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22.09.2026

VwGO-Reform: Weniger Bürokratie, mehr Effizienz in Verwaltungsverfahren

Die Verwaltungsgerichte arbeiten seit Jahren unter hoher Belastung: Verfahren dauern häufig zu lange und die Streitgegenstände werden komplexer. Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (BT-Drs. 21/7824) reagiert die Bundesregierung jetzt auf diese Entwicklungen. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 24. September 2026 in der 96. Sitzung vorgesehen. 

Der Entwurf soll Bürokratie reduzieren, Verfahren beschleunigen und den Rechtsschutz zeitgemäß ausgestalten. Im Mittelpunkt stehen ein klareres Verfahrensmanagement, digitale Zugangswege und Instrumente gegen missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte. Viele Regelungen wirken sich unmittelbar auf den Arbeitsalltag von Verwaltungen und auf die Prozessstrategien von Verfahrensbeteiligten aus. Entsprechend geändert werden sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz.

 

Kostenvorschuss gegen querulatorische Klagen

Einen besonders praxisnahen Hebel setzt der Entwurf mit dem neuen § 85a VwGO-E. Bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Klage erst zugestellt wird, wenn die Verfahrensgebühr eingegangen ist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Klage als zurückgenommen. Das gilt auch für bestimmte Eil- und Rechtsmittelverfahren.

Die Gerichte erhalten damit ein wirksames Instrument, um querulatorische Verfahren zu begrenzen und ihre Ressourcen auf substanzielle Streitigkeiten zu konzentrieren. Für Behörden und öffentliche Körperschaften dürfte sich der Aufwand für offenkundig missbräuchliche Verfahren spürbar reduzieren.

 

Vereinfachung des Berufungsverfahrens

Die Reform setzt auch im Berufungsverfahren an. Wird eine Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soll künftig keine gesonderte Berufungsbegründung mehr erforderlich sein (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO-E). Hintergrund ist, dass der Streitstoff im Zulassungsverfahren regelmäßig bereits vollständig aufgearbeitet ist. Der bisherige Zwang zur „zweiten Runde“ der Begründung erzeugt zwar Aufwand, führt aber meist nicht zu neuen Erkenntnissen.

Der Wegfall dieser Doppelbegründung entlastet sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Gerichte und beschleunigt den Übergang zur mündlichen Verhandlung. Flankierend passt der Entwurf die Fristen für Anschlussberufungen an, um Abläufe stimmig zu halten.

 

Gestärkte Vollstreckung gegenüber der Verwaltung (Zwangsgelder)

Mit dem neuen § 172 VwGO-E reformiert der Entwurf das Vollstreckungsrecht gegenüber der öffentlichen Hand. Das Gericht des ersten Rechtszugs soll bei Nichterfüllung einer vollstreckbaren Verpflichtung Zwangsgelder bis zu EUR 25.000 androhen, festsetzen und von Amts wegen vollstrecken können. Wiederholte Androhungen und Vollstreckungen sind vorgesehen.

Der Betrag erscheint nicht hoch. Er motiviert dennoch Behörden stärker, gerichtliche Entscheidungen umzusetzen. Für Bürger wie auch Unternehmen steigt die Durchsetzungskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, ohne dass zusätzliche Verfahren erforderlich werden.

 

Flexibler Personaleinsatz und Ausbau des Einzelrichters

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Organisation der Gerichte. Die Sperrfrist für Proberichter als Einzelrichter an Verwaltungsgerichten sinkt von einem Jahr auf sechs Monate. An Oberverwaltungsgerichten wird der fakultative Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet. Am Bundesverwaltungsgericht werden erstinstanzliche Entscheidungen durch drei Berufsrichter häufiger möglich. Verweisungsbeschlüsse können in reduzierter Besetzung ergehen. Darüber hinaus gehen einzelne Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte auf die Oberverwaltungsgerichte über – dies schränkt ggf. den Rechtsschutz ein, beschleunigt aber Verfahren.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewinnt damit spürbare Flexibilität, um Personal zielgerichtet einzusetzen. Gerade angesichts hoher Verfahrenszahlen ist dies ein praxisrelevanter Beitrag zur Beschleunigung, ohne das Niveau der Rechtsprechung insgesamt abzusenken. Einzelrichterentscheidungen werden häufiger, gleichzeitig erhalten bestimmte Verfahren früh die Aufmerksamkeit gestärkter Spruchkörper.

 

Systematisierung und Kodifizierung im einstweiligen Rechtsschutz

Der Entwurf führt den in der Praxis etablierten „Hängebeschluss“ ausdrücklich in die VwGO ein (§ 123 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E). Gerichte können so die Vollziehung vorläufig aussetzen, bis über den Eilantrag entschieden ist – mit nun klarer gesetzlicher Grundlage und der Möglichkeit zur Abänderung.

 

Strengere Präklusion verspäteten Vorbringens

Verspätetes Vorbringen belastet Gerichte erheblich und kann Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Der neue § 87b VwGO-E schärft hier die Präklusionsregelung: „Konnte“ das Gericht bislang verspätetes Vorbringen zurückweisen (Ermessen), „soll“ es das fortan (intendiertes Ermessen). Auch entfällt das zusätzliche Erfordernis einer Verfahrensverzögerung. Verspätetes Vorbringen im Verwaltungsprozess würde also fortan wie im Zivilprozess im Regelfall als präkludiert zurückgewiesen werden.

Damit setzt der Gesetzgeber auf klarere Verfahrensdisziplin. Wer seine Argumente rechtzeitig einbringt, trägt zu einem effizienten Verfahren bei; taktisches Nachschieben soll deutlich erschwert werden. Für die Gerichte entsteht ein handhabbares Instrument, um Verfahren strukturierter zu führen und den Fokus auf frühzeitige, vollständige Sachverhaltsaufklärung zu legen.

 

Bürokratieabbau

Besonders deutlich wird der Bürokratieabbau beim Widerspruchsverfahren. Künftig kann ein Widerspruch „in einfacher elektronischer Weise“ eingelegt werden – etwa per E-Mail –, wenn die Behörde einen Zugang eröffnet (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO-E). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen künftig über das Internet.

Die Reform verkürzt darüber hinaus einige Fristen. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung sinkt von 50 auf 20 Tage. Parallel dazu reduziert sich die erforderliche Personenzahl für öffentliche Bekanntmachungen in Massenverfahren von 50 auf 20. Im Berufungsverfahren werden Fristen an die erstinstanzlichen Vorgaben angeglichen.

Diese Maßnahmen sind klassische „Beschleunigungsinstrumente“. Sie halten Verfahren im Fluss, ohne den Beteiligten die Vorbereitung zu verunmöglichen. Gerade in Massenverfahren können Gerichte schneller reagieren und Verfahrensstaus vermeiden.

 

Fazit: Entlastung und Beschleunigung bei funktionierendem Rechtsschutz

Der Reformentwurf setzt an vielen praxisrelevanten Punkten an: Er reduziert (hoffentlich) Bürokratie, stärkt digitale Zugänge, begrenzt offensichtlichen Missbrauch, schärft die Verfahrensdisziplin und erhöht die Durchsetzungskraft gerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Verwaltung. Gleichzeitig bleibt der Zugang zum Verwaltungsrechtsschutz erhalten; an den grundlegenden Strukturen des Systems rüttelt der Entwurf erkennbar nicht.

Insgesamt ist die geplante Reform im Grundsatz zu begrüßen: Sie verspricht mehr Tempo und Klarheit im Verfahren bei insgesamt stabilen rechtlichen Garantien.

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