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16.03.2016

„Nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ – wettbewerbswidriger Hinweis?

Der BGH hat am 04. Februar 2016 (Az.: I ZR 194/14) entschieden, dass der Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ in einem Werbeprospekt wettbewerbswidrig sei, wenn die konkreten Märkte, die an der Verkaufsaktion teilnehmen, nicht genannt würden. Gegenstand des Verfahrens war ein Werbeprospekt der „Fressnapf“-Märkte, der zentral von der Franchisegeberin für alle „Fressnapf“-Märkte herausgegeben wurde. Die einzelnen von Franchisenehmern geführten Märkte konnten selbst entscheiden, ob und welche der Produkte sie zu welchem Preis anbieten. In dem Werbeprospekt befand sich daher der Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“. Auf der letzten Seite des Werbeprospekts wurden einige „Fressnapf“-Märkte benannt. Welche Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnahmen, war nicht zusätzlich gekennzeichnet.

Der BGH stufte das Werbeprospekt als wettbewerbswidrig ein, denn der Verbraucher sei nicht klar und verständlich darüber informiert worden, welche der auf der letzten Seite genannten Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen. Der Verbraucher benötige aber nach Auffassung des BGH diese Information, um zu entscheiden, in welchem Markt er die beworbenen Produkte erwerben möchte.

Fazit:


Sollen Hinweise wie „nur in teilnehmenden Märkten“ oder „nur in teilnehmenden Restaurants“ verwendet werden, müssen die teilnehmenden Märkte bzw. Restaurants eindeutig benannt werden.