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23.03.2020

Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Selbstständige

Eines der drängendsten Probleme von Unternehmen, Freiberuflern und Selbständigen in der Coronavirus Krise ist der damit verbundene Liquiditätsengpass. Deshalb im Folgenden einige bereits zur Verfügung stehenden Sofortmaßnahmen. Während die Soforthilfe Bayern den Betroffenen Liquidität zur Verfügung stellt (Ziffer 1), helfen Steuererleichterungen (Ziffer 2), Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Ziffer 3), Kurzarbeitergeld (Ziffer 4) und sonstige Maßnahmen (Ziffer 5) zumindest vorübergehend  Ausgaben zu sparen.

1. Soforthilfe Bayern

a. Zweck der Soforthilfe?

Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden sind.

b. Wer ist antragberechtigt?

Gewerbliche Unternehmen, und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern mit Betriebsstätte in Bayern.

c. Was bedeutet Liquiditätsengpass?

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um laufende Verpflichtungen zu zahlen.

d. Muss privates liquides Vermögen eingesetzt werden?

Vor der Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt nicht einzusetzen ist nicht liquides Vermögen zur langfristigen Altersvorsorge (Aktien, Immobilien,  Lebensversicherungen etc.) oder Mittel für den Lebensunterhalt.

e. Wie hoch ist die Soforthilfe?

Die Soforthilfe ist nach der Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelt:

  • bis 5 Beschäftigte maximal 5.000 Euro,
  • bis 10 Beschäftigte maximal 7.500 Euro,
  • bis 50 Beschäftigte maximal 15.000 Euro,
  • bis 250 Beschäftigte maximal 50.000 Euro,

f. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Soforthilfe?

In dem Antragsformular der Bayerischen Staatsregierung hat der Antragsteller zur Kenntnis zu nehmen, dass er keinen Rechtsanspruch auf Soforthilfe hat. Sollten die Voraussetzungen für eine Soforthilfe im Einzelfall vorliegen, so kann nach einer ersten oberflächlichen Einschätzung allerdings mit guten Grünen vertreten werden, dass ein Anspruch dem Grund nach gegeben ist, die zuständige Behörde jedoch bei der Gewährung der Soforthilfe im Rahmen der vorgegebenen Beträge einen Spielraum besitzt.

g. Für wen oder was gibt es keine Soforthilfe?

Nicht förderungswürdig sind Anträge,

  • die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01), d.h.
    • GmbHs, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
    • Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
    • Unternehmen die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllen,

es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Corona-Krise zurück zu führen.

​​​​​​​h. Welche Erklärungen sind u.a. abzugeben?

  • An Eides statt ist zu versichern, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgemäß gemacht werden; fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben können die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug zur Folge haben.
  • Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Den in den Richtlinien geregelten datenschutzrechtlichen Bestimmungen und einer etwaigen Überprüfung durch den Rechnungshof ist zuzustimmen.
  • Es ist zu versichern, dass in den letzten drei Jahren der Rahmen von 200.000 Euro an Beihilfen des Landes, des Bundes und der EU durch die Soforthilfe nicht überschritten wird (de-minimes Rahmen).
  • Es ist zu erklären, dass die gewährte Soforthilfe bei späteren Finanzhilfen angegeben wird.

2. Steuererleichterungen

​​​​​​​​​​​​​​a. Was kann ich tun?

Antrag auf Stundung aller fälligen oder fällig werdenden noch nicht bezahlten Steuern bis 31. Dezember 2020, und zwar

  • sowohl Steuernachzahlungen (z.B. für 2018), als auch
  • sog. nachträgliche Vorauszahlungen (z.B. für 2019, wenn die Jahressteuererklärung 2019 noch nicht abgegeben ist).

und/oder

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr 2020 auf Basis der nun neu zu schätzenden Gewinne (oder Verluste) aufgrund der Corona-Virus Krise.

​​​​​​​​​​​​​​b. Welche Steuerarten betrifft das?

Einkommensteuer (inkl. Solz), Körperschaftsteuer (inkl. Solz), Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

​​​​​​​c. Folge?

Zinslose Stundung der Steuern

​​​​​​​d. Gibt es Voraussetzungen?

Die Steuerzahlungen können als Folge des Corona Virus nicht bezahlt werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

​​​​​​​e. Gibt es bereits Antragsformulare?

Das hierfür notwendige Formular finden Sie hierWir sind gerne beim Ausfüllen behilflich.

3. Sozialversicherungsbeiträge

​​​​​​​a. Können auch Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?​​​​​​​

Sozialversicherungsbeiträge eines Unternehmens können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gestundet werden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).

​​​​​​​b. Voraussetzungen?​​​​​​​

Die sofortige Einziehung muss eine erhebliche Härte darstellen, d.h. wenn sich das Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeit befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge in diese geraten würde.

​​​​​​​c. Wann wird nicht gestundet?​​​​​​​

Der Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge darf nicht gefährdet werden. Das heißt, dass eine Stundung dann nicht gewährt werden darf, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarere Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

​​​​​​​d. An wen wendet man sich?

Die Stundung setzt einen Antrag an die zuständige Krankenkasse voraus, der die Voraussetzungen zu belegen sind.

4. Kurzarbeitergeld

Sind zumindest 10% der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen, so kann der Arbeitgeber rückwirkend zum 1. März 2020 Kurarbeitergeld beantragen.

Vergleiche hierzu Update Q+A zur Kurzarbeit und Überblick über die wesentlichen Aspekte der Kurzarbeit in der Corona Krise.

5. Sonstige Maßnahmen

a. Ersparnis durch Kündigungen?

Kündigen Sie alle nicht notwendigen Verträge (z.B. Obst fürs Büro, Gärtner etc.)

b. Wie kann ich längerfristig Liquidität für mein Unternehmen sicherstellen?

  • Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet großzügige Bürgschaften für Bankkredite. Der Antrag für einen solchen Kredit läuft über die Hausbank.
  • Die Förderbank Bayern (LfA) gewährt ebenfalls Unterstützung in Form von Krediten und Bürgschaften.
  • Vergleiche hierzu Corona Virus: Unterstützung auf Bundesebene und in Bayern​​​​​​​

​​​​​​​Stand: 23.03.2020

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

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Heiko Wunderlich

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