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04.06.2021

BavariaWeed kommt beim EUIPO nicht in die Tüte

Das EuG hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 12.5.2021, Az. T‑178/20) die Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung „Bavaria Weed“ durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bestätigt (im Gegensatz dazu hat das DPMA die Marke eingetragen). Die Markenanmelderin, ein Produzent von medizinischem Cannabis, hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass die Marke im Zusammenhang mit der therapeutischen Nutzung von Cannabis wahrgenommen werde, welche in einigen, insbesondere den englischsprachigen, Mitgliedsstaaten legal sei. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bestehe daher nicht.

Das EuG ging hingegen davon aus, die Bezeichnung „Weed“ werde eine vernünftige Person mit durchschnittlicher Toleranz eben nicht als Hinweis auf medizinisches Cannabis verstehen. Vielmehr werde die bekanntermaßen aus dem englischen Slang folgende Bezeichnung – als Synonym für „Gras“ verstanden und beschreibe eine psychoaktive Substanz für den Freizeitkonsum, die „verwendet wird, um ein Gefühl des Rauschs, des Hochgefühls oder des Deliriums zu erreichen“, und gerade „nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet wird“. Mit „Weed“ und dem typischen Cannabisblatt sei außerdem Marihuana als Betäubungsmittel und nicht CBD ohne psychotropische Wirkung gemeint.

Ein anderes Ergebnis lässt sich nach Ansicht des EuG auch nicht mit der teilweisen Legalisierung von (medizinischem) Cannabis im EU-Raum rechtfertigen, da praktisch alle für den Markenschutz in Betracht kommenden Waren legal sind und dieses Eintragungshindernis ansonsten obsolet wäre. Auch die Tatsache, dass zumindest in einem Teil der Mitgliedsstaaten der Konsum von Cannabis weiterhin verboten ist und die grundlegenden Werte der öffentlichen Ordnung - nämlich die Interessen der öffentlichen Gesundheit und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität – berührt werden, rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts eine Zurückweisung.

Anders als die nicht per se verbotene Bezeichnung „Cannabis“ als Hinweis auf eine Substanz, deren therapeutische Wirkung aktuell diskutiert wird, soll die Bezeichnung „Weed“ selbst in Ländern, in denen Cannabis teilweise legal ist, den illegalen Konsum– also gerade nicht zu therapeutischen Zwecken – fördern, bewerben oder jedenfalls verharmlosen.

Hinweis für die Praxis:

Das Urteil des EUG reiht sich neben diversen vergleichbaren Entscheidungen des EUIPO ein, bei denen der Markenschutz ebenfalls versagt worden ist:

Auch wenn das EUIPO bereits über 100 Markenanmeldungen mit der Bezeichnung Cannabis zugelassen hat (etwa CannabisUnion, Cannabis Clinic, Planet Cannabis oder Cannabis Bakehouse), sollten sich Anmelder von Marken mit entsprechenden generischen Bestandteilen des Risikos einer Zurückweisung bewusst sein. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass es durchaus Sinn ergeben kann, entsprechende Marken sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO anzumelden.

Autoren: Madeleine Metzner und Hubertus Graf von Spee