Ausweitung der Meldepflichten für Unternehmen mit Sitz im Ausland: Die wirtschaftlich Berechtigten sind nun auch in Bezug auf Bestandsimmobilien einzutragen – der Gesetzgeber setzt hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2023!
Am 28. Dezember 2022 ist das neue Sanktionsdurchsetzungsgesetz II in Kraft getreten. Seine primäre Zielsetzung ist es Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, noch intensiver zu bekämpfen. Dafür wurden mehrere neue Mechanismen implementiert.
Unter anderem wird durch Inkrafttreten des Sanktionsgesetztes II eine Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung etabliert. Hierdurch wird die Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen, damit dieser flächenübergreifend die Sanktionsdurchsetzung für Deutschland insgesamt steuern kann. Eine konkrete Aufgabe dieser Zentralstelle wird es sein, die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften einzuführen.
Vor allem im Immobilienbereich soll mehr Transparenz geschaffen werden. Dafür wird ein System eingeführt, welches eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher ermöglicht.
Neben der Neueinführung des § 16a GwG, der ab dem 1. April 2023 für Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Immobilienerwerbs die Barzahlung (hierunter zählen exemplarisch Bargeld, Kryptowährungen, Gold, Platin und Edelsteine) untersagt, dürfte für Unternehmen besonders die Neuregelung über die Verknüpfung des Immobilienbesitzes mit dem Transparenzregister interessant sein: § 20 Abs. 1 S. 2 GwG sieht nämlich nun vor, dass ausländische Gesellschaften nicht nur beim Neuerwerb von Immobilien - so schon seit dem 1. Januar 2020 - eine Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister haben, sondern auch bei Bestandsimmobilien.
Zusätzlich zu den (Neu-)Erwerbsfällen müssen ausländische Unternehmen nun Ihre wirtschaftlich Berechtigten auch dann an das deutsche Transparenzregister melden, wenn:
- ausländische Unternehmen seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2020 (direkte) Eigentümer an einer im Inland gelegenen Immobilie geworden sind,
- sich bei ausländischen Unternehmen vor dem 1. August 2021 Anteile an Immobilien im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vereinigt hatten oder
- ausländische Unternehmen vor dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Abs. 3a des GrEStG eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90% an einer Gesellschaft erworben hatte, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört.
Der Gesetzgeber gibt für das „Nachtragen“ der wirtschaftlich Berechtigten in Bezug auf die vorgenannten Fälle (in der Form des § 19 Abs. 1 GwG) eine Erledigungsfrist bis zum 30. Juni 2023 vor. Bei Fristversäumnis drohen Bußgelder!
Die Meldepflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die ausländische Gesellschaft die beschriebenen, notwendigen Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates in der EU übermittelt hat.
Unternehmer sollten daher dringend überprüfen, ob sie oder ihre ausländischen Anteilseigner einer Meldepflicht nach diesen neuen gesetzlichen Vorgaben unterfallen. Sollte dies der Fall sein wäre weiter zu prüfen, ob der ausländische Gesellschafter seiner Meldepflicht möglicherweise bereits in einem ausländischen Registernachgekommen ist, um die Zahlung von Bußgeldern vermeiden zu können.