Video: Auftragsverarbeiter, Joint Controller und getrennt Verantwortlicher

Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Verantwortlicher ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sofern mehrere Verantwortliche die Zwecke und Mittel der Verarbeitung gemeinsam festlegen, handelt es sich bei diesen um Joint Controller. Falls die Zwecke und Mittel hingegen nicht gemeinsam festgelegt werden, handelt es sich um getrennt Verantwortliche (Dritte). In Fällen, in denen nur ein Verantwortlicher involviert ist, ist eine entsprechende Abgrenzung zwischen Joint Controller und getrennt Verantwortlichen (Dritten) nicht erforderlich.
Möchten Sie tiefer in das Thema einsteigen? SKW Schwarz Rechtsanwalt Philipp Sauer gibt eine ausführliche Einführung in das Thema Auftragsverarbeiter, Joint Controller und getrennt Verantwortlicher. Dabei erklärt er die Begriffe und stellt die Abgrenzung dar.
Unser Beratungsangebot
Wir verbinden juristische Expertise und vertiefte Branchenkenntnis mit fundiertem technischem Verständnis. Als eines der stärksten IT-Teams am Markt setzen wir Ihre Digitalisierungsthemen um. Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gerne an.
Erfahren Sie hier mehr über unsere Expertise im Datenschutz.
Weiterführende Informationen
Erfahren Sie mehr über aktuelle rechtliche Entwicklungen, neue Publikationen, Veranstaltungen und Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
- Legal insights
- Whitepaper
- Kanzlei-Update
- In den Medien
- Kommende Veranstaltungen
25.09.2026
Connected Cars im Fokus des Cybersecurity Act 2.0
25.09.2026
EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware
24.09.2026
Infoschreiben zu Exportkontrolle und Technologietransfer in der Ukraine (Beschluss Nr. 875)
24.09.2026
Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (BwIBG)



