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24.05.2023

Vorsorglicher Einspruch gegen Grundsteuerbescheide?

Möglicherweise haben Sie die Diskussionen in der Presse verfolgt, in denen vielfach geraten wird, vorsorglich Einspruch gegen die Bescheide über den Grundsteueräquivalenzbetrag (in anderen Bundesländern: Grundsteuerwert) und den Grundsteuermessbetrag einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um eine Bestandskraft zu verhindern. Als Begründung werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue Grundsteuergesetz genannt. 

Die Erfolgsaussichten eines Einspruches gegen die genannten Bescheide sind derzeit schwer abzuschätzen. Die Finanzämter sind an geltendes Recht gebunden und damit auch an das aktuelle Grundsteuergesetz. Daher muss damit gerechnet werden, dass Einsprüche zurückgewiesen werden, zumal ein Ruhen des Verfahrens nicht zulässig ist, solange kein Verfahren bei dem Bundesfinanzhof („BFH“) oder dem Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) anhängig ist. Wann dies sein wird, ist nicht absehbar.

Um Zeit zu gewinnen, kann dennoch überlegt werden, Einspruch gegen die Grundsteuerbescheide einzulegen. Dies löst keine Kosten bei der Finanzverwaltung aus. Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kann dann innerhalb eines Monats über eine – dann allerdings kostenpflichtige - Klageerhebung entschieden werden.

Gerne können wir für Sie Einspruch gegen Ihre Bescheide über den Grundsteueräquivalenzbetrag / Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag einlegen. Bitte beachten Sie aber, dass selbst bei einer späteren Stattgabe des Einspruchs die Gebühren unserer Beauftragung für das Einspruchsverfahren nicht ersetzt werden. 

Für weitere Fragen steht Ihnen das Steuerrechtsteam von SKW Schwarz selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Autor/innen

Franziska Sontheim

Franziska Sontheim

Associate

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