
Der Gesetzgeber bessert COVID-19-Gesetz nach und stärkt damit Aktionärsrechte - unmittelbare Fragen und Anfechtungsrechte bleiben eingeschränkt.
Im Frühjahr 2020 hat der Gesetzgeber mit den Regelungen in Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Covid-19-Gesetz) die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen (VHV) deutlich vereinfacht. Die ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristeten Erleichterungen wurden - vor dem Hintergrund der anhaltenden Pandemielage - bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Hierüber hatten wir hier bereits berichtet.