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09.08.2017

Brexit und die EU-Datenschutzgrundverordnung

Der Brexit ist beschlossen und die Verhandlungen wie sich Großbritannien aus der Europäischen Gemeinschaft lösen kann sind im Gange. In diesem Zusammenhang wurde in den letzten Wochen immer wieder die Frage aufgeworfen, ob zukünftige Datenübermittlungen weiterhin problemlos möglich sind. Diese Frage hat die britische Regierung am 7. August 2017 beantwortet. In einer Presseerklärung gibt sie an, dass das britische Datenschutzrecht reformiert werden soll. Diese Reform wird sich nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) richten. Damit soll sichergestellt werden, dass auch nach dem Brexit ein Austausch von Daten zwischen Großbritannien und der EU problemlos möglich bleibt.

Mit dieser Ankündigung reiht sich Großbritannien in die Reihe der Staaten ein, welche an der Umsetzung der EU-DSGVO arbeiten. Auch nach einem Brexit – wenn die EU-DSGVO nicht mehr unmittelbar gilt – ist es auf diesem Weg möglich, die Regelungen der EU-DSGVO in britisches Recht zu übernehmen. Hintergrund der Umsetzung der EU-DSGVO ist, dass nach der EU-DSGVO ein Datenaustausch über Grenzen hinweg nur erlaubt ist, wenn in dem jeweiligen Land ein vergleichbares Datenschutzniveau existiert.

Praxistipp:

Rechtlich bedeutet dies, dass es nach dem Brexit zwar keinen privilegierten Austausch zwischen EU-Staaten mehr geben kann. Durch die Adaption der EU-DSGVO ist jedoch sichergestellt, dass ein vergleichbares Datenschutzniveau im Empfängerland existiert. Somit ist der Datenaustausch auch nach dem Brexit problemlos möglich. Es ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission auch einen Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf Großbritannien erlässt. Unternehmen müssen Prozesse nur geringfügig anpassen.

Autor/innen

Franziska Ladiges

Franziska Ladiges

Partnerin

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