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12.07.2016

Auswirkung des Brexit auf Gerichtsstandsvereinbarungen, britische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland und die Insolvenz von Gesellschaften

Der britische Wähler hat gesprochen und sich mit knapper Mehrheit für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem „Projekt Europa“ entschieden. Obwohl noch nicht feststeht, wann die Briten Artikel 50 des EU-Vertrags aktivieren werden, lohnt es sich bereits jetzt, über die rechtlichen Konsequenzen eines Austritts nachzudenken. Denn sollte es hierzu kommen, bleibt dieser – gerade im sensitiven Bereich des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs – nicht folgenlos:

1. Mögliche Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten britischer Gerichte

Nach der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO 1215/2012, sog. EuGVVO) können Parteien den Gerichtstand unter Beachtung bestimmter formaler Voraussetzungen auf ein Gericht oder auf Gerichte eines Mitgliedstaats festlegen. Dieser Vorgang wird als Prorogation bezeichnet. Parteien unabhängig von ihrem Sitz konnten daher auch die Zuständigkeit von Gerichten in England, Schottland oder anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach den Formvoraussetzungen der EuGVVO bestimmen. Nach europäischem Recht kann dabei die Prorogation auch z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß Handelsbräuchen vorgenommen werden.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs stellt die Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten britischer Gerichte in Frage. Diese unterliegen fortan nämlich nicht mehr den Bestimmungen des europäischen Rechts, sondern den möglicherweise strengeren Vorschriften des lokalen englischen, schottischen oder nordirischen Rechts.

Soweit Verträge daher eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von Gerichten in England und Wales, Schottland oder Nordirland vorsehen, sind diese auf Einhaltung mit den dort geltenden Regelungen über die vertragliche Bestimmung eines Gerichtsstands zu überprüfen.

2. Auflösung von britischen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland 

Die Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf das internationale Gesellschaftsrecht wären von größter Tragweite. Nach der vom Europäischen Gerichthof gefestigten Rechtsprechung sind diejenigen (europäischen) Rechtsordnungen anwendbar, nach der die Gesellschaft gegründet wurde (sog. Gründungstheorie). Somit findet bis zum Austritt Großbritanniens britisches Recht auf sämtliche Gesellschaften, welche nach britischem Recht gegründet wurden, Anwendung, auch wenn diese ihren Sitz in Deutschland haben. Dies betrifft insbesondere die beliebte Ltd., aber auch unter britischem Recht gegründete PLCs und LLPs.

Für Gesellschaften, die außerhalb EU/EWR-Staaten, gegründet wurden, gilt hingegen das Recht des Landes, in dem die Gesellschaft ihre tatsächliche Hauptverwaltung angesiedelt hat (sog. Sitztheorie).

Besitzt eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft aber ihren Hauptsitz in Deutschland und tritt das Vereinigte Königreich aus der EU aus, so unterliegt die britische Gesellschaft nun dem deutschen Recht. Die Folge ist die Einordnung dieser Gesellschaften in das deutsche System der Gesellschaftstypen. Dies kann für die Gesellschafter von Ltd., PLC und LLP dramatische Folgen haben, da das deutsche Gesellschaftsrecht diese Typen nicht kennt mit der Folge, dass diese fremden Gesellschaften automatisch aufgelöst und bei mehreren Gesellschaftern fortan als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. als offene Handelsgesellschaft behandelt werden. Neben den steuerlichen Konsequenzen führt dies jedenfalls auch zu einer persönlichen unbeschränkten Haftung jedes einzelnen Gesellschafters.

Die Gesellschafter von englischen Limited und anderen britischen Gesellschaftsformen sind daher angesichts des bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs gut beraten, zeitnah eine Umwandlung zu erwägen, noch bevor es zu einer zwischenzeitlichen Umqualifizierung in eine Personengesellschaft kommt.   

3. Insolvenz von Gesellschaften

Nach der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren (VO 1346/2000, sog. EuInsVO) können Gesellschaften nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaates liquidiert werden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das britische Insolvenzrecht (Insolvency Act) gilt als vergleichsweise schuldnerfreundlich, weshalb es – auch für die Liquidation ausländischer Gesellschaften – großen Zuspruch gefunden hat. Beratungsbedarf besteht somit für Gläubiger solcher Gesellschaften, die sich nach britischem Recht in der Auflösung befinden oder eine vereinfachte Liquidation mittels Sitzverlegung in das Vereinigte Königreich erwägen.

4. Praxishinweise

Die Umwälzungen im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs mit dem Vereinigten Königreich im Handels- und Gesellschaftsrecht versprechen dramatisch zu sein. Zwar ist zu erwarten, dass bei einem Austritt Übergangsregeln verabschiedet werden bzw. dass sich das Vereinigte Königreich internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem Luganer Abkommen anschließen könnte. Gleichwohl sollte bereits gegenwärtig eine Bestandsaufnahme eigener Bezugspunkte zum britischen Recht vorgenommen werden. Im Zuge dieser Analyse kann ausgefiltert werden, welche Bereiche tatsächlich von einem Brexit betroffen wären und welche Strategien für den worst case entwickelt werden müssten, um für den Fall des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gewappnet zu sein.

Authors

Ulrich Reber

Dr. Ulrich Reber

Partner

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