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06.10.2026

KI-Flash: ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act

Am 31. August 2026 hat die Europäische Kommission ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine (VLOSE) nach dem Digital Services Act (DSA) eingestuft. Es ist die erste Einstufung eines generativen KI-Dienstes. Zeitgleich wurden auch Reddit und Roblox als sehr große Online-Plattformen (VLOP) klassifiziert. Alle drei Dienste hatten der Kommission gemeldet, dass sie den Schwellenwert von 45 Millionen durchschnittlichen monatlichen Nutzer:innen in der Union nach Art. 33 Abs. 1 DSA erreichen. OpenAI wies für ChatGPT rund 159,1 Millionen Nutzer:innen der Suchfunktionen für den Sechsmonatszeitraum bis zum 31. März 2026 aus.

Die Einstufung fiel zeitlich eng mit dem Werbestart zusammen: Die Anzeigen wurden in Deutschland eine Woche zuvor freigeschaltet, und der Self-Service-Zugang über den Ads Manager öffnete am selben Tag.

Dieser Beitrag ist der zweite Teil der dreiteiligen Reihe zu aktuellen Neuerungen rund um KI-Assistenten. Der erste Teil hatte bereits die werbe- und datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für das Werbemodell eingeordnet. In diesem Teil soll es darum gehen, welche Pflichten aus der Einstufung folgen, wo der DSA für Werbung in KI-Assistenten Lücken lassen könnte und welche Aufsichtsstellen daneben zuständig sind. Der Beitrag richtet sich, wie der erste Teil, an Unternehmen, die in diesem Umfeld werben oder KI-Assistenten im eigenen Betrieb einsetzen. Der dritte Teil behandelt die Verantwortung und Haftung von Werbetreibenden und Agenturen.

 

ChatGPT als Suchmaschine

Die Kommission stützt die Einordnung als Suchmaschine darauf, dass der Dienst bei der Beantwortung von Anfragen unmittelbar auf Internetinhalte zugreift. OpenAI hat die Einstufung nicht bestritten und erklärt, die Suchfunktion von ChatGPT arbeite als Suchdienst im Sinne des DSA. Der DSA wurde für klassische Plattformen und Suchmaschinen konzipiert und kennt keine eigene Kategorie für solche generativen Systeme. Die Kommission hat damit einen bestehenden Rahmen auf diesen neuen Dienste-Typ angewendet.

Mit der Einstufung beginnt eine Frist von vier Monaten (Art. 33 Abs. 6 DSA), die nach Angaben der Kommission zum Jahreswechsel 2026/2027 abläuft. Danach greift Abschnitt 5 des Kapitels III DSA. Er umfasst die Bewertung systemischer Risiken nach Art. 34 und deren Minderung nach Art. 35, ausdrücklich unter Einbeziehung der Werbesysteme, ferner unabhängige Prüfungen nach Art. 37, das Werbearchiv nach Art. 39, den Datenzugang für Forschende nach Art. 40, erweiterte Transparenzberichte nach Art. 42 und die jährliche Aufsichtsgebühr nach Art. 43. Die Art. 37, 39 und 40 DSA, die der erste Beitrag als Ansatzpunkte für die Nachprüfung des Antwortversprechens genannt hat, gelten damit erst ab diesem Zeitpunkt. Für Abschnitt 5 liegt die Aufsichts- und Durchsetzungskompetenz ausschließlich bei der Kommission.

 

Asymmetrie im Werberecht des DSA

Art. 39 Abs. 1 DSA richtet sich nach seinem Wortlaut an „Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen“. Die materiellen Werbevorgaben des Abschnitts 3 richten sich dagegen durchgehend nur an „Anbieter von Online-Plattformen“: Art. 25 zur Gestaltung der Online-Schnittstelle, Art. 26 zur Werbekennzeichnung und zum Profiling mit besonderen Datenkategorien, Art. 27 zur Transparenz der Empfehlungssysteme und Art. 28 zum Schutz Minderjähriger einschließlich des Verbots profilbasierter Werbung gegenüber Minderjährigen. Nach dem Wortlaut trifft OpenAI als VLOSE damit zwar die Archivpflicht, nicht aber die Vorgaben zu Kennzeichnung, Transparenz der Empfehlungssysteme, manipulativem Design und Minderjährigen-Targeting. 

Diese wortlautgetreue Lesart ist indes nicht unbestritten: In der Literatur wird vertreten, dass Art. 26 DSA jedenfalls auf werbefinanzierte Online-Suchmaschinen anwendbar ist, und für die Transparenzvorgaben zu Empfehlungssystemen wird über Art. 38 DSA eine funktionale Erstreckung auf sehr große Online-Suchmaschinen befürwortet. Diese Asymmetrie führt zu den aufgezeigten Wertungswidersprüchen und ist deshalb regelmäßig Gegenstand von entsprechenden Diskussionen. Werbetreibende und Anbieter sollten möglicherweise nicht darauf setzen, dass die Wortlautlücke dauerhaft trägt.

Im Übrigen ist entsprechend zu beachten, dass die Kommission ChatGPT als VLOSE eingestuft hat, damit aber nicht entschieden hat, dass der Dienst daneben keine Online-Plattform im Sinne des Art. 3 lit. i DSA ist. Sofern er auch die Plattformmerkmale erfüllt, könnten die Vorschriften des Abschnitts 3 kumulativ Anwendung finden. 

Ansatzpunkte dafür gibt es mehrere. Art. 3 lit. i DSA setzt einen Hostingdienst voraus, der Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert und öffentlich verbreitet. Das trifft zunächst auf die Werbeanzeigen selbst zu, die der Anbieter im Auftrag seiner Werbekunden speichert und ausspielt. Hinzu kommen Funktionen, mit denen Nutzer eigene Inhalte öffentlich zugänglich machen, etwa das Teilen einzelner Konversationen über abrufbare Links oder das Bereitstellen selbst konfigurierter Assistenten in einem öffentlichen Verzeichnis. Ob solche Funktionen als unbedeutende und reine Nebenfunktion im Sinne des Art. 3 lit. i DSA einzuordnen sind, entscheidet darüber, ob die Plattformeigenschaft trägt. 

 

Deutsches Medienrecht setzt bereits an

Neben dem DSA setzen deutsche Behörden über das deutsche Medienrecht seit Juli 2026 an. Die ZAK hat am 14. Juli 2026 in zwei von den Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg geführten Verfahren erstmals Bescheide gegen KI-Angebote erlassen, betreffend Googles AI Overviews und Perplexity. Sie stellt fest, dass KI-Antworten eigene Inhalte der Anbieter sind und das Haftungsprivileg des DSA insoweit nicht greift. Hebel sind dabei die Vielfaltsregeln für Medienintermediäre nach §§ 91 bis 94 MStV, insbesondere Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot, die ihrerseits die Weiterleitung fremder Informationen voraussetzen. Google hat Rechtsmittel angekündigt; die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig.

Verfahrensgegenstand waren allerdings Google und Perplexity. Ob sich die Argumentationslinie auf ChatGPT übertragen lässt, dürfte von der konkreten Ausgestaltung von Quellenauswahl und Verlinkung abhängen. Nach der im ersten Beitrag dargestellten Abgrenzung setzt die Einordnung als Medienintermediär voraus, dass der Dienst Inhalte Dritter aggregiert, auswählt und über deren Auffindbarkeit bestimmt, ohne diese als Gesamtangebot zusammenzufassen (wovon man bei eigenen Inhalten der Anbieter, für die sie selbst haften, eigentlich ausgehen müsste). In der Literatur ist dabei umstritten, ob bereits die Präsentation generierter Antworten genügt oder sichtbar dargestellte Drittinhalte mit erkennbarer Quellenangabe erforderlich sind. Ein von den Landesmedienanstalten in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass LLMs insofern als Medienintermediär einzuordnen sind, insoweit sie Quellen-Links innerhalb der selbst generierten Antworten wiedergeben. Das soll wiederum aber nur gelten, wenn die Quellen nicht als reiner Beleg angegeben werden, sondern als „weiterführende Quellen“ und dementsprechend Drittinhalte weitergeleitet werden. Wie dieser Unterschied praktisch konkret aussehen soll, lässt das Gutachten allerdings offen.

 

Zwei Aufsichtsregime nebeneinander

Wäre ChatGPT zugleich Medienintermediär nach §§ 91 ff. MStV und VLOSE nach dem DSA, träfen zwei Aufsichtsstrukturen aufeinander: die Landesmedienanstalten auf der einen Seite, die Kommission, die für Abschnitt 5 allein zuständig ist, und – für die übrigen Pflichten bei irischer Niederlassung – Coimisiún na Meán als Koordinator für digitale Dienste auf der anderen. Dazwischen steht das Herkunftslandprinzip nach § 3 DDG und Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG. Ob § 93 MStV gegenüber Anbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durchsetzbar ist, haben das VG Berlin und das OVG Schleswig offengelassen und zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zugleich Koordinator für digitale Dienste; die datenschutzrechtliche Federführung liegt bei der irischen Datenschutzkommission.

Hinzu kommt die Zuständigkeitsverteilung nach dem KI-MIG, die der erste Beitrag für Art. 50 KI-VO dargestellt hat: Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, für Mediendienste zu journalistischen oder zu Werbezwecken bleiben nach § 2 Abs. 8 KI-MIG die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. Die Zuständigkeitsfrage ist damit nicht nur zwischen EU- und Landesebene, sondern auch innerhalb der deutschen Aufsicht klärungsbedürftig. Den Entwurf des Digitale-Medien-Staatsvertrags und die dort vorgesehene Zuständigkeitsordnung haben wir in einem eigenen Beitrag dargestellt (s. hier).

 

Was das bisherige Durchsetzungsmuster zeigt

Die Kommission hat den DSA bislang in drei Fällen mit einem Bußgeld abgeschlossen. Am 5. Dezember 2025 traf es X mit 120 Millionen Euro wegen der irreführenden Gestaltung des Verifizierungszeichens, eines unvollständigen Werbearchivs und unzureichenden Datenzugangs für Forschende, also durchweg wegen nachprüfbarer Transparenzpflichten. Am 28. Mai 2026 folgten 200 Millionen Euro gegen Temu, am 20. Juli 2026 550 Millionen Euro gegen AliExpress. In beiden Fällen standen nicht Transparenzpflichten im Mittelpunkt, sondern die Bewertung und Minderung systemischer Risiken im Zusammenhang mit illegalen, unsicheren oder gefälschten Produkten. Bei Temu geht es nach den Angaben der Kommission darum, dass die Risikobewertung auf allgemeine Informationen über Risiken des E-Commerce-Sektors gestützt war statt auf Nachweise zum eigenen Dienst. 

Für ChatGPT ist die zweite Linie möglicherweise die aussagekräftigere, denn zu den ersten Pflichten nach Fristablauf zählt die Risikobewertung. Die Kommission hat insbesondere bei Temu erkennbar nicht nur geprüft, ob eine Bewertung vorgelegt wurde, sondern ob sie inhaltlich trägt. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; die bisher verhängten Beträge blieben deutlich darunter.

 

Folgen für das Werbesystem

Das Werbesystem ist eine Woche vor der Einstufung in Betrieb gegangen und muss bis zum Ablauf der Frist in die erste systemische Risikobewertung einfließen. Art. 34 Abs. 1 lit. b und d DSA erfasst negative Auswirkungen auf die Grundrechte, einschließlich Verbraucherschutz und Kinderrechten, sowie den Schutz Minderjähriger und das körperliche und geistige Wohlbefinden. Die Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung zählen nach Art. 34 Abs. 2 DSA zu den Faktoren der Risikobewertung. Damit sollte auch die im ersten Beitrag beschriebene Anzeigenauswahl nach dem Thema des laufenden Gesprächs der Prüfung unterliegen, unabhängig davon, ob Art. 26 DSA nach seinem Wortlaut anwendbar ist.

 

Was als Nächstes kommt

Zwei Vorhaben sind absehbar. Auf Unionsebene steht ein Vorschlag der Kommission für einen Digital Fairness Act im vierten Quartal 2026 an, mit Schwerpunkt auf manipulativem Interface-Design, unfairer Personalisierung und dem Schutz Minderjähriger. Auf Länderebene hat die Rundfunkkommission am 16. September 2026 den Entwurf eines Digitale-Medien-Staatsvertrags (Teil 2) beraten. Danach sollen Anbieter von KI-Informationssystemen für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich sein. Erwogen wird, KI-Dienste als Medienintermediär oder als neuen Typus von Telemedien zu erfassen. Die öffentliche Anhörung ist noch für 2026 geplant.

Der Fristablauf zum Jahreswechsel wird zeigen, wie die Kommission die Risikobewertung eines konversationellen Dienstes beurteilt. Bis dahin bleibt für Unternehmen, die solche Dienste einsetzen oder in ihnen werben, vor allem die Frage relevant, welches Aufsichtsregime für ihre eigene Rolle maßgeblich ist. Mit dieser Rolle befasst sich der dritte Beitrag der Reihe.

Bei Fragen zur aufsichtsrechtlichen Einordnung Ihrer Kampagnen oder Ihres Einsatzes von KI-Assistenten und zu den Folgen der DSA-Einstufung für Ihr Werbeumfeld stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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