Ende September 2026 veröffentlichte ein bekannter Entwickler auf GitHub unter dem Namen „ArtCraft“ zunächst sieben kostenlose Open-Source-Programme als Ersatz für Photoshop, Illustrator, Premiere, Lightroom, After Effects, InDesign und Acrobat, Mitte Oktober 2026 folgten Nachbauten von Word, Excel und PowerPoint.
Erzeugt wurden die Programme in Rust mit Unterstützung des KI-Modells Claude von Anthropic. Erklärtes Ziel ist vollständige Funktionsgleichheit mit den Originalen, einschließlich vertrauter Layouts und Bedienabläufe. Der Entwickler spricht von einer „clean-room reimplementation“ ohne Adobe-Code, in der Berichterstattung ist teils von KI-gestütztem Reverse Engineering die Rede.
Der Fall zeigt, wie stark KI-Agenten den Aufwand für den Nachbau komplexer Software senken. Damit wird für Softwareanbieter eine Frage praktisch, die bislang vor allem Gegenstand von Grundsatzentscheidungen war: Welche Teile eines Programms sind gegen Nachahmung geschützt, wenn der Code selbst gar nicht kopiert wird?
Schützt das Urheberrecht vor einem funktionsgleichen Nachbau?
Geschützt ist der Code, nicht die Funktion
Computerprogramme sind nach §§ 69a ff. UrhG geschützt. Der Schutz erfasst nach § 69a Abs. 2 UrhG alle Ausdrucksformen eines Programms, Ideen und Grundsätze, die einem Programmelement zugrunde liegen, sind ausdrücklich ausgenommen. Der EuGH hat daraus in der Entscheidung SAS Institute (Urteil vom 02.05.2012 – C-406/10) abgeleitet, dass weder die Funktionalität eines Programms noch die Programmiersprache oder das Format von Datendateien als Computerprogramm geschützt sind. Mit Urteil vom 17.10.2024 (C-159/23, Sony Computer Entertainment Europe) hat der EuGH bestätigt, dass der Schutz Quell- und Objektcode betrifft. Wer lediglich Variablen im Arbeitsspeicher verändert, ohne den Code zu vervielfältigen oder umzuarbeiten, greift nicht in den Schutzbereich ein.
Für ArtCraft bedeutet das: Ein Programm, das dieselben Funktionen mit eigenem Code in einer anderen Programmiersprache bereitstellt, verletzt das Urheberrecht nicht allein wegen der Funktionsgleichheit.
Beobachten erlaubt, Dekompilieren nur eng
Wer zur Nutzung eines Programms berechtigt ist, darf dessen Funktionsweise beobachten, untersuchen und testen, um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln (§ 69d Abs. 3 UrhG). Dieses Recht lässt sich vertraglich auch nicht ausschließen (vgl. § 69g Abs. 2 UrhG).
Deutlich enger ist das Dekompilieren, also die Rückübersetzung des Objektcodes. § 69e UrhG erlaubt es nur, soweit es unerlässlich ist, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms herzustellen. Die gewonnenen Informationen dürfen ausdrücklich nicht für die Entwicklung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform verwendet werden (§ 69e Abs. 2 Nr. 3 UrhG).
Damit wird die Entstehungsgeschichte von ArtCraft zur entscheidenden Frage. Hat das KI-Modell mit öffentlicher Dokumentation, offengelegten Dateiformaten (Adobe veröffentlicht etwa eine Spezifikation des PSD-Formats) und beobachtetem Programmverhalten gearbeitet, spricht viel für ein zulässiges Vorgehen. Wurde dagegen Objektcode der Originale dekompiliert, um sie nachzubauen, wäre die Grenze des § 69e UrhG überschritten.
Daneben steht die vertragliche Ebene. Die Nutzungsbedingungen von Adobe und Microsoft untersagen, die Produkte zur Nachbildung ihrer Funktionen zu verwenden. Solche Klauseln binden nur Vertragspartner: innen und müssen sich in Deutschland an §§ 69d, 69g UrhG und an § 307 BGB messen lassen.
Oberfläche und Design
Die grafische Benutzeroberfläche ist keine Ausdrucksform eines Computerprogramms und fällt daher nicht unter §§ 69a ff. UrhG. Sie kann aber als eigenständiges Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers ist (EuGH, Urteil vom 22.12.2010 – C-393/09, BSA). Elemente, die allein durch ihre technische Funktion vorgegeben sind, erfüllen dieses Kriterium nach dem EuGH nicht. Wer eine Oberfläche mit vertrauten Layouts nachbildet, bewegt sich deshalb in einem Graubereich: Die übliche Anordnung von Werkzeugleisten, Ebenen und Menüs dürfte überwiegend funktional bedingt sein, individuell gestaltete Icons und grafische Elemente eher nicht. Zusätzlich kommen eingetragene Designs nach dem DesignG und eingetragene Unionsdesigns für Icons und Bildschirmgestaltungen in Betracht.
Wettbewerbsrecht als entscheidender Ansatzpunkt
Wird der Code nicht übernommen, treten die Nachbauten aber unter eigenen Namen auf, verlagert sich die Auseinandersetzung ins Lauterkeitsrecht. Das UWG schützt nicht das Programm als solches, sondern setzt bei der Art und Weise an, wie ein Nachbau entsteht und am Markt präsentiert wird.
Die UWG-Tatbestände setzen eine geschäftliche Handlung voraus, was bei einem kostenlosen Open-Source-Projekt nicht selbstverständlich ist. Die Entwicklung von ArtCraft soll allerdings über ein kommerzielles Token-Geschäft des Anbieters finanziert werden, was für einen geschäftlichen Bezug sprechen kann.
Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG
Der Nachbau eines nicht sonderrechtlich geschützten Produkts ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06, LIKEaBIKE). Unzulässig wird der Nachbau erst, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Das Original muss sich von vergleichbaren Produkten so abheben, dass Nutzer: innen es einem bestimmten Hersteller zuordnen (sog. wettbewerbliche Eigenart). Außerdem muss der Nachbau auf eine unfaire Weise entstanden sein oder vermarktet werden. Zwischen dem Grad der Eigenart, der Intensität der Übernahme und den sonstigen Umständen besteht eine Wechselwirkung: Je näher der Nachbau am Original liegt, desto geringere Anforderungen gelten für die übrigen Merkmale.
Bei Software stellt sich die Frage, welche Merkmale überhaupt eine solche Eigenart begründen können. Merkmale, die technisch zwingend sind, können nach dem BGH keinen Schutz begründen. Gestaltungen, die zwar eine technische Funktion erfüllen, aber auch anders hätten ausfallen können, können ihn dagegen begründen (Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 107/13, Exzenterzähne). Funktionen, Dateiformate und branchenübliche Werkzeuge wie Ebenen oder Pinsel sind deshalb in der Regel frei. Das konkrete Erscheinungsbild einer Oberfläche, also Farben, Symbole und eine eigenständige Anordnung der Bedienelemente, kann dagegen auf den Hersteller hinweisen.
Das Gesetz nennt drei Situationen, in denen ein Nachbau unfair ist. Eine Täuschung über die Herkunft nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG liegt vor, wenn Nutzer: innen glauben, das Programm stamme von Adobe oder einem offiziellen Partner, und der Anbieter das mit zumutbarem Aufwand hätte verhindern können. Eigene Namen wie PhotoCraft sprechen gegen eine solche Täuschung. Sieht die Oberfläche aber fast genauso aus wie das Original, reicht ein anderer Name allein möglicherweise nicht aus. Unzulässig ist es außerdem, den guten Ruf des Originals auszunutzen (lit. b). Dafür genügt es nicht, dass der Nachbau an das Original erinnert (BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 30/02, Klemmbausteine III). Der Ruf muss gezielt auf das eigene Produkt übertragen werden, etwa durch eine Werbung, die sich auf das Ansehen von Photoshop stützt. Unzulässig ist es schließlich, das Wissen für den Nachbau auf unredliche Weise zu beschaffen (lit. c). Hier schließt sich der Kreis zur Entstehungsgeschichte. Wurde der Code der Originale entgegen § 69e UrhG zurückübersetzt, dürfte das als unredlich gelten.
Irreführung nach § 5 UWG
Neben dem Nachahmungsschutz kommt es darauf an, welchen Eindruck die Nachbauten beim Publikum erwecken. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist eine Vermarktung irreführend, die eine Verwechslungsgefahr mit der Ware oder dem Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Vor allem bei der Übernahme von bekannten Programmsymbolen könnte eine solche Irreführung vorliegen. Bei bekannten Logos hat der BGH angenommen, dass sie den Eindruck einer Verbindung zum Logoinhaber erwecken können (BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 188/11, Hard Rock Café). Für Programmsymbole dürfte das ebenso gelten.
Irreführend können auch Aussagen über das Produkt selbst sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Wenn ArtCraft mit „vollständiger Funktionsgleichheit“, einem „clean-room“-Nachbau ohne fremden Code oder voller Kompatibilität mit Photoshop-Dateien wirbt, müssen diese Versprechen auch zutreffen. Fehlen wichtige Funktionen, werden Dateien nur teilweise korrekt dargestellt oder steckt doch fremder Code im Programm, sind solche Aussagen unzulässig.
Vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG
Eine eigene Grenze zieht § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG für vergleichende Werbung, also Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Produkt erkennbar macht. Unlauter ist eine solche Werbung, wenn sie eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Der EuGH versteht das Verbot weit (Urteil vom 18.06.2009 – C-487/07, L'Oréal/Bellure). Nach dem EuGH erfasst das Verbot nicht nur Fälschungen, sondern jede Werbung, die ausdrücklich oder implizit vermittelt, das Produkt sei eine Imitation. Eine Verwechslungsgefahr ist nicht erforderlich, und der so erzielte Vorteil gilt als unlautere Ausnutzung des Rufs der Marke.
Der BGH legt die Vorschrift enger aus. Die bloße Behauptung, ein Produkt sei gleichwertig, reicht nicht, die Werbung muss vielmehr selbst deutlich machen, dass es sich um eine Nachahmung handelt (Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 169/04, Imitationswerbung). Begriffe wie „ähnlich“ oder „wie“ genügen dafür allein regelmäßig nicht (Urteil vom 02.04.2015 – I ZR 167/13, Staubsaugerbeutel im Internet).
Für Softwarenachbauten ist das Verbot besonders relevant, weil es weder wettbewerbliche Eigenart noch eine Herkunftstäuschung voraussetzt. Die Grenze verläuft entlang der Wortwahl. Hinweise auf Kompatibilität oder eine „Alternative zu Photoshop“ dürften als Gleichwertigkeitsbehauptung zulässig sein. Bezeichnungen wie „Photoshop-Klon“ oder Gegenüberstellungen nach dem Muster „PhotoCraft = Photoshop“ sind dagegen kritischer zu sehen. Dass ArtCraft in der Berichterstattung als kostenloser Nachbau der Adobe-Suite beschrieben wird, ist dabei unerheblich; maßgeblich ist die Werbung des Anbieters selbst.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Aus dem Fall ergeben sich je nach Rolle unterschiedliche Konsequenzen:
- Softwareanbieter sollten ihren Schutz nicht allein auf das Urheberrecht am Code stützen. Für den lauterkeitsrechtlichen Schutz zählt, ob die Oberfläche herkunftshinweisende, nicht technisch vorgegebene Gestaltungsmerkmale aufweist und wie bekannt das Produkt ist. Ergänzend kommen eingetragene Designs, Markenschutz auch für Programmsymbole und wirksame Regelungen zu Reverse Engineering in den Lizenzbedingungen in Betracht.
- Unternehmen, die kostenlose Nachbauten einsetzen möchten, übernehmen das Risiko ohne Gewährleistung und ohne Freistellung von Ansprüchen Dritter. Hinzu kommen Fragen der IT-Sicherheit bei ungeprüftem, KI-generiertem Code.
- Wer selbst mit KI-Agenten Funktionen von Wettbewerbsprodukten nachbildet, sollte den Entstehungsprozess dokumentieren: welche Quellen das Modell erhalten hat, dass kein Objektcode dekompiliert wurde und welche Prüfungen auf Fremdcode und Lizenzen stattgefunden haben. Ebenso wichtig sind eine eigenständige Kennzeichnung und Oberfläche sowie eine Werbung, die auf Kompatibilität statt auf Nachahmung abstellt.
Neue Werkzeuge, bekannte Grenzen
Rechtlich ist der ArtCraft-Fall weniger neu, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Das europäische Urheberrecht schützt seit jeher den Code und nicht die Idee. KI verändert vor allem, wie schnell und günstig sich diese Grenze ausreizen lässt. Für Anbieter des Originals rückt damit das Wettbewerbsrecht in den Mittelpunkt. Ob ein Nachbau zulässig ist, hängt dort vom Einzelfall ab: davon, wie weit die Oberfläche übernommen wird, und vor allem davon, wie er beworben wird. Offen ist, wie weit der Schutz von Oberflächen reicht und wie sich die Herkunft KI-generierten Codes belegen lässt.


