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22.02.2022

Geänderte Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EUIPO

Im Rahmen des Aktionsplans 2021-2026, einem internen Fahrplan der Beschwerdekammern, hat das EUIPO (European Intellectual Property Office) eine konsolidierte Fassung ihrer Verfahrensordnung veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO betreffend Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) zuständig. Bei den Verfahrensvorschriften der Beschwerdekammern handelt es sich um ein umfassendes Regelwerk, das für alle Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern und für alle Parteien und die Entscheidungsträger gilt. Ihre Veröffentlichung soll die Transparenz, Kohärenz und die Rechtssicherheit für die Nutzer im Beschwerdesystem erhöhen sowie die Entscheidungsprozesse in den Beschwerdekammern vereinfachen.

Die Verfahrensordnung enthält Regelungen u.a. über Fristverlängerungen, Geheimhaltungsvoraussetzungen und Anforderungen an die Beschwerdebegründungsschrift.

Die wichtigsten Änderungen, welche am 19. Februar 2022 in Kraft traten, beinhalten:

  • Fristverlängerungsanträgen, die von beiden Beteiligten gestellt wurden und aus denen sich keine genaue Frist entnehmen lässt, kann eine Verlängerung von einem Monat stattgegeben werden (Art. 3 Nr. 7 nF).
  • Bei mündlichen Verhandlungen besteht die Möglichkeit diese per Videokonferenz durchzuführen (Art. 30 Nr. 1 nF).
  • Im Rahmen der alternativen Streitbeilegung treten als weitere Instrumente die Verhandlungshilfe und das Schiedsgutachten hinzu (Art. 33 Nr. 1 nF).
  • Die Kammer stellt das Beschwerdeverfahren ein und trifft eine Kostenentscheidung, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 42 Nr. 2 nF). Das ist u.a. der Fall, wenn ältere Rechte, auf die der Widerspruch gestützt wurden, zwischenzeitlich für nichtig erklärt, gelöscht oder eingeschränkt wurden. 
  • Ist dem Antrag auf Aussetzung nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum sie beantragt wird, gewährt die Kammer grundsätzlich nicht mehr zwei, sondern nur noch einen Monat Aussetzung (Art. 44 Nr. 5 nF).
  • Sofern nicht beide Parteien dies beantragen oder zustimmen wird jeder Antrag auf Aussetzung, der vor der abschließenden verfahrenstechnischen Prüfung eingereicht wird und keine Begründung enthält, zurückgewiesen (Art. 44 Nr. 8 nF).
  • Wird die Beschwerde aufgrund verspäteter oder fehlender Beschwerdebegründung für unzulässig erklärt, trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Vertretung des anderen Beteiligten (Art. 62 Nr. 2b nF).

Einige Änderungen spiegeln die bisherige Amtspraxis der Beschwerdekammer wieder. So wurden auch bisher schon in aller Regel dem Beschwerdeführer die Vertretungskosten der Gegenseite auferlegt, wenn die Beschwerde infolge seiner unterbliebenen Beschwerdebegründungsschrift für unzulässig erklärt wurde.

Spannend wird sein, ob die neue Möglichkeit, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen, dazu führt, dass die Beschwerdekammer häufiger mündliche Verhandlungen anberaumt. Mündliche Verhandlungen beim EUIPO sind bisher eine Seltenheit. Bei der Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung angeordnet wird, berücksichtigt das Amt, ob eine solche für die Begründung ihrer Entscheidung benötigt wird. Die Gründe davon abzusehen, liegen mit Blick auf die Anreise der Beteiligten, hauptsächlich in der Prozessökonomie und in der Frage, ob die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechtsauführungen, Argumente und Fakten auf schriftlichem Wege darzulegen.

Autoren: Tien Nguyen & Dr. Sascha Pres

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Tien Nguyen

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