Alle News & Events anzeigen

01.09.2022

Lichter aus für Werbedisplays

In den deutschen Innenstädten dürfte es ab heute ziemlich dunkel werden. Denn ab 01. September 2022 gilt die Verordnung über kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen (kurz: EnSikuMaV), die das Bundeswirtschaftsministerium letzte Woche kurzfristig beschlossen hat. Werbetreibende, Geschäftsinhaber und Einzelhändler werden danach verpflichtet, ihre bunten Lichter in den nächsten sechs Monaten weitestgehend auszuschalten. Ziel ist, den Stromverbrauch über den Winter hinweg aufgrund des Ukraine-Kriegs so weit wie möglich zu reduzieren. Der Handel- und Dienstleistungssektor hält hier einen Anteil von 27% des Gesamtdeutschenverbrauchs, 13 % davon allein für Beleuchtung. Das Bundeswirtschaftsministerium spricht von einer „Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen sowie Verbraucherinnern und Verbrauchern“. Jede eingesparte Kilowattstunde helfe ein Stück weit aus der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen heraus.

Was müssen Werbetreibende und Unternehmen beachten?

  • Beleuchtete Werbeanlagen sind von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetags auszuschalten.
    Werbedisplays (insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen oder Lichtwerbungen) dürfen also nur sechs Stunden lang in den späten Nachmittags- und Abendstunden angeschaltet werden. Schaufenster fallen nicht unter die Regelung. Wichtig: Das Beleuchtungsverbot gilt unabhängig von den Öffnungszeiten eines Geschäfts oder Betriebs.
    Eine Ausnahme gilt nur für Werbeanlagen, die der öffentlichen Sicherheit oder der Abwehr anderer Gefahren dienen, soweit sie nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden können. Das können etwa Werbedisplays sein, die eine ansonsten dunkle Gasse, eine Haltestelle oder eine Bahnunterführung beleuchten.
    Die Bundesregierung verspricht sich von dieser Maßnahme ein Stromeinsparpotential von jährlich 860 Millionen Euro.
  • Gebäude oder Baudenkmäler dürfen von außen gar nicht mehr beleuchtet werden.
    Auch hier gilt eine Ausnahme, sofern Beleuchtungen der Verkehrssicherheit dienen. Sicherheits- und Notbeleuchtungen sind also zulässig, ebenso kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
  • Eingänge zu Einkaufsgeschäften des Einzelhandels dürfen nicht dauerhaft offengehalten werden, wenn Heizwärme unkontrolliert entweichen kann.
    Wenn das Offenhalten von Türen allerdings zur Sicherung eines Fluchtwegs erforderlich ist, gilt die Regelung nicht. Das kann nach dem Bundeswirtschaftsministerium etwa auf große Einkaufszentren mit viel Publikumsverkehr zutreffen.

Was droht bei Verstößen?

Die Verordnung gilt bis zum 28.02.2023. Verstöße hiergegen werden mit Bußgeldern bis zu 100.000 €, bei hartnäckigen Fällen sogar mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.

Mitarbeit: Jan-Lukas Große-Meininghaus

Autor/innen

Christina Kufer

Christina Kufer

Senior Associate

Profil anzeigen