Unwiderrufliche Freistellungen im ungekündigten Arbeitsverhältnis sollten genau überlegt sein. In jedem Fall sollte eine solche Freistellung immer zeitlich befristet werden, um sich keinen unschönen Diskussionen ausgesetzt zu sehen. Ist eine unwiderrufliche Freistellung nämlich einmal ausgesprochen, so ist diese eben unwiderruflich. Praxisrelevanz erfährt diese Thematik vor allem deshalb, da Freistellungserklärungen formlos rechtswirksam sind.
So hatte erst kürzlich das LAG Düsseldorf wieder darüber zu urteilen, ob ein Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis unwiderruflich und folglich bis zum Eintritt in die Regelaltersrente unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt (LAG Düsseldorf, 28. Februar 2023 – 8 Sa 594/22, bisher nur als Pressemitteilung vorliegend). Da die Parteien rechtzeitig noch einen Vergleich geschlossen haben, musste das Gericht keine Entscheidung treffen. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls hätte das LAG wohl zugunsten des Arbeitgebers entschieden.
Gleichwohl kann man sich ein derart langwieriges und kostenintensives Verfahren wie folgt ersparen: (i) Unwiderrufliche Freistellungen zeitlich befristen; (ii) nur widerrufliche Freistellungen vornehmen (auch wenn bei diesen Urlaubsansprüche nicht in Anrechnung gebracht werden können); (iii) Bestand klarer Regelungen, insbesondere wer innerhalb der Organisation berechtigt eine Freistellung aussprechen darf.