Alle News & Events anzeigen
06.11.2026

KI-Flash: Aachen folgt München. Für KI-Antworten könnte sich eine Linie abzeichnen

Im Juli hatten wir zwei Entscheidungen gegenübergestellt. Das Landgericht München I rechnet die „Übersicht mit KI“ der Google-Suche dem Betreiber als eigene Äußerung zu, das Landgericht Berlin II sah in Texten einer künstlichen Intelligenz (KI) zu „Duftzwillingen“ keine markenmäßige Benutzung durch Google. In unserem Ausblick hieß es damals, es komme auf Format, Struktur und Inhalt des Outputs an. Jetzt hat sich das Landgericht Aachen der Münchener Begründung ausdrücklich angeschlossen und Google Ireland Ltd. untersagt, im „KI Modus“ bestimmte Aussagen über einen Arzt zu verbreiten. Für das Persönlichkeitsrecht könnte sich damit eine Linie abzeichnen, und München nimmt für diese Rechtsfragen eine wichtige Rolle ein.

 

Der Fall

Der Antragsteller war bis Mitte 2026 Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Wer seinen Namen zusammen mit Begriffen wie „Freistellung“ oder „Kündigung“ in die Google-Suche eingab, erhielt im KI-Modus eine ausformulierte Darstellung, die ihm ein Strafverfahren, eine Verurteilung, fristlose Kündigungen und einen arbeitsgerichtlichen Vergleich zuschrieb. Diese Vorgänge gab es, sie betrafen aber einen früheren Kollegen. Die KI hatte die Berichterstattung über diesen Kollegen mit dem Namen des Antragstellers verknüpft. Der Antragsteller forderte Google am 28.08.2026 zur Löschung auf und schilderte den Sachverhalt ausführlich. Google antwortete am 15.09.2026, man habe entschieden, keine Maßnahmen einzuleiten. Eine Abmahnung vom selben Tag blieb ohne Erfolg.

 

Aachen übernimmt die Münchener Begründung

Das Landgericht Aachen bejaht einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Ausgaben des KI-Modus sind nach Auffassung der Kammer Tatsachenbehauptungen; dass sie den Antragsteller nicht betreffen, hat er durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Google ist Störerin, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Für Suchmaschinen unterscheidet die Kammer, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend, zwischen dem bloßen Auffindbarmachen fremder Inhalte durch Verlinkung und dem Zu-eigen-Machen dieser Inhalte.

Für den KI-Modus zitiert die Kammer das Landgericht München I über zwei Absätze wörtlich. Danach werden nicht nur Suchergebnisse angezeigt, zu denen Google in keinem Kontakt steht, sondern eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten beruhen. Der Inhalt dieser Äußerungen ist einer Prüfung zugänglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen. Aachen zieht daraus den Schluss, dass verantwortlich ist, wer die KI-generierte Suche bereitstellt, und zwar direkt für die generierten Antworten und auftretende Halluzinationen. Eine eigene Begründung fügt die Kammer nur an einer Stelle hinzu. Eine Prüfung sei Google „ohne Weiteres möglich“ gewesen; hätte die Antragsgegnerin ihre eigene KI mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontiert, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen falsch sind. Die Löschaufforderung und die Abmahnung führt das Gericht ergänzend an; sie begründen die Kenntnis, tragen den Verfügungsgrund und rechtfertigen die Entscheidung ohne Anhörung.

 

Eine Linie könnte sich abzeichnen

Mit Aachen gibt es nun zwei Entscheidungen, die KI-Antworten einer Suchmaschine als eigene Aussage von Google behandeln, und die zweite Entscheidung stützt sich ausdrücklich auf die erste. Das ist noch keine gefestigte Rechtsprechung. Beide Entscheidungen stammen aus dem einstweiligen Rechtsschutz. Gegen das Münchener Urteil hatte Google Berufung eingelegt; das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München soll durch Vergleich beendet worden sein, eine obergerichtliche Bestätigung gibt es also nicht. Gegen den Aachener Beschluss kann Google Widerspruch einlegen; ob das geschehen ist, ist nicht bekannt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden. Eine Richtung könnte sich aber abzeichnen. Für das Persönlichkeitsrecht ist der Streit um die Zurechnung von KI-Antworten in der ersten Instanz zweimal gleich entschieden worden; offen sind noch die Grenzen der Haftung.

Das Urteil aus Berlin steht dazu grundsätzlich auch nicht im Widerspruch. Das Landgericht Berlin II hatte eine markenrechtliche Frage zu beantworten, nämlich ob Google die Marken der Klägerin selbst benutzt. Es hat sie verneint, weil ein verständiger Nutzer den KI-Text als Such- und Informationsformat versteht und jede Aussage verlinkt war. Für das Persönlichkeitsrecht kommt es auf diese Benutzungshandlung nicht an; dort genügt, dass ein Betreiber von KI-Systemen die Aussage formuliert und verbreitet. Beide Linien lassen sich mit unserem Ausblick vom Juli verbinden. Das Format dürfte darüber entscheiden, ob Betreiber von KI-Systemen eine eigene Aussage treffen, und die betroffene Rechtsposition darüber, was daraus folgt.

Auffällig ist, woher die Begründung stammt. Das Landgericht München I hat in den vergangenen zwölf Monaten neben der KI-Übersicht auch über das Training von Sprachmodellen mit Liedtexten im Verfahren der GEMA gegen OpenAI und über KI-generierte Musik entschieden; beide Urteile sind nicht rechtskräftig, gegen das erste läuft die Berufung. München nimmt damit derzeit eine wichtige Rolle für diese Rechtsfragen in Deutschland ein. Nach unserer Erfahrung greifen auch andere Gerichte die Argumentation aus München auf; Aachen hat sie sogar wörtlich übernommen. Mittelbar könnte das die Bedeutung der Münchener Entscheidungen und Argumente in der Praxis vergrößern.

 

Was die weitere Entscheidung für Betreiber von KI-Systemen heißt

Mit Aachen steigt das Risiko, dass die Ausgabe eines KI-Systems im Einzelfall als eigene Aussage seines Betreibers gewertet wird. Die Gerichte verwenden dafür die Figur des Zu-eigen-Machens, die der Bundesgerichtshof für die Übernahme fremder Inhalte entwickelt hat; näher liegt, die KI-Antwort als originär eigenen Inhalt zu behandeln. Im Ergebnis ändert das nichts. Wird die Ausgabe so gewertet, haften Betreiber von KI-Systemen ohne Verschulden, ein Haftungsprivileg für fremde Informationen greift nicht, und die Haftung setzt keine vorherige Beanstandung voraus. Ob der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeitsgrenze, die er für die Autocomplete-Funktion gezogen hat, auf KI-Antworten überträgt, bleibt offen.

Dass sich Betreiber von KI-Systemen für KI-Antworten in diesen Fällen nicht auf die Haftungsprivilegien des Digital Services Act berufen können, hat das Landgericht München I bereits ausgesprochen. In dieselbe Richtung weist das Landgericht Frankfurt am Main in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zu algorithmisch ausgespielten Werbeanzeigen und Feeds, gestützt auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Juni 2026. Wer durch Auktion, Qualitätsscore und Ranking-Algorithmus im eigenen Interesse bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welcher Rangfolge Inhalte erscheinen, übt danach Kontrolle über sie aus und verliert das Haftungsprivileg für Hostingdienste, auch ohne Kenntnis der einzelnen Inhalte. Die klassische Suche, die Inhalte nur indexiert und kategorisiert, zählt das Gericht ausdrücklich zur neutralen Seite. Nach unserer Einschätzung könnte die KI-Antwort auf der anderen Seite dieser Linie liegen. Betreiber von KI-Systemen wählen die Quellen nicht nur aus, sie formulieren aus ihnen eine neue Aussage; der Digital Services Act nimmt Informationen, die ein Diensteanbieter selbst entwickelt hat, ohnehin von den Haftungsausschlüssen aus. Für das Haftungsprivileg bleibt bei KI-Antwortmaschinen damit in diesen Fällen wenig Raum. Selbst wenn ein Gericht das Privileg im Einzelfall anwenden sollte, dürften Betreiber von KI-Systemen für Halluzinationen spätestens ab Kenntnis haften; ab diesem Zeitpunkt besteht immer Handlungsbedarf.

Die Entscheidungen gehen auch darauf ein, was die Gerichte als zumutbare Prüfung ansehen. Betreiber von KI-Systemen können ihre eigene KI mit den Einwendungen des Betroffenen konfrontieren und die generierte Aussage mit den zugrunde liegenden Quellen abgleichen. Dieser Maßstab stammt aus zwei Instanzentscheidungen und ist auch höchstrichterlich noch nicht bestätigt. Er gibt aber vor, was Betreiber von KI-Systemen nach einer Beanstandung mindestens dokumentieren sollten, nämlich welche Quellen die Aussage tragen und was der Abgleich ergeben hat.

Wer eine begründete Beanstandung pauschal ablehnt, riskiert eine Verfügung ohne Anhörung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt im Verfügungsverfahren grundsätzlich, dass der Antragsgegner vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält; eine vorgerichtliche Abmahnung genügt nur, wenn der Antrag keinen neuen Vortrag enthält. Aachen hat den Verzicht auf die Anhörung mit der umfassenden vorgerichtlichen Schilderung und der aktiven Ablehnung durch Google begründet. Ob das in jedem Fall trägt, lässt sich bezweifeln. Für Betreiber von KI-Systemen gilt dennoch, dass eine Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung die Verfahrensposition verschlechtert.

Für die Praxis bedeutet das, dass Beschwerdeweg, Rückverfolgung der Quellen und Dokumentation der Prüfung künftig über Haftung und Verfahrensgang mitentscheiden können.

Offen bleibt die Frage, die schon das Landgericht München I aufgeworfen hat, ob Abhilfe nach einer Beanstandung die Wiederholungsgefahr ausräumt. München hat das bloße Abschalten einer beanstandeten Antwort nicht genügen lassen, weil ähnliche Inhalte erneut erzeugt werden können. Aachen musste darüber nicht entscheiden, weil Google die Abhilfe verweigert hatte. Ob der Unterlassungsanspruch entfällt, wenn ein Betreiber von KI-Systemen reagiert hat, wird sich noch zeigen müssen.

    Teilen

  • LinkedIn
  • XING