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29.03.2021

BGH: Extra-Gebühr für PayPal & Co. ist gesetzlich zulässig

Seit Anfang 2018 ist es Unternehmen gesetzlich verboten, für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt zu erheben. Die maßgebliche Vorschrift (§ 270a Bürgerliches Gesetzbuch), die auf europäischen Vorgaben beruht, nennt ausdrücklich folgende Zahlungsmittel: SEPA-Basislastschriften, SEPA-Firmenlastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten. Umstritten war bislang jedoch, ob auch weitere Zahlungsmittel, insbesondere Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisungen, unter diese Vorschrift fallen. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist, sondern bei diesen Zahlungsmitteln ein zusätzliches Entgelt erhoben werden darf (BGH, Urt. v. 25.03.2021, Az. I ZR 203/19). Begründet wird dies damit, dass weder bei PayPal noch im Fall einer Sofortüberweisung das Entgelt für das Zahlungsmittel als solches, sondern für weitere Dienstleistungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters anfällt.

Aufschlag bei Zahlung über PayPal oder Sofortüberweisung

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall hatte sich die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs an der (früheren) Vorgehensweise des Fernbus-Unternehmens Flixbus gestört, den Kunden bei der Bezahlung einer Fahrkarte per PayPal oder Sofortüberweisung einen Aufschlag auf den Ticketpreis zu berechnen. Die Höhe des Aufschlags hing dabei von dem Preis der Fahrkarte ab. Hintergrund dieser Berechnung zusätzlicher Entgelte gegenüber den Kunden ist, dass sowohl PayPal als auch die Sofort GmbH bei allen Transaktionen zwischen Unternehmen und Kunden mitverdienen, indem die Unternehmen verpflichtet sind, eine bestimmte Gebühr (meinst zusammengesetzt aus einem Fix- und einem variablen Betrag) an die Zahlungsdienstleister zu zahlen. Lediglich Großkunden können mit PayPal und der Sofort GmbH auch individuelle Vereinbarungen treffen. Diese Gebühr wird von vielen Unternehmen an die Kunden weitergereicht, entweder durch die direkte Berechnung gegenüber den Kunden oder durch Berücksichtigung in der Gesamtkalkulation, was letztlich zu einer Preiserhöhung für alle Kunden führt.

Die Rechtsfrage, die nun vom BGH entschieden wurde, war insofern umstritten, als – obwohl in der Verbotsvorschrift weder PayPal noch Sofortüberweisungen genannt werden - die den Diensten zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge durchaus mit den Zahlungsmitteln vergleichbar sind, bei denen die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts gesetzlich untersagt ist: Zwar basiert PayPal auf elektronischem Geld, jedoch zieht PayPal für den Fall, dass der Kunden über kein ausreichendes PayPal-Guthaben verfügt, den Zahlbetrag entweder per Lastschrift von dem Konto des Zahlungspflichtigen oder per Abbuchung von dessen Kreditkarte ein. Dagegen handelt es sich bei einer Zahlung per Sofortüberweisung letztlich um eine Banküberweisung, wobei sich der Zahlungsdienstleister zwischen Unternehmen und Kunden setzt, das Unternehmen über die Bonität des Kunden informiert und, soweit diese bejaht wird, die Überweisung auslöst. Vor diesem Hintergrund vertrat die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die Auffassung, dass auch bei einer Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung das Verbot zur Erhebung zusätzlicher Entgelte gelten müsse.

Urteil des BGH

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt: Weder PayPal noch Sofortüberweisung seien von der Vorschrift des § 270a BGB erfasst. Insbesondere finde bei beiden Diensten keine direkte SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift statt, da jeweils ein Dritter – nämlich der Zahlungsdienstleister – zwischengeschaltet werde. Im Ergebnis zahle der Kunden das erhobene zusätzliche Entgelt daher nicht für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, sondern für die Einschaltung des Dritten, der die Abwicklung der Zahlung übernimmt oder diese zumindest einleitet und damit für die Erbringung weiterer Dienstleistungen, etwa einer Bonitätsprüfung.

Praxistipp:

Das Urteil des BGH stellt klar, dass es Unternehmen nicht gesetzlich verboten ist, bei einer Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung ein zusätzliches Entgelt zu erheben. Insofern bestünde die Möglichkeit, Kunden Gebühren, die an die Zahlungsdienstleister abzuführen sind, weiterzuberechnen. Allerdings sollten Unternehmen stets auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Zahlungsdienstleister beachten. So sieht beispielsweise PayPal in seinen Nutzungsbedingungen vor, dass Unternehmen für PayPal-Zahlungen keine Zusatzgebühren gegenüber ihren Kunden verlangen dürfen. Insofern dürfte an die Stelle eines (vermeintlichen) gesetzlichen Verbots häufig ein vertragliches Verbot treten, das die Unternehmen gegenüber dem jeweiligen Zahlungsdienstleister bindet.

Autor/innen

Jens Borchardt

Jens Borchardt

Partner

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