Mit seiner bereits am 13. November 2025 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt, dass auch gemeinnützige Sportvereine grundsätzlich steuerbare Leistungen für ihre Mitglieder erbringen. Das Resultat: Mitgliedsbeiträge können damit grundsätzlich ein Entgelt für die Bereitstellung von Sportangeboten darstellen und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Nachdem das Urteil vielerorts einen medialen Aufschrei hervorgerufen hat, kann der Kern der Entscheidung in Einzelfällen reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Die aktuelle und politisch gewollte Praxis der Finanzverwaltung – grundsätzlich keine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen – steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Künftig könnte es sich für Sportvereine anbieten, in Jahren mit großen Investitionsvolumina in Vereinsinfrastruktur bewusst zur Steuerbarkeit zu optieren und so vom Vorsteuerabzug zu profitieren.
Der Sachverhalt
Im Ausgangsfall ging es um einen gemeinnützigen Sportverein, der im Jahr 2015 verschiedene Sportarten anbot und seine erste Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führte. Weitere angebotene Sportarten waren Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz auf gepachtetem Gelände und erhielt hierfür einen Zuschuss von der Gemeinde. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Verein sowohl Einnahmen aus Pacht und Eintrittsgeldern als auch aus Mitgliedsbeiträgen an, die er allesamt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Hintergrund war, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für seine Leistungen ansah und deshalb Umsatzsteuer abführen wollte, um als Kehrseite den Vorsteuerabzug für Investitionen wie den Kunstrasenplatz geltend machen zu können. Die Finanzverwaltung vertrat unter Verweis auf die herrschende Verwaltungspraxis, darunter das BMF-Schreiben vom 04. Februar 2019 (BStBl I 2019, 115), die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen im Sinne von im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG gelten und daher jedenfalls in Höhe der Mitgliedsbeiträge kein Vorsteuerabzug möglich sei. Der Verein wandte sich gegen diese Sichtweise. Er argumentierte, dass Mitgliedsbeiträge keine Teilnehmergebühren im Sinne des Umsatzsteuergesetzes seien. Insbesondere fehle es für eine Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen an einer klaren gesetzlichen Regelung.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des BFH können die Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich umsatzsteuerbar sein: Sie sind als Entgelt für Leistungen des Vereins und damit als steuerbar anzusehen, wenn aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine konkrete Gegenleistung, z.B. die Nutzung von Sportangeboten, gegenübersteht. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der – seit über 15 Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden – Verwaltungspraxis, die solche Leistungen als nicht steuerbar ansieht. Der BFH verweist dabei auf die Vorgaben des Unionsrechts: Insbesondere sehe Art. 2 Abs. 1 lit. a, c MwStSystRL keine Ausnahme für Sportvereine vor. Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Nutzung der Vereinsangebote gelten, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG greife – so der BFH – nur für sportliche Veranstaltungen, bei denen aktive Sportler durch organisatorische Maßnahmen des Vereins Sport treiben können. Eine bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen oder ein freies Training ohne Anleitung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Es braucht ein „Mehr“, etwa in Form einer qualifizierten organisatorischen Maßnahme oder einer Präsentation sportlicher Darbietungen. Zudem, so der BFH, könne bei einer einheitlichen Leistung mit gleichwertigen Bestandteilen, die nicht allesamt unter die Steuerbefreiung fallen, auch die gesamte Leistung steuerpflichtig sein. Mangels hinreichender Feststellungen des Ausgangsgerichts hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Das FG soll nun prüfen, ob eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG möglich ist und ob darüber hinausgehende, beihilferechtliche Vorgaben zu beachten sind.
Die Konsequenzen: Gestaltungsfreiheit für Sportvereine
Medial wurde die Entscheidung des BFH kritisch rezipiert. Das Handelsblatt titelte gar boulevardesk, nun drohe den Sportvereinen der „Steuer-Schock“ (Handelsblatt). Das Bundesfinanzministerium kündigte als Reaktion auf das Urteil an, eine Anpassung der Verwaltungspraxis prüfen zu wollen (FAZ). Sportverbände wie der DOSB und der DFB sowie die Politik verweisen auf die Risiken, die sich aus einer Mehrbelastung der Vereine durch die nun drohende Umsatzsteuer ergeben können. Tatsächlich bietet sich aber – zumindest für einen Übergangszeitraum bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung – attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine:
Zum einen konkretisiert die Entscheidung die bislang ohnehin zentrale Abgrenzungsfrage, ob es sich bei den Vereinsleistungen um steuerfreie „sportliche Veranstaltungen“ oder um (regelmäßig steuerpflichtige) Nutzungsüberlassungen handelt (vgl. dazu und zum Folgenden BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 130 ff.). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlerinnen und Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Demgegenüber liegt – wie der BFH nochmals hervorhebt – keine sportliche Veranstaltung vor, wenn sich die Leistung in der bloßen Überlassung von Sportanlagen oder Sportgeräten erschöpft oder in der Erbringung einzelner Dienstleistungen (etwa reines Einzeltraining ohne Veranstaltungscharakter). In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG ausgeschlossen.
Zum anderen verdeutlicht das Urteil die bestehende Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge: Während die Finanzverwaltung Mitgliedsbeiträge vielfach schon auf der Ebene der Steuerbarkeit „herausnimmt“, geht der BFH davon aus, dass diese grundsätzlich Entgelt für Leistungen des Vereins darstellen. Aus dieser Divergenz ergibt sich faktisch ein Wahlbereich: Vereine können – unter sorgfältiger Abwägung der Folgen – ihre Mitgliedsbeiträge entweder entsprechend der Verwaltungspraxis als nicht steuerbar behandeln (mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist) oder der BFH-Rechtsprechung folgend als steuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung greift – steuerpflichtig einordnen. Im letzteren Fall eröffnet sich die Möglichkeit, Vorsteuer aus Investitionen in die Vereinsinfrastruktur (z.B. Bau oder Sanierung von Plätzen, Hallen oder sonstigen Anlagen) geltend zu machen.
Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besondere Bedeutung. Der unionsrechtliche Befreiungstatbestand knüpft nicht an den engen Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ an, sondern begünstigt „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“. Der BFH hat jedoch seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich Unternehmerinnen und Unternehmer im Sportbereich unmittelbar auf diese unionsrechtliche Vorschrift berufen konnten, etwa um die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen steuerfrei zu stellen. Nach der aktuellen Linie des EuGH und des BFH steht dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der sich allerdings an den unionsrechtlichen Grundsätzen messen lassen muss. Der deutsche Gesetzgeber hat sich erkennbar für eine Beschränkung auf sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG entschieden. Für Sportvereine bedeutet dies, dass sich das Spektrum steuerfreier Leistungen im Wesentlichen an diesem nationalen Begriff orientiert und die reine Anlagenüberlassung – anders als nach früherer Rechtsprechung teilweise angenommen – zwingend steuerpflichtig bleibt.
Im Ergebnis zwingt die BFH-Entscheidung gemeinnützige Sportvereine dazu, ihre Leistungsstrukturen genauer zu analysieren:
- Welche Komponenten der Mitgliedschaft bestehen in der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (mit organisatorischem „Mehr“) und welche in der bloßen Nutzung von Sportanlagen?
- Liegt aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine einheitliche Leistung des Vereins vor oder ein Bündel getrennt zu beurteilender Leistungen?
- In welchem Umfang kommen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG, gegebenenfalls kombiniert mit der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, in Betracht?
- Und vor allem: Welche Behandlung der Mitgliedsbeiträge – entsprechend der Verwaltungspraxis oder entsprechend der Rechtsprechung – ist im Lichte geplanter oder laufender Investitionen langfristig wirtschaftlich vorteilhaft?
Für Vereine mit größeren Investitionsvorhaben eröffnet der neue Rechtsrahmen die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bewusst eine steuerbare und steuerpflichtige Behandlung der Mitgliedsbeiträge zu wählen, um so den vollen Vorsteuerabzug auf investitionsbezogene Eingangsleistungen zu sichern. Gleichzeitig ist im Blick zu behalten, dass sich eine einmal getroffene umsatzsteuerliche Einordnung aufgrund der Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG über Jahre auswirken kann und ein späterer Wechsel des „Modells“ sorgfältig zu planen ist.
Die dargestellten Fragen sind komplex und stark einzelfallabhängig. Ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge im konkreten Verein steuerbar, steuerpflichtig oder steuerfrei sind und wie eine gegebenenfalls gewünschte Nutzung des Vorsteuerabzugs rechtssicher gestaltet werden kann, bedarf einer vertieften Prüfung.





