes Zertifizierungssystem mit Drittüberwachungsstelle – dazu zählen alle Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, also im Grunde alles, was irgendwie wie ein Siegel wahrgenommen werden könnte
- Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit
- Irreführung über Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Greenwashing, das spätestens seit der BGH-„klimaneutral“-Entscheidung zu ernsthaften Konsequenzen – im Kern ein Vertriebsverbot – führen kann, wird noch stärker bekämpft. Auch die Liste der weiteren wichtigen Produktmerkmale im UWG wird erweitert. So dürften in Zukunft auch „Socialwashing und „Repairabilitywashing“ im Fokus der Verbraucher- und Wettbewerbszentralen sowie von Wettbewerbern stehen. Neu sind zudem verschiedene vorvertragliche Informationspflichten bezüglich Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates und nachhaltiger Lieferoptionen, sowie die Harmonisierung von Gewährleistungs- und Garantielabeln. Auch die Werbung mit künftigen Umweltleistungen, also z.B. Klimazielen, wird nur noch mit prüfbarem konkretem Umsetzungsplan und Budgetzusicherungen zulässig sein.
Dringender Handlungsbedarf für alle Marktteilnehmer
Das neue UWG wird ab dem 27.09.2026 ausnahmslos angewendet und sieht keinen Übergangszeitraum oder eine Aufbrauchsfrist für bereits hergestellte Produkte vor. Bei Produkten und Marketingmaterialien, die nicht im Einklang mit den Normen stehen, ist mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu rechnen. Es droht die Unverkäuflichkeit nicht rechtskonformer Ware. Auch Geldbußen bei weitverbreiteten Verstößen sind möglich, ganz zu schweigen vom Risiko des Reputationsverlusts.
Wie sich Unternehmen bestmöglich vorbereiten
Auch, wenn die Umstellung auf das neue UWG oft einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordert, ist es noch nicht zu spät, das eigene Marken-, Produkt- und Marketingportfolio auf Compliance hin zu überprüfen. Kritisch durchleuchtet werden sollten insbesondere:
- Werbeaussagen, Online-Präsenz, und Marketingmaterial
- (Produkt-)Verpackungen
- Mögliche Nachhaltigkeitssiegel – also alles, was an ein Siegel erinnert
Sollten relevante oder problematische Elemente entdeckt werden, sollte bereits jetzt eine Umstellung in die Wege geleitet werden. Wenn eine Anpassung nicht mehr möglich ist, z.B. wegen hoher Mengen an Altbeständen, sollte eine rechtlich geprüfte Strategie für die Minimierung von Risiken und Verlusten eingeschlagen werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtzeitigen, schnellen Umsetzung des neuen UWG und helfen Ihnen auch in Zukunft, rechtssicher Ihr Engagement für Nachhaltigkeit zu kommunizieren.




