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08.06.2016

Änderung des TMG zur Haftungseinschränkung von WLAN-Anbietern

Der Bundestag hat am 02.06.2016 das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie beschlossen, das am Tag nach Verkündung in Kraft treten soll. Der Bundesrat könnte noch widersprechen. Die Gesetzesänderung ergänzt § 8 Telemediengesetz (TMG) um einen dritten Absatz. Danach gelten die Haftungsprivilegien für Access-Provider (§ 8 Abs. 1 und 2 TMG) auch für Anbieter, die Nutzern einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen. Im Entwurf der Bundesregierung waren weitere Voraussetzungen für diese Haftungsprivilegien vorgesehen, die nun entfallen sind.

Ob die Störerhaftung von Anbietern offener WLAN durch die Änderung des TMG vollständig entfällt, bleibt abzuwarten. Zwar sollen private und gewerbliche Anbieter von WLAN in Zukunft nur wie „klassische“ Access-Provider haften. Bislang hat der BGH entschieden, dass § 8 TMG Unterlassungsansprüche gegen Access-Provider nicht vollständig ausschließt, allerdings auch an hohe Voraussetzungen knüpft. Die Neuregelung soll nach der Gesetzesbegründung nun auch die Störerhaftung von WLAN-Anbietern ausschließen.

Ob die Gerichte aufgrund der Neuregelung die bisherige Rechtsprechung zu § 8 TMG ändern werden, bleibt abzuwarten. Auch sonst werden Anbieter offener WLANs nach der Neuregelungen erhebliche Haftungserleichterungen zugute kommen.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

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Martin Schweinoch

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