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05.06.2018

Droht durch den BREXIT der Widerruf der Stundung gem. § 6 Außensteuergesetz (AStG)?

Welche Probleme der BREXIT im Detail verursachen wird ist weiter unklar. Die BREXIT Verhandlungen haben zum jetzigen Zeitpunkt weder zu einem endgültigen Austrittsvertrag noch zu wenigstens für eine Übergangszeit gültigen Regelungen der Rechtsverhältnisse geführt. Sogar ein Ausscheiden Großbritanniens ohne jegliche vertragliche Übereinkunft mit den Staaten der europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums erscheint nicht ausgeschlossen. Dies könnte auch zum ersatzlosen Wegfall der zinslosen Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG führen. Nach bisheriger Rechtslage musste der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Falle des Wegzugs nach Großbritannien zwar die stillen Reserven seiner Gesellschaftsanteile i.S.d. § 17 EStG aufdecken, diese wurden jedoch aufgrund des Wegzugs in einen EU-Mitgliedsstaat nach § 6 V AStG bis zur tatsächlichen Anteilsveräußerung zinslos gestundet. Eine andere Regelung wäre mit der Niederlassungsfreiheit der EU (Art. 49 AEUV) auch nicht vereinbar, wie der EuGH schon 2004 (Urteil v. 11.03.2004 – Rs. C-9/02, Lasteyrie du Saillant) entschied. Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft muss im Falle des Wegzugs in ein nicht zur EU/EWR gehörendes Land die stillen Reserven stets sofort, ohne die Möglichkeit der Stundung, versteuern. Mit dem BREXIT wären die Voraussetzungen der Steuerstundung nun auch in Großbritannien nicht mehr gegeben. Auch die EuGH-Rechtsprechung verliert mit dem BREXIT und der Nichtanwendbarkeit der betreffenden Norm ihre Grundlage.

Damit besteht die Gefahr des Widerrufs der Stundung und der Fälligkeit der entsprechenden Steuerforderungen ohne entsprechenden Liquiditätszufluss durch tatsächliche Veräußerung der Anteile. Betroffene sollten sich dieser Gefahr bewusst sein und sich aktiv auf dieses Szenario vorbereiten. Ein Hoffen auf Übergangsregelungen zu ihren Gunsten könnte mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein.

Autor/innen

Heiko Wunderlich

Heiko Wunderlich

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