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08.02.2019

Abfrage privater Steuer-ID der Geschäftsleitung ist zulässig

Die Abfrage der privaten Steuer-ID – gerade auch der Geschäftsleitung – im Rahmen der Neubewertung der zollrechtlichen Bewilligung (AEO) durch die Zollverwaltung ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus europarechtlicher Sicht zulässig.

Gegenstand der EuGH-Vorlage ist ein Finanzgerichtsverfahren vor dem FG Düsseldorf. Im Rahmen der Neubewertung der zollrechtlichen Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligte (AEO) hatte die Zollverwaltung bei der Klägerin, der Deutsche Post AG, die steuerrechtliche Zuverlässigkeit von Mitarbeitern und der Geschäftsleitung prüfen wollen. Hierbei hatte die Zollverwaltung u.a. die privaten Steuer-ID sowie das zuständige Finanzamt der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder, der Abteilungsleiter und der Zollsachbearbeiter angefordert. Denn nach Ansicht der Zollverwaltung können auch Verfehlungen von Mitarbeitern aus dem privaten Umfeld zur Unzuverlässigkeit führen. Der EuGH hatte nunmehr zu entscheiden, ob diese Anforderung mit dem europäischen Zoll- und Datenschutzrecht vereinbar ist.

Mit Urteil vom 16. Januar 2019 (Az.: C-496/17) führt der EuGH aus, dass die Erhebung der privaten Steuerkenndaten zur Erfüllung der zollrechtlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung zulässig sei. Zwar handele es sich bei der Steuer-ID um personenbezogene Daten. Die Erhebung sei jedoch in den engen Grenzen des Art. 24 UZK-DVO erforderlich, mithin europarechtlich zulässig. Allerdings schränkt der EuGH den Personenkreis, der zur Vorlage verpflichtet werden kann, massiv ein. Die Abfrage der privaten Steuer-ID sei mit dem EU-Zollrecht (Art. 24 UZK-DVO) nur für Mitglieder der Geschäftsleitung, z.B. den Vorstand oder die Geschäftsführer, sowie den „Zollverantwortlichen“ des Unternehmens vereinbar. Je nach interner Organisation können auch mehrere Personen in Betracht kommen, wenn diese gemeinschaftlich das Unternehmen führen bzw. für Zollangelegenheiten verantwortlich sein sollten. Ausdrücklich abgelehnt hat der EuGH die Abfrage der Steuer-ID von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Beiräten, sonstiger Führungspersonen (andere Abteilungsleiter) und von Zollsachbearbeitern. Bei der Gelegenheit hat der EuGH zugleich festgestellt, dass auch private steuerrechtliche Verfehlungen sich auf das Zuverlässigkeitskriterium auswirken können. Die Voraussetzung ist nicht nur auf steuerrechtliche Verfehlungen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wurden, beschränkt. Das vorlegende FG Düsseldorf hat nunmehr zu prüfen und entscheiden, ob ggf. nationale Vorschriften der Abfrage entgegenstehen.