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21.05.2026

Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die Einigung beim KI-Omnibus berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben. 

Heutiges Thema: Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots – und was das OLG Hamm dazu zu sagen hat.

 

Sachverhalt: Chatbot vergab nicht existierende Facharzttitel

Die Aesthetify GmbH, betrieben von den beiden Medizinern und Influencern „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“, hatte auf ihrer Website einen KI-Chatbot integriert, über den Patientinnen und Patienten Termine buchen und Fragen stellen konnten. Auf entsprechende Anfragen bezeichnete der Chatbot die beiden Geschäftsführer als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ sowie als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ – Bezeichnungen, die als solche weder existieren noch von den Betroffenen nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern geführt werden dürfen. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte ab und klagte nach Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Unterlassung. Das OLG Hamm gab der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2026 statt (Az. I-4 UKl 3/25).

 

Rechtliche Begründung: Kein Dritter, sondern Teil des Unternehmens

Das OLG Hamm stützte seine Entscheidung auf §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG und qualifizierte die Chatbot-Aussagen als irreführende geschäftliche Handlungen über die berufliche Qualifikation der Unternehmensinhaber. Der entscheidende dogmatische Schritt des Senats: Der Chatbot ist kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Die Ausgaben des Systems sind der Aesthetify GmbH unmittelbar zuzurechnen – unabhängig davon, ob der Chatbot ausschließlich mit korrekten Daten trainiert worden ist. Wer ein solches System in seinem Geschäftsbetrieb einsetzt und damit nach außen kommuniziert, übernimmt die rechtliche Verantwortung für dessen Äußerungen in vollem Umfang. Eine Exkulpation über den Einwand fehlerhafter KI-Ausgabe trotz korrekter Trainingsdaten scheidet damit aus. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfrage zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Übertragbarkeit: Wo drohen vergleichbare Haftungsrisiken?

Das Urteil des OLG Hamm ist kein Einzelfall, sondern Ausdruck einer sich festigenden Linie: Bereits das LG Hamburg hatte Ende 2025 entschieden, dass Betreiber für unwahre Tatsachenbehauptungen eines KI-Systems auf einem Social-Media-Account haften, wenn diese dauerhaft öffentlich abrufbar sind (Az. 324 O 461/25). Und das LG Kiel stellte bereits im November 2024 klar, dass wer KI-Output in Verkehr bringt, für diesen im Rahmen der Störerhaftung einzustehen hat (Az. 6 O 151/23).

Denkt man die Zurechnungslogik des OLG Hamm weiter, ergeben sich Haftungsrisiken in einer Vielzahl weiterer Konstellationen:

  • Kaufrecht: Ein Chatbot, der fehlerhafte Produkteigenschaften kommuniziert, kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach §§ 434, 437 BGB begründen.
  • Vertragsrecht: Werden über einen KI-gestützten Kundenservice fehlerhafte Vertragsbedingungen oder Preise kommuniziert, stellt sich die Frage einer rechtsgeschäftlichen Bindung nach §§ 130 ff. BGB.
  • Datenschutzrecht: Ein Chatbot, der unzutreffende Auskünfte über Verarbeitungspraktiken erteilt, kann die Transparenzpflichten aus Art. 13 ff. DSGVO verletzen – mit Haftungsfolgen nach Art. 82 DSGVO.
  • Produkthaftung: Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853), die bis Dezember 2026 umzusetzen ist, kann KI-Output unter bestimmten Voraussetzungen als „fehlerhaftesProdukt“ qualifiziert werden.

Art und Umfang einer Haftung sind dabei stets einzelfallspezifisch zu bewerten. Gleichwohl gehört es zu einer guten KI-Compliance, diese Risiken systematisch im Blick zu behalten – und nicht erst dann, wenn der erste Abmahnbrief im Briefkasten liegt.

 

Ausblick: BGH-Entscheidung mit Signalwirkung

Die zugelassene BGH-Revision macht das Verfahren zu einem der meistbeachteten KI-Haftungsfälle im deutschen Recht. Der BGH wird sich voraussichtlich erstmals grundsätzlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, nach welchem Zurechnungsmaßstab KI-generierte Aussagen dem Betreiber zuzuordnen sind – eine Frage, die weit über den wettbewerbsrechtlichen Kontext hinausstrahlt. Unternehmen sind gut beraten, ihre KI-gestützten Kommunikationssysteme bereits jetzt auf rechtliche Risiken zu prüfen und klare interne Qualitätssicherungsprozesse zu etablieren. Wir behalten die Entwicklung im Blick und werden in einem weiteren KI-Flash berichten.

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