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05.12.2025

Digital Omnibus – Teil des neuen Digitalpakets der Europäischen Kommission

Die EU Kommission hat kürzlich ein neues Digitalpaket verabschiedet. Das Digitalpaket soll Unternehmen in der EU – von Start-ups bis zu Industriebetrieben – helfen, Compliance- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, um sich stärker auf Innovation und Wachstum zu konzentrieren. Im Zentrum des Pakets steht die Omnibus-Verordnung („Digital Omnibus“), die vor allem Regeln für Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vereinfachen soll. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die relevantesten Regeln und Änderungen.

Nachdem zahlreiche Digitalverordnungen der EU im Rahmen der Digital Decade in den vergangenen Jahren schrittweise in Kraft getreten sind und teilweise schon Anwendung finden (eine Übersicht über den Status der Gesetze finden Sie auf unserer Digital Decade Landingpage), möchte die EU in eine Konsolidierungs- und Vereinfachungsphase übertreten – vor allem wohl auch auf Druck der Industrie hin, die sich dem zunehmend erheblichen Compliance-Aufwand und teilweise sich überschneidenden Pflichten gegenübersieht. Das Paket soll nun genau hier ansetzen und bestehende Vorschriften besser aufeinander abstimmen, Doppelanforderungen reduzieren und die Anwendung und Umsetzung für Unternehmen praxistauglicher gestalten.

Ergänzt wird der Digital Omnibus, der vor allem eine Konsolidierung der Vorschriften zu KĂĽnstlicher Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vorsieht, durch die Data Union Strategy, die den Zugang zu hochwertigen Daten fĂĽr KI erleichtern soll, sowie durch die European Business Wallets, die Unternehmen eine einzige digitale Identität zur VerfĂĽgung stellen. 

Nachfolgend möchten wir einen ersten Überblick über die Änderungen des Digital Omnibus aufzeigen:

 

Was sind die wesentlichen Änderungen beim EU-Datenrecht?

Mit dem Digital Omnibus verfolgt die EU eine konsolidierte Weiterentwicklung des Datenrechts. Ziel sind eine Vereinfachung der Regelungen, die Reduzierung administrativer Lasten und ein klarerer Rahmen für datengestützte Innovation. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen am Data Act und punktuelle Änderungen an der DSGVO – alle Datenregeln sollen in diesen beiden Hauptgesetzen konsolidiert werden.

FĂĽr den Data Act sind die folgenden Anpassungen vorgesehen:

  • Konsolidierung frĂĽherer Rechtsakte: Mehrere bisher nebeneinander bestehende Rechtsakte, darunter die Open Data Directive, die Free Flow of Non-Personal Data Regulation und der Data Governance Act, sollen in den Data Act integriert werden, um ein einheitliches Regelwerk fĂĽr nicht-personenbezogene Daten zu schaffen.
     
  • Datenintermediationsdienste: Die verpflichtende Registrierung sowie das EU-Label fĂĽr Datenintermediäre sollen entfallen, sodass der regulatorische Rahmen insgesamt deutlich verschlankt wird. Neue Vermittlungsmodelle sollen schneller und mit weniger Formalitäten angeboten werden können, da die MarkteintrittshĂĽrden sinken.
     
  • Datenaltruismus: Der rechtliche Rahmen fĂĽr gemeinwohlorientiertes Datenteilen wird vereinfacht, damit bisherige komplexe Strukturen und Anforderungen reduziert werden. Organisationen sollen Daten leichter fĂĽr Forschungs-, Gesundheits- oder Nachhaltigkeitszwecke bereitstellen können, ohne umfangreiche administrative Prozesse erfĂĽllen zu mĂĽssen.
     
  • Datenbestände des öffentlichen Sektors: Die bestehenden Vorgaben zu öffentlichen Datenbeständen sollen zusammengefĂĽhrt und vereinheitlicht werden, um bestehende Fragmentierungen zu beseitigen. Unternehmen sollen einfacher nachvollziehen können, welche öffentlichen Daten unter welchen Bedingungen genutzt werden können, um Innovation im Binnenmarkt zu stärken.
     
  • Business-to-Government-Zugänge (B2G): Der Zugriff staatlicher Stellen auf Unternehmensdaten soll klar auf echte Not- und Krisenlagen wie Naturkatastrophen oder Pandemien begrenzt werden. Unternehmen sollen auĂźerhalb solcher Situationen keinen zusätzlichen oder unklaren Offenlegungspflichten unterliegen.
     
  • Entlastung durch BĂĽrokratieabbau und Harmonisierung: Der regulatorische Rahmen in den Bereichen Daten, Datenschutz, Cybersicherheit und KI soll bereinigt und harmonisiert werden, indem Meldesysteme zentralisiert und Informationspflichten reduziert werden.

 

Folgende Änderungen sind beim Anwendungsbereich der Cloud-Switching-Pflichten vorgesehen:

Der Omnibus-Vorschlag nimmt eine gezielte Neuausrichtung des Anwendungsbereichs der Cloud-Switching-Regeln des Data Act vor. Das Grundprinzip der leichteren Wechselbarkeit zwischen Cloud-, Edge- und Datenverarbeitungsdiensten bleibt bestehen, wird aber präziser gefasst und auf eine stärker verhältnismäßige und risikobasierte Grundlage gestellt. Nachfolgend die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs fĂĽr KMU und Kleinstunternehmen: Die Wechselpflichten sollen nur noch gelten, sofern sie fĂĽr diese Anbieter technisch realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind. Damit sollen kleinere Marktteilnehmer von unverhältnismäßigen regulatorischen Anforderungen entlastet werden.
     
  • Ausnahme kundenspezifischer Datenverarbeitungsdienste: Individuell entwickelte Datenverarbeitungslösungen, die ausschlieĂźlich fĂĽr einen einzelnen Kunden bereitgestellt werden, sollen nicht mehr den vollen Cloud-Switching-Pflichten unterliegen. Hintergrund ist, dass Interoperabilität und standardisierte Datenportabilität bei solchen maĂźgeschneiderten Architekturen häufig weder technisch sinnvoll noch praktikabel umsetzbar sind.
     
  • Betonung technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit des Switchings: Der Omnibus präzisiert, dass die Anforderungen nur dann gelten sollen, wenn sie mit vertretbarem Aufwand erfĂĽllt werden können. Diese Klarstellung reduziert bestehende Rechtsunsicherheiten und verhindert, dass Anbieter in Situationen geraten, in denen die Einhaltung faktisch unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre.
     
  • Stärkung bestehender Industriestandards: Die Reform stellt klar, dass Dienstanbieter keine neuen proprietären Schnittstellen entwickeln mĂĽssen. Die Verwendung branchenĂĽblicher Datenformate und Protokolle soll genĂĽgen, um die Anforderungen zu erfĂĽllen. Dies verringert insbesondere fĂĽr kleinere Anbieter Entwicklungsaufwand und Integrationskosten.
     
  • Weiterhin nutzerfreundlicher Wechselrahmen: Die EU hält am Ziel fest, Wechselkosten zu reduzieren und Nutzerinnen und Nutzern echte Anbieterwechselmöglichkeiten einzuräumen. Gleichzeitig soll die Reform sicherstellen, dass spezialisierte oder kleinere Anbieter nicht durch ĂĽbermäßige Compliance-Lasten verdrängt werden.

 

Insgesamt soll ein stärker differenzierter, verhältnismäßiger und risikobasierter Wechselrahmen entstehen. Das Cloud-Switching-Regime des Data Act bleibt funktional erhalten, konzentriert sich künftig aber klarer auf standardisierbare Services und auf Anbieter, für die die Umsetzung der Pflichten realistisch und wirtschaftlich vertretbar ist.

 

FĂĽr die DSGVO und die Regeln fĂĽr Cookies sind folgende Anpassungen vorgesehen:

  • Neuer Ansatz fĂĽr Cookie-Banner und Consent-Management: Bisher basierte die Regulierung auf einem zweigeteilten Modell: Der Zugriff auf Endgeräte fiel unter die ePrivacy-Richtlinie, während die anschlieĂźende Verarbeitung personenbezogener Daten der DSGVO unterlag. Der neue Vorschlag der Kommission beendet dieses Dualsystem. KĂĽnftig werden Cookies und vergleichbare Tracking-Technologien vollständig in die DSGVO integriert, sodass ein harmonisierter Rechtsrahmen mit gemeinsamen Grundsätzen, Durchsetzungsmechanismen und Sanktionen gilt.
    Die Kommission erkennt dabei ein bestehendes Problem: Consent-Management funktioniert in der Praxis häufig schlecht. Nutzer werden mit komplexen Pop-ups konfrontiert, viele klicken reflexartig auf „Zustimmen“, ohne sich zu informieren – das entspricht kaum einer informierten Einwilligung wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen. Ziel der Reform ist es daher, die Einwilligung wieder zu einer funktionalen und glaubwürdigen Rechtsgrundlage zu machen. Der Vorschlag schreibt unter anderem vor, dass Cookie-Banner eine echte „Ein-Klick-Option“ zur Ablehnung aller nicht essenziellen Cookies bieten müssen – sichtbar, gleichwertig und ebenso leicht erreichbar wie die Option „Alle akzeptieren“. Eine Ablehnung muss mindestens sechs Monate lang gelten.
     
  • Zentrales System fĂĽr Datenschutzpräferenzen: Noch weitreichender sind die geplanten Regeln zu technischen Präferenzsignalen: Nutzer sollen Datenschutzentscheidungen einmalig (z. B. im Browser oder Betriebssystem) festlegen können. Websites und Apps mĂĽssen diese maschinenlesbaren Signale kĂĽnftig automatisch respektieren. Unternehmen mĂĽssen ihre Consent-Mechanismen deshalb technisch so gestalten, dass diese Standards verarbeitet werden können.
     
  • Differenzierung zwischen risikoreichem Tracking und risikoarmen Nutzungen: Der Vorschlag fĂĽhrt eine „Whitelist“ bestimmter, datenschutzfreundlicher Nutzungsarten ein, beispielsweise fĂĽr statistische Auswertungen oder aggregierte Reichweitenmessungen. Wenn die festgelegten Bedingungen erfĂĽllt sind, dĂĽrfen Unternehmen Gerätedaten fĂĽr eng definierte Zwecke ohne Einwilligung und ohne Cookie-Banner verarbeiten. FĂĽr Unternehmen, die primär Performance-Analysen oder Serviceoptimierungen durchfĂĽhren, bedeutet dies weniger Banner, geringeren Compliance-Aufwand und ein nutzerfreundlicheres Erlebnis.
     
  • Strengere Durchsetzung, aber mehr Rechtssicherheit: Durch die Integration in die DSGVO unterliegen Verstöße gegen Regeln zum Endgerätezugriff kĂĽnftig unmittelbar dem bestehenden Sanktionsrahmen. Gleichzeitig soll die Reform die Rechtssicherheit erhöhen, indem sie Fragmentierung reduziert und Schutzstandards präzisiert.
     
  • Präzisierungen zur Definition personenbezogener Daten: Der Vorschlag setzt aktuelle EuGH-Rechtsprechung um. Daten gelten fĂĽr einen Empfänger nicht als personenbezogen, wenn dieser realistischerweise keine Möglichkeit zur Re-Identifizierung hat. Der ursprĂĽngliche Verantwortliche, der pseudonymisiert hat, behält jedoch vollständig die Pflichten aus der DSGVO.
     
  • Technische Leitlinien per DurchfĂĽhrungsrechtsakten: Die Kommission erhält die Befugnis, technische Kriterien und Methoden fĂĽr Pseudonymisierung und die Bewertung von Re-Identifizierungsrisiken festzulegen. Damit sollen Unternehmen kĂĽnftig ĂĽber klarere BewertungsmaĂźstäbe und praktische Orientierung verfĂĽgen.
     
  • Ă„nderungen in der DSGVO: Der „Digitale Omnibus“ verändert die Grundstruktur der DSGVO nicht, sondern adressiert konkret identifizierte Problemfelder:
     
    • Innovation und KI: Der Vorschlag stellt klar, dass die Entwicklung und der Betrieb von KI-Systemen und Modellen auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ gestĂĽtzt werden können, solange die Verarbeitung alle Anforderungen der DSGVO erfĂĽllt und nicht durch andere EU- oder nationale Vorschriften untersagt oder an eine Einwilligung geknĂĽpft ist. o Wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten lediglich vereinzelt in Trainings- oder Testdatensätzen auftreten und nicht Gegenstand der Sammlung sind, wird eine enge Ausnahme vom ĂĽblichen Verarbeitungsverbot eingefĂĽhrt. Verantwortliche mĂĽssen angemessene SchutzmaĂźnahmen ĂĽber den gesamten KI-Lebenszyklus hinweg umsetzen, solche Daten entfernen, sobald sie identifiziert werden, und sicherstellen, dass sie weder zur Ableitung von Ergebnissen genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Betroffene behalten ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten fĂĽr diese KI-Zwecke.
       
    • Vereinfachung alltäglicher Compliance-Pflichten: Informationspflichten entfallen, wenn berechtigte GrĂĽnde dafĂĽr sprechen, dass betroffene Personen die Informationen bereits besitzen und die Verarbeitung kein hohes Risiko darstellt. Davon profitieren vor allem kleinere Unternehmen mit begrenzter Datennutzung.
      Zudem wird das Auskunftsrecht vor missbräuchlicher Nutzung geschützt: Verantwortliche können auf offensichtlich unberechtigte Anfragen mit Ablehnung oder einer angemessenen Gebühr reagieren; die Anforderungen an den Missbrauchsnachweis werden gesenkt.
       
    • Datenschutz-Folgenabschätzungen werden durch EU-weit einheitliche Listen harmonisiert – sowohl fĂĽr Verarbeitungstypen, die stets eine DSFA erfordern, als auch fĂĽr solche, die keine benötigen. Dies wird ergänzt durch eine einheitliche Methodologie und Vorlage. 
    • Meldungen von Datenschutzverletzungen an Aufsichtsbehörden werden kĂĽnftig an die Schwelle des „hohen Risikos“ angeglichen – dieselbe Schwelle, ab der bereits eine Benachrichtigung der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Meldung erfolgt zentral ĂĽber eine gemeinsame Anlaufstelle, die mit anderen digitalen und cybersicherheitsbezogenen Regelwerken verknĂĽpft ist. FĂĽr Unternehmen bedeutet dies weniger Meldungen mit geringem Nutzen, eine besser kalkulierbare Risikobewertung sowie einen effizienteren Austausch mit den Aufsichtsbehörden. 

       

Was bedeutet das fĂĽr Unternehmen? - FĂĽr viele Unternehmen wird auf den ersten Blick vor allem die Aussicht auf weniger und vereinfachte Cookie-Banner im Vordergrund stehen. Tatsächlich geht die Reform jedoch deutlich weiter: Jeder gerätebasierte Datenzugriff wird in das einheitliche DSGVO-Regelwerk integriert – ergänzt durch zentrale Präferenzsignale, eine Whitelist fĂĽr risikoarme Verarbeitungen und höhere Anforderungen an die Gestaltung von Einwilligungen. Gleichzeitig beseitigt der Gesetzgeber langjährige Unklarheiten, etwa zu pseudonymisierten Daten, KI-Training, Auskunftsersuchen, Informationspflichten, DSFAs sowie Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen und schafft Strukturen fĂĽr kĂĽnftige technische Leitlinien. In der Praxis werden insbesondere diejenigen Unternehmen profitieren, die frĂĽhzeitig ihre Cookie- und Tracking-Praktiken an der neuen Whitelist ausrichten, Consent-Flows entlang von „Ein-Klick“-Entscheidungen und zentralen Signalen neu gestalten und KI- sowie Analyseprojekte auf Basis des präzisierten Rahmens zu berechtigtem Interesse und Pseudonymisierung entwickeln. Sie können die angekĂĽndigten Vereinfachungen am effektivsten nutzen und gleichzeitig vermeiden, zum Testobjekt fĂĽr das verschärfte Durchsetzungsmodell zu werden.

 

Welche Änderungen bringt der Digital Omnibus im Bereich Cybersicherheitsrecht mit sich?

Vereinfachte Meldung von Cybersicherheitsvorfällen: Nach derzeitiger Rechtslage haben Unternehmen im Zuge eines Cybersicherheitsvorfalls verschiedene gesetzliche Meldepflichten nach unterschiedlichen Rechtsakten nebeneinander zu erfüllen (beispielsweise Art. 32 DSGVO, Art. 23 NIS-2-Richtlinie, Art. 14 CRA sowie viele weitere sektorspezifische Meldepflichten wie Art. 73 KI-VO für Hochrisiko-KI-Systeme, Art. 19 DORA im Finanzbereich usw.). Jede dieser Meldeverpflichtungen unterliegt abweichenden inhaltlichen Anforderungen, unterschiedlichen Meldefristen und richtet sich an jeweils unterschiedliche Stellen. Der Vorschlag der EU-Kommission soll die Meldungserstellung im Cybersicherheitsrecht vereinfachen und in einer einheitlichen Anlaufstelle bei der Europäischen Agentur für Cybersicherheit (ENISA) zusammenführen. Bei der ENISA soll dafür ein zentrales Meldeportal eingerichtet werden, in dem betroffene Unternehmen die verpflichtenden Meldungen bei Cybersicherheitsvorfällen gesammelt vornehmen können. Diese werden dann von der ENISA zentral verarbeitet und an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet. Ermöglicht werden soll auch ein Austausch der jeweils gemeldeten Informationen zwischen den Behörden. Zur Umsetzung der Änderungen soll dabei die nach Art. 16 CRA angelegte Meldeplattform für Schwachstellen genutzt werden. Die EU-Kommission rechnet damit, dass die jährlichen Kosten im Zusammenhang mit der Meldung von Cybersicherheitsvorfällen dadurch um bis zu 50 % gesenkt werden können.
 

Ausdrücklich adressiert werden in dem Entwurf der Kommission bisher insbesondere die bestehenden Meldepflichten nach NIS-2, DSGVO, eIDAS-VO, DORA sowie die RCE-CER-Richtlinie. Die inhaltlichen Anforderungen an die einzelnen Meldepflichten und die hierfür jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bleiben hingegen von den Änderungsvorschlägen weitestgehend unberührt. In einzelnen Punkten enthält der Vorschlag jedoch auch inhaltliche Stellschrauben. So soll etwa die Frist für Meldungen von Datenschutzvorfällen in Art. 33 DSGVO auf 96 Stunden erhöht werden und zukünftig nur noch bei Verletzungen mit hohem Betroffenenrisiko in Betracht kommen.

 

Was sind die wesentlichen Änderungen im Bereich Künstliche Intelligenz und dem AI Act?

Der AI Act trat im August 2024 in Kraft und findet stufenweise Anwendung: Einige Vorschriften, wie bestimmte Verbote, Anforderungen zur KI-Kompetenz und Regeln für General-Purpose-KI-Modelle, gelten bereits. Die restlichen Bestimmungen sollen ab dem 2. August 2026 verbindlich werden.Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Stakeholder-Konsultationen 2025 mehrere Herausforderungen identifiziert und schlägt nun folgende Anpassungen vor:

  • Neuer Zeitplan fĂĽr Hochrisiko-KI-Systeme: Die Anwendung der Regeln wird an die VerfĂĽgbarkeit von Standards und UnterstĂĽtzungsinstrumenten gekoppelt. Nach Bestätigung der Kommission, dass diese ausreichend verfĂĽgbar sind, treten die Regeln nach einer Ăśbergangsfrist in Kraft.
    • Annex III KI-Systeme: 6 Monate nach der Entscheidung der Kommission oder spätestens bis 2. Dezember 2027.
    • Annex I Systeme: 12 Monate nach der Entscheidung oder spätestens bis 2. August 2028.
       
  • KI-Kompetenz: Die Verpflichtung der Unternehmen, ein angemessenes Niveau an KI-Kompetenz sicherzustellen, entfällt. Stattdessen sollen Kommission und Mitgliedstaaten Anbieter und Anwender ermutigen, ausreichende KI-Kompetenz bereitzustellen.
     
  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: Anbieter und Anwender von KI-Systemen dĂĽrfen besondere Kategorien personenbezogener Daten fĂĽr Bias-Erkennung und -Korrektur verarbeiten, sofern geeignete SchutzmaĂźnahmen eingehalten werden.
     
  • Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen: Systeme, die in Hochrisikobereichen fĂĽr Aufgaben genutzt werden, die selbst nicht als Hochrisiko gelten, mĂĽssen nicht mehr registriert werden.
     
  • Erweiterung der Nutzung von KI-Regulierungs-Sandboxes und Real-World-Tests: Ab 2028 soll unter anderem eine EU-weite Regulierungs-Sandbox eingerichtet werden.
     
  • Abschaffung der Vorschrift eines harmonisierten Post-Market-Monitoring-Plans.
     
  • Ausweitung vereinfachter Compliance-Regelungen auf kleine Mid-Cap-Unternehmen (KMUs): FĂĽr SMCs sollen bspw. vereinfachte Regeln fĂĽr die erforderliche technische Dokumentation fĂĽr KI-Systeme gelten.
     
  • Zentralisierung der Aufsicht ĂĽber KI-Systeme auf Basis von General-Purpose-Modellen: Die Aufsicht wird beim AI Office gebĂĽndelt, um Governance-Fragmente zu reduzieren. Auch KI in sehr groĂźen Online-Plattformen und Suchmaschinen wird auf EU-Ebene ĂĽberwacht.
     
  • Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen EU-Rechtsvorschriften: Verfahren werden vereinfacht, um die rechtzeitige VerfĂĽgbarkeit von Konformitätsbewertungsstellen zu gewährleisten.

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