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29.03.2021

Bald auch Registerpflichten im Transparenzregister für einfache Gesellschaften des bürgerlichen Rechts? Neuer Aufwand und praktische Probleme!

Aktuell ist im deutschen Gesellschaftsrecht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als formfreie Rechtsform ohne Eintragung möglich. Sie steht in keinem Register und wird auch von den heutigen Regeln zum Transparenzregister nicht erfasst. Auch mit den aktuell geplanten Änderungen durch das TraFinG, über die wir hier bereits berichteten, würde sich allein durch dieses nichts ändern.

Allerdings wird parallel zum TraFinG auch noch an einer Modifizierung des Personengesellschaftsrechts gearbeitet. Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG") wird diese Situation  voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 ändern.

Wird eine GbR durch das MoPeG dann im Transparenzregister angemeldet werden müssen? Gild damit auch hier das Geldwäschegesetz?

Mit dem MoPeG soll für GbRs, die nach dem Willen der Gesellschafter aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen sollen, eine neue Form der GbR eingeführt werden. Diese hätte eine eigene Rechtspersönlichkeit und wäre in einem eigenen neu geschaffenen öffentlichen GbR-Gesellschaftsregister eintragungsfähig. Die Eintragung ist zwar freiwillig, aber die einfache Entfernung einer einmal eingetragenen eGbR ist nicht vorgesehen, man schafft mit der Eintragung also erst einmal Fakten. Einzutragen wären dort alle GbR-Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort. Im GbR-Gesellschaftsregister eingetragene GbRs führten künftig die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR).

Mit dem Wirksamwerden des MoPeG zum 1, Januar 2023 wäre diese eGbR damit aber zugleich auch als Rechtseinheit im Transparenzregister einzutragen. Denn aufgrund der nach dem TraFinG voraussichtlich bereits zum 1. August 2021 wirksam werdenden Gesetzesänderung sind dann alle rechtsfähigen Gesellschaften (und somit künftig auch die eGbR) aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion zur aktiven Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verpflichtet. Auch die eGbR muss dann Im Anschluss an die erstmalige Meldung regelmäßig ihre mitgeteilten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten prüfen und aktualisieren, also ein Compliance System einrichten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 bei einfachen und von bis zu EUR 1 Mio. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht.

Fazit

Mit der Umsetzung des MoPeG verliert die GbR nicht nur den bisher im Vergleich zu anderen Rechtsformen bestehenden Vorteil der formlosen und unkomplizierten Gründung und Handhabung, sondern wird zu formalem Aufwand verpflichtet, der Kosten auslösen wird, die die Vorteile der Rechtsform massiv untergraben werden.

Autor/innen

Tatjana Schroeder

Dr. Tatjana Schroeder

Partnerin (Of Counsel)

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