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28.05.2026

Familienheim – später Einzug gefährdet die Erbschaftsteuerbefreiung

Mit Urteil vom 07.01.2026 (4 K 1677/24) hat das FG München erneut die strengen Anforderungen an die erbschaftsteuerliche Befreiung des sogenannten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bestätigt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann eine Selbstnutzung noch als „unverzüglich“ anzusehen ist.

In seinem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB“ analysiert unser Associate Maximilian Moormann die Entscheidung des FG München sowie die hierzu entwickelten Grundsätze der BFH-Rechtsprechung. Im Fokus stehen insbesondere die Anforderungen an die zeitnahe Selbstnutzung, die Darlegungs- und Beweislast des Erwerbers sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen Renovierungsmaßnahmen oder Finanzierungshindernisse einen späteren Einzug rechtfertigen können.

Der Beitrag zeigt zudem, welche praktischen Konsequenzen sich hieraus für die erbschaftsteuerliche Beratung ergeben und weshalb eine frühzeitige Planung sowie eine lückenlose Dokumentation von Renovierungs- und Einzugsmaßnahmen entscheidend sein können.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei „DER BETRIEB“.

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