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17.03.2020

Coronavirus: Unterstützung auf Bundesebene und in Bayern

In der aktuellen Lage angesichts des Coronavirus hat sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierung Unterstützung und Hilfen bereitgestellt. Wie diese auf Bundesebene und in Bayern aussehen, erläutert der untenstehende Artikel. 

[Update 19.03.2020, 16:00 Uhr]

Ergänzend zu unseren Informationen über die Maßnahmen des Bundes und des Freistaates Bayern zur Unterstützung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern vom 17. März 2020 und über das Antragsformular der Bayerischen Finanzverwaltung auf Steuerstundung und/oder Herabsetzung von Steuervorauszahlungen vom 19. März 2020 fügen wir in der Anlage bei

Selbstverständlich sind wir jederzeit gerne bereit, bei Stundungs- und/oder Herabsetzungsanträgen zu unterstützen.

[Update 19.03.2020, 12:00 Uhr]:

Wir hatten am 17. März 2020 über die Maßnahmen des Bundes und des Freistaates Bayern zur Unterstützung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern informiert. Nunmehr liegen die Antragsformulare der Bayerischen Finanzverwaltung auf Steuerstundung und/oder Herabsetzung von Steuerherabsetzungen sowie der Bayerischen Staatsregierung auf „Corona Soforthilfe“ vor, die wir als Anlage zur Kenntnisnahme beifügen. Selbstverständlich sind wir jederzeit gerne bereit, bei den Anträgen zu unterstützen.

I. Unterstützung auf Bundesebene

Der Coronavirus trifft Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen hart. Angesichts der massiven Einschnitte, die die diese Krise mit sich bringt haben der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie am 13. März 2020 ein weitreichendes Maßnahmenbündel vorgestellt, um die Betroffenen mit ausreichend Liquidität auszustatten. Dieser „Schutzschild“ beruht auf vier Säulen:

1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren

Gibt es nicht mehr genug Arbeit für Angestellte, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Bislang ging das nur, wenn ein Drittel der Angestellten ohne Arbeit waren, nun reichen bereits 10 % für den staatlichen Zuschuss. Kurzarbeitergeld soll auch für Leiharbeitnehmer gewährt und Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden.

2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Um die Liquidität zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Im Einzelnen gilt:

a. Steuern können gestundet werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt, wobei die Finanzverwaltung angewiesen wird, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.

b. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.

c. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Diese steuerlichen Erleichterungen geben Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern die Möglichkeit, die gestundete Liquidität stattdessen für laufender Kosten zu nutzen.

3.  „Schutzschild“ für Betriebe und Unternehmen

Zum Ausgleich von unverschuldetem Umsatzrückgängen und damit verbundener Finanznot soll die Liquiditätsausstattung von Unternehmen und Beschäftigten mit im Volumen unbegrenzten Maßnahmen geschützt werden. Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern:

a. Unternehmen, die länger als 5 Jahre bestehen

KfW-Unternehmerkredit

  • Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
  • Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. EUR (bisher: 500 Mio. EUR)

KfW-Kredit für Wachstum

  • Temporäre Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung (bisher Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung)
  • Erhöhung der Umsatzgrenze für antragsberechtigte Unternehmen von 2 Mrd. auf 5 Mrd. EUR.
  • Erhöhung der anteiligen Risikoübernahme auf bis zu 70 %. Hierdurch wird der Zugang von mittelständischen und größeren Unternehmen zu individuell strukturierten, passgenauen Konsortialfinanzierungen erleichtert.

b. Junge Unternehmen

ERP-Gründerkredit – Universell

  • Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
  • Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. EUR (bisher: 500 Mio. EUR) geöffnet werden.

c. KfW-Sonderprogramme

Die KfW wird für Unternehmen je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen, das dann allerdings noch dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission unterliegt.

4. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts

Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen ein.

II. Bayern

Zusätzlich zur Unterstützung auf Bundesebene wird Bayern ein Soforthilfeprogramm einrichten, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders betroffen werden.

1. Härtefallfonds Corona

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro

2. LfA Förderbank Bayern

Betroffene Unternehmer, Selbständige und Freiberufler können sich für Fragen zur wirtschaftlichen Bewältigung des Coronavirus auch an die LfA Bayern wenden und erhalten dort eine kostenlose Beratung zu den folgenden Darlehensprogrammen und Bürgschaften.

a. Universalkredit

Über den Universalkredit können Investitionen, Betriebsmittel (inkl. Waren) und Umschuldungen kurzfristiger Verbindlichkeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro finanziert werden.

  • Möglich sind Darlehen von 25.000 Euro bis zehn Millionen Euro.
  • Soweit bei kleinen oder mittleren Unternehmen ein Darlehen bis zwei Millionen Euro nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60-prozentige Haftungsfreistellung (bei LfA-Risiko bis 250.000 Euro im beschleunigten Verfahren) möglich.

b. Akutkredit

Der Akutkredit ist das Spezialprogramm zur Finanzierung von Unternehmen in Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten. Förderfähig sind Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten (Kontokorrentkredite, Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten).

  • Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro.
  • Der Darlehensbetrag liegt bei zwei Millionen Euro.

c. Bürgschaften

Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständischen Unternehmen und Angehörige der freien Berufe.

  • Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.
  • Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu fünf Millionen Euro möglich.

Stand: 19.03.2020

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

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Heiko Wunderlich

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