Unternehmen der „Gig Economy“, die app- bzw. plattformbasierte „on demand“ Dienstleistungen anbieten – etwa Liefer-, Fahr-, Kurier-, oder IT-Dienstleister – organisieren ihre Arbeit in der Regel dezentral über geografische Einheiten. Bei app-basierten Lieferdiensten wie Lieferando sind diese Tätigkeitsgebiete beispielsweise in sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen mit Verwaltung und Backoffice) sowie „Remote-Cities“ (Liefergebiete ohne „Zentrale“, in denen nur Auslieferungen stattfinden) untergliedert.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren zusammenhängenden Verfahren (Beschlüsse vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24) zutreffend entschieden, dass rein remote-gesteuerte Organisationsgebiete in „Remote-Cities“ grundsätzlich nicht betriebsratsfähig sind. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei solchen rein digital gesteuerten weder um Betriebe noch um selbstständige Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Für einen selbstständigen Betriebsteil sei ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb erforderlich. Dieses Mindestmaß wird nicht allein dadurch erreicht, dass es einen abgrenzbaren Stamm an Lieferfahrern mit gemeinsamen Interessen gibt oder diese Fahrer in einem Dienstplan zusammengefasst werden.
Das Gericht schließt sich damit einer Reihe vorangehender landesarbeitsgerichtlicher Entscheidungen aus den vergangenen Jahren an. Die Vorinstanzen stellten klar, dass eine digital gesteuerte organisatorische Einheit nur dann als selbstständiger Betriebsteil gelten kann, wenn vor Ort eine Leitung „institutionalisiert“ ist, die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmt und Weisungsrechte des Arbeitgebers tatsächlich ausübt. Es bedarf daher einer strukturierten Leitung, die Entscheidungen in sozialen oder personellen Angelegenheiten trifft. Diese werden bei plattformbasierter Steuerung der Personal- und Geschäftsprozesse aber in der Regel rein „remote“ getroffen. Daran ändert – so explizit das LAG Schleswig-Holstein (6 TaBV 20/23) – auch der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Personalsteuerung nichts.
Die Entscheidung des BAG ist relevant für alle Unternehmen, die plattformbasierte Geschäftsmodelle nutzen und mit dezentralen Strukturen oder rein digital gesteuerten (Personal-)Prozessen arbeiten. Sie gibt Anlass dazu, die plattform- bzw. app-gesteuerte Organisationsstruktur daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Einheiten die Anforderungen an einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil erfüllen.
Sollen Einheiten als eigenständig gelten, müssen organisatorische Verantwortlichkeiten und personelle Leitungsbefugnisse klar definiert und dokumentiert werden. Andernfalls sollten Unternehmen darauf achten, dass die Steuerung der Remote-Cities tatsächlich von den Hub-Cities ausgeht und in den Remote-Cities keine eigenständigen Leitungsfunktionen entstehen, die unbeabsichtigt zur Betriebsratsfähigkeit führen könnten.
Auch die bislang in Deutschland noch nicht umgesetzte Plattformarbeitsrichtlinie (RL (EU) 2024/283) erfordert keine andere Bewertung. Nach Art. 20 der Richtlinie muss lediglich sichergestellt sein, dass Arbeitnehmer über die digitale Infrastruktur der Plattformen oder vergleichbar wirksame Mittel privat und sicher mit ihren Vertretern kommunizieren können. Vorgaben zu organisatorischen Voraussetzungen für Arbeitnehmervertretungen enthält die Richtlinie hingegen nicht.
Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre digitalen Geschäftsprozesse und die Gestaltung betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen zur Verfügung.




