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14.01.2016

Leitfaden zu Informationspflichten und zum Datenschutz bei Fanpages, Like-Buttons & Co. in Social Media

Der folgende Beitrag zeigt Leitlinien bei der Benutzung von Social Media im Rahmen von verkaufsfördernden Maßnahmen auf. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf der Einhaltung der allgemeinen Informationspflichten und des Datenschutzes liegen, wobei nicht aus den Augen verloren werden sollte, dass die Nutzung von Social Media auch weitere, insbesondere lauterkeitsrechtliche, Problematiken aufwerfen kann. Dabei ist zu beachten, dass in diesem Bereich nach wie vor einige rechtliche Unklarheiten bestehen. Der Beitrag versucht deshalb einen möglichst rechtssicheren Umgang mit Social Media aufzuzeigen und weist auf aktuell bestehende Gefahren und Rechtsunsicherheiten hin. Diese werden sich nicht immer ganz ausräumen lassen, will man nicht auf eine Einbindung von Social Media in Gänze verzichten, was in der heutigen Zeit für kaum eine Branche ernsthaft in Betracht kommt. Je nach Art der Einbindung („Fanpage“, „Like-Button“, „Custom Audience“) ergeben sich verschiedene Probleme.

1. Impressum

Unternehmen, die sog. „Fanpages“ (Unternehmensseiten, die auf Social-Media-Portalen eingerichtet werden) nutzen, sind verpflichtet, ein vollständiges Impressum mit den in § 5 TMG festgelegten Angaben vorzuhalten. Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Vor allem die leichte Erkennbarkeit kann Probleme bereiten, weil eine Vorhaltung unter dem Begriff „Info“ (anders als unter „Kontakt“) nicht ausreichen soll, einige Social-Media-Anbieter aber keine andere Möglichkeit der Verlinkung auf das Impressum ermöglichen (Facebook hat dies jedoch unlängst geändert). Erfolgt die Bereitstellung über eine Verlinkung, muss der Inhalt mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.

2. Datenschutzhinweise

Für die Platzierung von Datenschutzhinweisen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weitere Probleme ergeben sich indes hinsichtlich der rechtskonformen Gestaltung. Notwendig ist die umfassende Unterrichtung über Art und Weise der Verwendung personenbezogener Daten.

Im Einzelnen:

2.1 „Fanpages“

Nicht abschließend geklärt ist, inwiefern Betreiber von geschäftlichen „Fanpages“ für die Datenverarbeitung beim Besuch der Seite durch Nutzer verantwortlich sind. Zurzeit wird dies überwiegend mit der Begründung verneint, dass die Betreiber der „Fanpages“ für die durch den Besuch ausgelösten Datenverarbeitungen durch das Social-Media-Portal nicht verantwortlich sind. Demnach genügen die Datenschutzhinweise des Social-Media-Portals selbst. Die Nutzung von „Fanpages“ ist also ohne großen Aufwand und rechtliche Gefahren möglich. Anders verhält es sich indes, wenn der Betreiber die über die „Fanpage“ erlangten personenbezogenen Daten auf eigene, selbständige Weise nutzt (beispielsweise im Rahmen der Veranstaltung von Gewinnspielen). In diesem Falle muss selbstverständlich über die Art und Weise der Nutzung vollumfänglich in den Datenschutzhinweisen aufgeklärt werden.

2.2 „Like-Button“

Die Einbindung von „Like-Buttons“ (Anwendung/Plugin) zur Verbindung des Social-Media-Portals mit der eigenen Website, durch die Inhalte auf dem Portal unmittelbar geteilt werden können, stellt sich als deutlich problematischer dar. Anders als bei „Fanpages“ ist der Unternehmer durch die Einbindung des Plugins auf seiner Website an dem Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar beteiligt. Dadurch trägt der Verwender auch eine Mitverantwortung für eine gegebenenfalls unzulässige Verarbeitung. Eine solche unzulässige Verarbeitung liegt bereits vor, wenn nicht umfassend über die Art und Weise des Umgangs mit personenbezogenen Daten aufgeklärt wird. Aufgrund der von den Portalbetreibern verschuldeten mangelnden Transparenz ist eine ordnungsgemäße Aufklärung für Unternehmer zurzeit praktisch nicht möglich. Im Falle der Einbindung von „Like-Buttons“ besteht also eine gewisse Gefahr von Abmahnungen. Mindern lässt sich diese Gefahr nur durch eine umfassende Aufklärung in den Datenschutzhinweisen oder explizite Einwilligungen der Nutzer.

2.3 „Custom Audiences“

Die sogenannten „Custom Audiences“ ermöglichen es Unternehmen ihre Kundendaten mit den Social-Media-Portalen abzugleichen und diejenigen herauszufiltern, die Mitglieder dieser Portale sind. Dies ermöglicht mit bereits bestehenden Kunden auch in Social Media in Kontakt zu treten. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der Datenverarbeitung gem. § 4 Abs. 1 BDSG eine zwingende Einwilligung der Betroffenen vorliegen muss. Eine solche Einwilligung muss konkret darauf hinweisen, welche Daten zu welchem Zweck an wen übertragen werden. Andernfalls drohen Bußgelder oder Schadensersatzansprüche.

Fazit:

Die Nutzung von Social-Media-Portalen als verkaufsfördernde Maßnahme ist für Unternehmen äußerst attraktiv und effektiv. Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen oftmals schwer zu durchschauen und noch schwieriger zu erfüllen. Unternehmen sei deshalb geraten, die rechtlichen Problemkreise und Entwicklungen im Auge zu behalten, um nicht Gefahr zu laufen, sich Abmahnungen, Bußgeldern oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

Autor/innen

Johannes Schäufele

Johannes Schäufele

Counsel

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