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22.09.2026

Was der Digitale Medien-Staatsvertrag für Medien, Plattformen und KI regelt

Mit dem Digitale Medien-Staatsvertrag wollen die Länder den Medienstaatsvertrag an neue europäische Vorgaben für digitale Medien, politische Werbung und Künstliche Intelligenz anpassen. Der Entwurf des ersten Teils (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Stand 10. Juni 2026) betrifft vor allem Medienunternehmen, Online-Plattformen, Anbieter journalistischer Inhalte sowie die Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben ihn am 25. Juni 2026 beschlossen und wollen ihn bis spätestens Januar 2027 unterzeichnen. In Kraft treten soll er am 1. August 2027; sind bis zum 31. Juli 2027 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, wird er gegenstandslos.

Der Staatsvertrag enthält vor allem die Regelungen, die zur Durchführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA), der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung sowie der KI-Verordnung erforderlich sind. Die Verordnungen gelten grundsätzlich unmittelbar; der Staatsvertrag bestimmt vor allem, wer ihre Einhaltung überwacht. Für Unternehmen bedeutet dies: Neue Transparenz-, Kooperations- und Compliancepflichten treffen auf erweiterte Aufsichtsbefugnisse der Landesmedienanstalten.  Erstmals bezieht der Entwurf außerdem die Presse in den Medienstaatsvertrag ein und bestimmt, was als Druckerzeugnis und als periodisches Druckerzeugnis gelten soll (§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 32 und 33 MStV-E).

 

Neue Zuständigkeiten hinsichtlich KI

Die Landesmedienanstalten erhalten eine ausdrückliche Rolle als Marktüberwachungsbehörden für KI-Anwendungen im Medienbereich.

Die Zuständigkeit knüpft an das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) des Bundes an, das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme regelt § 2 Abs. 8 KI-MIG für Mediendiensteanbieter im Sinne des Art. 2 Nr. 2 EMFA, die KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden. Für diese Fälle überlässt das Bundesgesetz die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Bundesnetzagentur nimmt hier nur Beschwerden entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter (§ 8 KI-MIG). Der neue § 111 Abs. 5 MStV-E knüpft an § 2 Abs. 8 KI-MIG an und bestimmt die jeweils nach § 106 MStV zuständige Landesmedienanstalt als Marktüberwachungsbehörde.

Die Landesmedienanstalten sind deshalb nur zuständig, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen. Die erste betrifft den Anbieter: Erfasst sind Mediendiensteanbieter nach dem EMFA, also Anbieter, die beruflich einen Mediendienst erbringen, redaktionell über die Inhalte entscheiden und die Organisation des Angebots bestimmen. Dazu zählen private Fernseh- und Hörfunkveranstalter, Anbieter von Abrufdiensten, Presseverlage, journalistische Online-Angebote und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Online-Plattformen sind nur erfasst, wenn sie ausnahmsweise selbst redaktionelle Verantwortung für die Auswahl ihrer Inhalte tragen. Suchmaschinen fallen nicht unter den Begriff des EMFA, und Anbieter von KI-Diensten wie Chatbots sind mangels redaktioneller Verantwortung regelmäßig keine Mediendiensteanbieter. Für sie bleibt die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde, für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck das KI-Büro der Europäischen Kommission. Die zweite Voraussetzung betrifft den Zweck: Das KI-System muss für journalistische Zwecke oder Werbezwecke eingesetzt werden. Nutzt ein Verlag KI in der Personalauswahl oder in der Buchhaltung, bleibt die Bundesnetzagentur zuständig. Für dasselbe Medienunternehmen können so je nach Einsatzbereich zwei Aufsichtsbehörden zuständig sein.

§ 111 Abs. 5 MStV-E beschränkt die Aufsicht nicht auf einzelne Vorschriften der KI-Verordnung. Die Landesmedienanstalten überwachen alle Pflichten, die den Mediendiensteanbieter als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems treffen; ein früherer Entwurf hatte die Zuständigkeit noch auf die Durchsetzung von Art. 50 KI-VO beschränkt. Praktisch betrifft die Aufsicht vor allem die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO. Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die als Deepfake einzuordnen sind, muss dies offenlegen; bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Inhalten genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht beeinträchtigt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO). Wie weit der Begriff „Deepfake“ reicht, ist umstritten. Die Rundfunkkommission der Länder hat am 5. Juni 2026 die weite Auslegung im Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50 KI-VO kritisiert, weil redaktionell verantwortete Presse-, Audio- und Videoinhalte sonst unverhältnismäßigen Kennzeichnungspflichten unterlägen. KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind ebenfalls offenzulegen. Die Pflicht entfällt, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO). Für redaktionell verantwortete Texte greift die Offenlegungspflicht deshalb in der Regel nicht; für Bild, Ton und Video kennt die KI-Verordnung keine vergleichbare Ausnahme. Betreibt ein Medienhaus eigene KI-Anwendungen, etwa einen Chatbot auf der Website, kommen die Anbieterpflichten aus Art. 50 Abs. 1 und 2 KI-VO hinzu: Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, und synthetische Inhalte sind maschinenlesbar zu kennzeichnen.

Bußgelder wegen Verstößen gegen die KI-Verordnung verhängt die jeweilige Marktüberwachungsbehörde (§ 17 Abs. 1 KI-MIG), im Medienbereich also künftig die Landesmedienanstalt. Für Verstöße gegen Art. 50 KI-VO sieht Art. 99 Abs. 4 KI-VO Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Verfahren gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und gegen Anbieter periodischer Druckerzeugnisse darf die Landesmedienanstalt nur nach Anhörung des zuständigen Aufsichtsgremiums beziehungsweise des Deutschen Presserats einleiten. Deren Stellungnahme ist bindend, soweit die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind (§ 111 Abs. 6 MStV-E). Für die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur, der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der Europäischen Kommission benennen die Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Beauftragten.

Offen ist die Zeit bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026. § 2 Abs. 8 KI-MIG weist die Marktüberwachung im Medienbereich seitdem den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu, benennt aber selbst keine; der Staatsvertrag soll die Landesmedienanstalten erst ab dem 1. August 2027 bestimmen. Die Aufsicht nach dem Medienstaatsvertrag läuft unabhängig davon weiter: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Die Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde nach der KI-Verordnung verleiht der Medienstaatsvertrag aber nicht, denn § 109 MStV setzt einen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag selbst voraus. Welche Behörde bis August 2027 Verstöße von Mediendiensteanbietern gegen Art. 50 KI-VO verfolgen darf, ergibt sich weder aus dem KI-MIG noch aus dem Medienstaatsvertrag.

 

Zuständigkeiten und neue Sanktionen hinsichtlich EMFA

Zur Durchsetzung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes erweitert der Entwurf den Bußgeldkatalog. Verstöße gegen bestimmte Pflichten, etwa zu Funktionen von Online-Plattformen, Transparenzangaben, Dialogverfahren mit Mediendiensteanbietern oder der Sichtbarkeit medialer Angebote auf Benutzeroberflächen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 115 Abs. 1a MStV-E). Die Geldbuße kann bis zu 1,5 Mio. Euro betragen (§ 115 Abs. 2 MStV-E); die Verfolgung verjährt künftig erst nach 24 statt nach sechs Monaten (§ 115 Abs. 5 MStV-E).

Zu diesen Pflichten zählt beispielsweise Art. 18 EMFA, der sehr große Onlineplattformen wie Facebook, Instagram, TikTok, YouTube, usw. verpflichtet, Mediendiensteanbieter, die sich gegenüber der Plattform als solche ausgewiesen haben, vor einer auf ihre AGB gestützten Einschränkung oder Entfernung ihrer Inhalte zu informieren, anzuhören und deren Beschwerden vorrangig zu behandeln. Außerdem überwachen die Landesmedienanstalten künftig auch die Einhaltung von Art. 20 EMFA, der Hersteller von Geräten und Benutzeroberflächen, die den Zugang zu Mediendiensten steuern, ab Mai 2027 verpflichtet, Nutzern eine einfache Änderung von Einstellungen und Voreinstellungen zu ermöglichen und die eindeutige visuelle Erkennbarkeit der Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Daneben ist auch die Pflicht aus Art. 24 EMFA relevant. Sie gilt, wenn ein Dienst ein Publikumsmesssystem betreibt, etwa wenn Nutzungs-, Reichweiten-, View-, Wiedergabezeit-, Interaktions- oder Zielgruppendaten für Werbe-, Preis-, Kauf-/Verkaufs-, Planungs- oder Verbreitungsentscheidungen erhoben und verarbeitet werden. Art. 24 EMFA verlangt transparente, unparteiische, inklusive, verhältnismäßige, nichtdiskriminierende, vergleichbare und überprüfbare Messmethoden. Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme müssen zusätzlich ihre Methodik offenlegen, jährlich unabhängig prüfen lassen und Mediendiensteanbietern auf Anfrage die ihr Angebot betreffenden Messdaten einschließlich nicht aggregierter Daten bereitstellen.

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Digitale Medien-Staatsvertrags ist die Transparenz über Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse im Mediensektor. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) soll künftig eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Datenbank führen (§ 60 Abs. 8 MStV-E). Sie soll insbesondere Informationen zu den Inhabern und Beteiligungen relevanter Medienunternehmen enthalten. Damit soll nachvollziehbarer werden, wer hinter einem Medienangebot steht und welche wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen. 

 

Politische Werbung unter Aufsicht

Der Entwurf ordnet Zuständigkeiten für die neue EU-Verordnung zur Transparenz und zum Targeting politischer Werbung zu. Die Landesmedienanstalten sollen künftig die Pflichten aus Art. 11 und 12 der Verordnung bei Anbietern von Telemedien sowie die Pflichten aus Art. 5, 7 bis 17 und 21 bei Mediendiensteanbietern und bei Anbietern von Telemedien, die keine Vermittlungsdienste im Sinne des Digital Services Act sind, überwachen (§ 111 Abs. 4 MStV-E). Erfasst sind insbesondere Anforderungen rund um die Kennzeichnung, Transparenz und Ausspielung politischer Werbung. Verstöße sollen nach dem Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz des Bundes geahndet werden, das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet (§ 115 Abs. 1b MStV-E). 

 

KI-gestützte Medienaufsicht

Besonders praxisrelevant ist außerdem die neu vorgesehene ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel in der Medienaufsicht (§ 109a MStV-E). Landesmedienanstalten dürfen künftig automatisierte Systeme einsetzen, die Text-, Bild-, Audio- und Video-Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße prüfen. Dies kann auch Inhalte betreffen, die nicht frei zugänglich sind. Der Einsatz soll unter anderem der Aufdeckung von Verstößen gegen medienrechtliche und jugendmedienschutzrechtliche Vorgaben dienen.

Der Entwurf enthält diesbezüglich zugleich Schutzvorgaben: Ein automatisch festgestellter möglicher Verstoß muss unverzüglich von einer natürlichen Person überprüft werden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelöscht werden, ohne Prüfung spätestens nach 30 Tagen. Daten, die nach einem bestätigten Verdacht für ein Aufsichtsverfahren benötigt werden, unterliegen einer strengen Zweckbindung und sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, sofern bis dahin kein Aufsichtsverfahren anhängig ist. Im Aufsichtsverfahren ist dem betroffenen Anbieter offenzulegen, dass technische Mittel eingesetzt wurden. 

Online-Plattformen können außerdem verpflichtet werden, den Landesmedienanstalten geeignete technische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Details sollen die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzungen konkretisieren; über wesentliche Ergebnisse des Einsatzes technischer Mittel soll jährlich berichtet werden. 

 

Zuständigkeiten im Überblick

RegelungsbereichLandesmedienanstaltenBundesnetzagentur und andere Stellen

KI-Verordnung: Mediendiensteanbieter, die KI zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken einsetzen

 

Marktüberwachung und Bußgelder ab Inkrafttreten des Staatsvertrags (§ 111 Abs. 5 MStV-E, § 2 Abs. 8 und § 17 Abs. 1 KI-MIG)Bundesnetzagentur nur als Beschwerdestelle (§ 8 KI-MIG)

KI-Verordnung: alle übrigen KI-Einsätze, auch in Medienhäusern (etwa Personal, Buchhaltung)

 

Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG); sektorale Behörden wie die BaFin

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

 

KI-Büro der Europäischen Kommission

EMFA: Art. 18 (sehr große Online-Plattformen), Art. 20 (Benutzeroberflächen), Art. 24 (Publikumsmessung)

 

Aufsicht und Bußgelder (§ 115 Abs. 1a MStV-E)
Politische Werbung (Verordnung (EU) 2024/900)

Art. 11 und 12 bei Telemedien; Art. 5, 7 bis 17 und 21 bei Mediendiensteanbietern und Telemedien ohne Vermittlungsdienst (§ 111 Abs. 4 MStV-E)

 

Bundesbehörden nach dem Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz, insbesondere für Vermittlungsdienste (Gesetzgebungsverfahren läuft)
Medienstaatsvertrag, auch gegenüber KI-Suche und ChatbotsAufsicht nach §§ 104 ff. MStV (bereits geltendes Recht)

 

Was der Entwurf für Mediendienste bedeutet

Insgesamt zieht der Entwurf die Medienregulierung weiter in den digitalen Raum. Medienhäuser, Plattformbetreiber und Werbevermarkter müssten mit neuen Transparenz-, Organisations- und Dokumentationspflichten für ihre Angebote, Werbeprozesse und KI-Anwendungen rechnen. Parallel beraten die Länder über einen zweiten Teil des Staatsvertrags. Nach Presseberichten soll er unter anderem Anbieter von KI-Informationssystemen für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich machen; eine Anhörungsfassung ist bislang nicht veröffentlicht. Offen ist auch, wie sich eine solche Verantwortlichkeit zu den Haftungsregeln des Digital Services Act verhält, soweit KI-Antworten in Suchmaschinen und Plattformen eingebunden sind.

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