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11.03.2021

Bald deutlich erhöhter Aufwand bei Meldungen an das deutsche Transparenzregister: Wie muss das Management sich vorbereiten?

Als das Transparenzregister im Jahr 2017 eingeführt wurde, gab und gibt es bis heute sehr praktische Ausnahmen, wonach durch das Management nicht auch noch an dieses Register zu melden ist, wenn sich die Daten bereits aus anderen deutschen Registern ergeben oder nach den Regeln des Kapitalmarktes publik werden. Wir berichteten bereits hier.

Am 10. Februar 2021 hat die Bundesregierung nun einen Entwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) veröffentlicht. Durch das TraFinG sollen die Transparenzregisterpflichten in wesentlichen Punkten erweitert werden. Nach derzeitiger Planung soll das TraFinG zum 1. August 2021 Inkrafttreten.

Welches Ziel verfolgt des TraFinG?

Mit dem TraFinG soll die Vernetzung der europäischen Transparenzregister ermöglicht und dadurch die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung intensiviert werden.

Wie soll dieses Ziel erreicht werden?

Da Mitteilungen an das deutsche Transparenzregister bislang nur erforderlich sind, wenn sich die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus bestimmten anderen deutschen Registern oder aus Meldungen aus Regeln für den Kapitalmarkt ergeben, sind beim deutschen Transparenzregister nicht alle Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten vorhanden. Das deutsche Transparenzregister ist heute ein sog. Auffangregister. Diese Funktion war 2017 auch bewusst so gewählt, um den Aufwand für deutsche Unternehmen überschaubar zu halten, was damals schon nicht wie angekündigt gelungen ist. 

Eine nun beabsichtigte Vernetzung der europäischen Transparenzregister setzt voraus, dass das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt wird. Nur so ist gewährleistet, dass bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten alle Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat vorliegen und europaweit abgefragt werden können. Damit geht man von der Zielsetzung aus 2017 mit einer 180-Gradwendung ab. 

Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf?

Um das Ziel zu erreichen, ist vorgesehen, dass die heutigen Mitteilungsfiktion, die derzeit insbesondere bei vielen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bislang keine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister notwendig machen, wegfallen werden. Künftig werden dann nahezu alle Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen.

Auch für die bislang von der Meldepflicht befreiten börsennotierten Aktiengesellschaften und deren Tochtergesellschaften besteht nach dem Gesetzesentwurf künftig eine Meldepflicht an das  deutsche Transparenzregister.

Welche Fristen sind nach dem TraFinG zu beachten?

Nach dem Gesetzesentwurf bestehen für die einzelnen Gesellschaften, die bisher noch nicht verpflichtet gewesen sind, ihre wirtschaftlichen Berechtigten zum deutschen Transparenzregister zu melden, zum Nachmelden gestaffelte Übergangsfristen. Nachmeldungen sollen erfolgen durch 

  • Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Societas Europaea bis zum 31. März 2022;
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis zum 30. Juni 2022;
  • alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) bis zum 31. Dezember 2022.

Welche Pflichten ergeben sich für ausländische Gesellschaften im Zusammenhang mit deutschen Immobilien?

Bereits ab dem 1. Januar 2020 bestehen im Fall des Erwerbs einer in Deutschland gelegenen Immobilie für ausländische Gesellschaften Meldepflichten an das deutsche Transparenzregister. Dies wird nunmehr auch auf den Erwerb von Anteilen eines Unternehmens mit Immobilieneigentum ausgeweitet.

Nach dem Gesetzesentwurf müssen demnach auch ausländische Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister melden, wenn sie Anteile an einer deutschen Gesellschaft mit inländischen Immobilien erwerben wollen und die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung Grunderwerbsteuer auslöst. Sofern die ausländische Gesellschaft vor der Beurkundung des Kaufvertrages nicht ihrer Meldepflicht nachgekommen ist und dies nachgewiesen hat, darf der deutsche Notar nicht beurkunden. Eine Ausnahme von dieser Meldepflicht besteht für ausländische Gesellschaften nur dann, wenn die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in einem anderen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten erfasst sind. Auch dies ist dem Notariat nachzuweisen. 

Handlungsbedarf für das Management deutscher Unternehmen

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion entsteht für viele deutsche Unternehmen und deren Management ein bisher nicht erforderlicher und unter Haftungsaspekten ganz erheblicher Aufwand. Sie müssen nun erstmalig ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden und danach diese Meldungen auch regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Für die Gesellschaften ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ein entsprechendes internes Compliance-System einzurichten.

Ein Erwerb von Unternehmen mit Immobilien durch ausländische Erwerber macht die Beurkundung bei einem deutschen Notariat komplexer und sollte deshalb gut vorbereitet werden.

Autor/innen

Tatjana Schroeder

Dr. Tatjana Schroeder

Partnerin (Of Counsel)

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