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15.09.2015

Suchmaschinenbetreiber kann auch für sog. Snippets als Störer haften

Laut dem OLG München (Beschl. v. 27.04.2015, Az. 18 W 591/15) können bereits kurze Textauszüge aus einer Webseite, die nach Eingabe bestimmter Suchwörter in der Ergebnisliste der Suchmaschine angezeigt werden (sog. Snippets), die Rechte Dritter verletzen. Infolge

Laut dem OLG München (Beschl. v. 27.04.2015, Az. 18 W 591/15) können bereits kurze Textauszüge aus einer Webseite, die nach Eingabe bestimmter Suchwörter in der Ergebnisliste der Suchmaschine angezeigt werden (sog. Snippets), die Rechte Dritter verletzen. Infolge dessen kann Google nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung verantwortlich sein für die Anzeige eines Snippets, das unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.

Praxistipp: Betroffene müssen sich in der Regel nicht erst an den Betreiber der im Snippet verlinkten Webseite wenden, sondern können direkt den Suchmaschinenbetreiber zur Löschung des rechtsverletzenden Snippets und des Links zu der betreffenden Webseite aus der Trefferliste auffordern.