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04.06.2021

No Bavarian Weed in EUIPO’s Joint

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In a recent decision (judgment of 12.5.2021, ref. T-178/20), the General Court upheld the European Union Intellectual Property Office's (EUIPO) rejection of the EU trademark application "Bavaria Weed" for being contrary to public policy (in contrast, the DPMA registered the mark). The trademark applicant, a producer of medical cannabis, had argued in the proceedings that the trademark was perceived in connection with the therapeutic use of cannabis, which is legal in some, particularly English-speaking, member states. Therefore, there was no infringement of public policy.

Das EuG ging hingegen davon aus, die Bezeichnung „Weed“ werde eine vernünftige Person mit durchschnittlicher Toleranz eben nicht als Hinweis auf medizinisches Cannabis verstehen. Vielmehr werde die bekanntermaßen aus dem englischen Slang folgende Bezeichnung – als Synonym für „Gras“ verstanden und beschreibe eine psychoaktive Substanz für den Freizeitkonsum, die „verwendet wird, um ein Gefühl des Rauschs, des Hochgefühls oder des Deliriums zu erreichen“, und gerade „nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet wird“. Mit „Weed“ und dem typischen Cannabisblatt sei außerdem Marihuana als Betäubungsmittel und nicht CBD ohne psychotropische Wirkung gemeint.

Ein anderes Ergebnis lässt sich nach Ansicht des EuG auch nicht mit der teilweisen Legalisierung von (medizinischem) Cannabis im EU-Raum rechtfertigen, da praktisch alle für den Markenschutz in Betracht kommenden Waren legal sind und dieses Eintragungshindernis ansonsten obsolet wäre. Auch die Tatsache, dass zumindest in einem Teil der Mitgliedsstaaten der Konsum von Cannabis weiterhin verboten ist und die grundlegenden Werte der öffentlichen Ordnung - nämlich die Interessen der öffentlichen Gesundheit und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität – berührt werden, rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts eine Zurückweisung.

Anders als die nicht per se verbotene Bezeichnung „Cannabis“ als Hinweis auf eine Substanz, deren therapeutische Wirkung aktuell diskutiert wird, soll die Bezeichnung „Weed“ selbst in Ländern, in denen Cannabis teilweise legal ist, den illegalen Konsum– also gerade nicht zu therapeutischen Zwecken – fördern, bewerben oder jedenfalls verharmlosen.

Practical tip:

The judgment of the General Court ranks alongside various comparable decisions of the EUIPO, in which trademark protection was also denied:

Even though the EUIPO has already approved over 100 trademark applications with the designation Cannabis (such as CannabisUnion, Cannabis Clinic, Planet Cannabis or Cannabis Bakehouse), applicants for trademarks with corresponding generic components should be aware of the risk of rejection. However, the present case shows that it may well make sense to apply for corresponding trademarks at the DPMA as well as at the EUIPO.

Authors: Madeleine Metzner, Hubertus Graf von Spee