In einer spektakulären Wendung der Ereignisse erkannte das CAF Appeal Board dem bisherigen Afrika-Cup-Sieger Senegal seinen Titel ab. Das Sportgericht des afrikanischen Fußballverbandes setzt sich damit über die Ermessensentscheidung des Schiedsrichters hinweg. Das Unparteiischen-Gespann um den Kongolesen Jean-Jacques Ndala hatte sich in der Finalpartie dagegen entschieden, das Spiel nach dem kollektiven Verlassen des Platzes durch die senegalesische Auswahl als abgebrochen oder Spielaufgabe zu werden. Diese Entscheidung hat das CAF Appeal Board nun revidiert. Das Urteil des Sportgerichts reiht sich damit in eine Reihe von Übergriffen der Sportgerichtsbarkeit in die Autorität der Schiedsrichter ein. Der Fall weckt Erinnerungen an die Entscheidung des DFB-Bundesgerichts nach der Umwertung der Bundesligapartie zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum.
Skandalträchtige Finalpartie
Am 18. Januar dieses Jahres setzte sich der Senegal in einer umstrittenen Finalpartie (1:0 n.V.) gegen die Mannschaft aus Marokko durch. Kurz vor dem Ende der regulären Spielzeit sprach der Schiedsrichter Jean-Jacques Ndala der marokkanischen Auswahl nach Bemühen des Videobeweises einen umstrittenen Strafstoß zu. Die senegalesische Nationalmannschaft verließ daraufhin auf Anweisung ihres Cheftrainers Pape Thiaw unter Protest geschlossen den Platz. Einige Spieler um den Kapitän Sadio Mané blieben auf den Platz und holten ihre Kameraden nach einer fast zwanzigminütigen Unterbrechung zurück auf den Platz. Der Strafstoßschütze Brahim Díaz scheiterte an dem senegalesischen Torwart Édouard Mendy und der Senegal setzte sich durch ein Tor von Pape Gueye in der anschließenden Verlängerung durch.
Einspruch und Beschwerdeentscheidung
Der marokkanische Fußballverband legte in der Folge Einspruch gegen die Spielwertung ein. Am 29. Januar entschied das CAF Disciplinary Board erstinstanzlich über den Einspruch und wies den Rechtsbehelf zurück. Das CAF Disciplinary Board sah in dem Verhalten der senegalesischen Auswahl keine Verstöße gegen die Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln. Der marokkanische Fußballverband legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung zum CAF Appeal Board ein.
Am 17. März entschied das CAF Appeal Board neben diversen weiteren Rechtsbehelfen, Strafen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Finalpartie auch über den Einspruch (Pressetext der Entscheidung). Dabei erklärte das Sportgericht den Einspruch für zulässig und in der Sache erfolgreich. Die Entscheidung des CAF Disciplinary Board wurde aufgehoben. Das CAF Appeal Board stellte fest, dass hinsichtlich des Verhaltens der senegalesischen Mannschaft der Anwendungsbereich der Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln eröffnet sei: Das Verhalten der Mannschaft begründe einen Verstoß gegen Art. 82 des Regelwerks. Gemäß Art. 84 sei das Spiel daher zulasten der senegalesischen Mannschaft als verloren zu erklären. Der Spielausgang wurde folgerichtig mit 3:0 zugunsten der marokkanischen Auswahl gewertet. Der senegalesische Verband kündigte daraufhin Einspruch zum Court of Arbitration for Sport (CAS) an. Dabei handelt es sich um die letzte Entscheidungsinstanz der Sportgerichtsbarkeit – zumindest, wenn kein Unionsrecht betroffen ist.
Ist die Entscheidung nachvollziehbar?
Die Entscheidung des CAF Appeal Board löste weltweit kontroverse Reaktionen aus. Doch ist sie mit den Regeln des Spiels grundsätzlich vertretbar? Ein Blick ins Regelwerk erleichtert wie stets die Rechtsfindung:
Art. 82 der CAF-Regeln betrifft den Fall, dass sich eine Mannschaft aus dem laufenden Wettbewerb zurückzieht, nicht zu einem Spiel antritt, sich weigert zu spielen oder das Spielfeld vor dem regulären Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt. In diesem Fall ist die betreffende Mannschaft als Verliererin zu behandeln und wird aus dem Turnier ausgeschlossen. Bei der Regelung handelt es sich – mit deutscher Rechtsmethodik beschrieben – um eine Konditionalnorm. Sie hat also die Struktur „wenn [Tatbestand], dann [Rechtsfolge]“. Die Rechtsfolgen sind hier zwingend formuliert, lassen also in der Wahl der Sanktion keinerlei Ermessen zu. Der Verwaltungsrechtler spricht hier von einer „gebundenen Entscheidung“.
Wer war für die Entscheidung zuständig?
Zwei zentrale Fragestellungen lässt das Regelwerk an dieser Stelle allerdings offen: Wer hat diese Entscheidung wann zu treffen? Legt man das Regelwerk systematisch aus, kommen zwei Instanzen in Frage, nämlich das Organisationskomitee oder der Schiedsrichter.
Die Zuständigkeit des Organisationskomitees ergäbe sich aus Art. 4.2.3: Hiernach ist es für Entscheidungen nach Einsprüchen zuständig. Die Einspruchsentscheidungen stützen sich allerdings wiederum auf den Spielbericht des Schiedsrichters. Hieraus ergibt sich, dass das Organisationskomitee nur nachträgliche Entscheidungen treffen kann.
Die Zuständigkeit des Schiedsrichters ergibt sich nicht direkt aus den CAF-Regeln, sondern nur über eine allgemeine Verweisung: Gemäß Art. 16.9 sind sämtliche Spiele in Übereinstimmung mit den „Laws of the Game“, also den offiziellen IFAB-Spielregeln, auszutragen. Diese legen wiederum in Regel 5.1 fest: „Jedes Spiel wird von einem Schiedsrichter geleitet, der die uneingeschränkte Befugnis hat, die Spielregeln im Zusammenhang mit dem Spiel durchzusetzen.“ Unter Regel 5.3 werden die Kompetenzen des Schiedsrichters erläutert: Hiernach kann der Schiedsrichter das Spiel wegen jeglicher Vergehen oder Eingriffe von außen (outside interference) unterbrechen, aussetzen oder abbrechen. Der Spielabbruch stellt dabei natürlich die ultima ratio dar und soll nur erfolgen, nachdem alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind.
In Ermangelung einer anderen Zuweisung in den CAF-Regeln wird also – jedenfalls auf dem Platz – der Schiedsrichter für die Entscheidung über den Ausschluss und die automatische Niederlage zuständig sein.
War ein Spielabbruch möglich?
Ein Spielabbruch kann sich nach den Fußballregeln – neben Art. 82 der CAF-Regeln – etwa aus einem Eingriff von außen in das Spiel ergeben. Ungeschrieben kann ein Abbruch auch nach Regel 3.1 erfolgen: Voraussetzung hierfür ist, dass einer oder mehrere Spieler absichtlich das Spielfeld verlassen haben. In diesem Fall darf das Spiel nach einer Spielunterbrechung nicht fortgesetzt werden, wenn eines der Teams nicht über die Mindestanzahl von sieben Spielern verfügt. Da die Spielfortsetzung unzulässig ist, verbleibt – je nach Sachlage – nur eine Aussetzung oder ein Abbruch. Im Finale des Afrika-Cups dürften nach dem Verlassen der meisten Spieler unstreitig weniger als sieben Spieler auf dem Platz zugegen gewesen sein. Bereits aus diesem Grunde hätte der Schiedsrichter die Partie abbrechen können.
Misst man den Sachverhalt aber nun an dem die Entscheidung tragenden Art. 82 der CAF-Regeln, stellt sich eine weitere Frage: Hier wird geregelt, dass die Rechtsfolgen eintreten, wenn „eine Mannschaft das Spielfeld vor dem Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt“. Genügt es also, wenn der weit überwiegende Teil der Mannschaft das Spielfeld verlässt, oder bezeichnet „die Mannschaft“ die gesamte im Spiel befindliche Mannschaft? Angesichts der Schärfe dieser zwingenden Rechtsfolge wird man hier wohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eher fordern müssen, dass die gesamte Mannschaft den Platz verlässt. „a team“ bedeutet „die Mannschaft“ und nicht „acht von elf Spielern“ oder „die Mehrheit der Mannschaft“. Für den hier eingetretenen Fall bieten die Spielregeln ja gerade die Möglichkeit, das Spiel dennoch abzubrechen. Diese Möglichkeit steht aber gerade im Ermessen des Schiedsrichters.
Das sah das CAF Appeal Board hier allerdings wohl anders und entschied, dass das Verlassen des Spielfelds durch den weit überwiegenden Teil der Spieler einer Mannschaft bereits den Tatbestand von Art. 82 erfülle. Der senegalesische Fußballverband will diese Entscheidung nun vor dem CAS anfechten. Ein tragendes Argument wird hier Verband sicherlich auch in Regel 5.2 der IFAB-Spielregeln finden: „Der Schiedsrichter entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregeln und des Fußballs. Er trifft die Entscheidungen basierend auf seiner Einschätzung und darf angemessene Maßnahmen im Rahmen der Spielregeln durchsetzen. Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidung auf „Tor“ oder „kein Tor“ und das Ergebnis des Spiels.“ Sicherlich zählt hierzu auch die Entscheidung, das Spiel abzubrechen oder von einem Spielabbruch abzusehen.
Sind Tatsachenentscheidungen noch geschützt?
Hier wird es allerdings nun diffizil: Grundsätzlich wird es sich auch bei einer Entscheidung nach Art. 82 der CAF-Regeln um eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters handeln. Bei einer Tatsachenentscheidung unterzieht der Schiedsrichter die Tatsachen, die seiner Wahrnehmung unterliegen, einer Subsumtion unter die Spielregeln. Hierbei hat er einen gewissen Beurteilungsspielraum. Anders als etwa im Verwaltungsrecht unterliegt der Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters gerade keiner nachträgliche Kontrolle. Das geht aus Regel 5.2 hervor.
In dem Finalspiel hat der Schiedsrichter offenbar genau diesen Beurteilungsspielraum ausgefüllt: Er hat festgestellt, dass die senegalesische Nationalmannschaft das Spielfeld nicht endgültig oder zumindest nicht vollständig verlassen hat. Infolgedessen hat er den Tatbestand des Art. 82 als nicht erfüllt angesehen und dementsprechend dessen Rechtsfolge nicht angewendet.
Interessanterweise könnte das CAF Appeal Board mit dieser Entscheidung Art. 44.1 der CAF-Regeln übergangen haben: Hiernach kann gegen Entscheidungen des CAF Disciplinary Board beim CAF Appeal Board Widerspruch eingelegt werden. Allerdings gilt das nicht jedoch gegen Entscheidungen, die für endgültig erklärt wurden. Die hier genannte „Endgültigkeit“ betrifft allerdings nicht die gemäß Regel 5.2 endgültigen Schiedsrichterentscheidungen, sondern die Entscheidungen des CAF Disciplinary Board. Diese sind gemäß Art. 44.5 grundsätzlich bindend, es sei denn, sie betreffen Disziplinarmaßnahmen, die aufgrund des Spielberichts des Schiedsrichters beschlossen wurden. Entscheidend ankommen wird es bei dem Schiedsverfahren vor dem CAS also darauf, was der Schiedsrichter in seinem Spielberichtsbogen vermerkt hat.
Das CAF Appeal Board hat diese Beurteilung nun durch seine eigene ersetzt und das Spiel nachträglich als abgebrochen gewertet. Hierbei werden Erinnerungen an das Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum im Dezember 2024 wach. Das Spiel wurde infolge eines Feuerzeugwurfs auf den Bochumer Torwart unterbrochen und letztlich ohne Angriffsbemühungen beider Seiten beendet („Nichtangriffspakt“). Im Nachhinein wurde das Spiel durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit und letztinstanzlich durch das Ständige Schiedsgericht als „faktischer Spielabbruch“ und anstelle des Endstands 1:1 mit einem 2:0-Sieg zugunsten Bochums gewertet. Hier ging die Sportgerichtsbarkeit sogar noch einen Schritt weiter und ersetzte nicht nur den Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters, sondern gar sein bereits ausgeübtes Ermessen. Gemäß den Auslegungshinweisen des DFB soll ein Spielabbruch nur das letzte Mittel darstellen, wenn alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind. Hier hatte der Schiedsrichter aber gerade ein zumutbares Mittel zur Spielfortsetzung gefunden, nämlich den „Nichtangriffspakt“. Dennoch hatte die nachträgliche Umwertung des Spiels Bestand – wohl auch aus generalpräventiven Gründen zum Schutz der Spieler vor Aktionen von Nachahmern.
Fazit
Im Sinne des sportlichen Wettbewerbs und zum Schutz der Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters ist zu hoffen, dass der senegalesische Fußballverband mit seinem Schiedsantrag beim CAS durchdringt. Zum einen sollte das Finale eines Kontinentalwettbewerbs nicht nachträglich durch eine Disziplinarkommission entschieden werden. Das wäre dem Geist des Wettbewerbs nicht würdig. Zum anderen sollte die Umwertung von Spielen nach Belieben, wie sie im Fall Bochum bereits erfolgte, nicht auch noch perpetuiert werden. In beiden Fällen stand die Letztentscheidung – die jeweils das Ergebnis revidierte – nicht im Einklang mit der materiellen Gerechtigkeit. Zuletzt bedeutet das Urteil des CAF Appeal Board auch eine signifikante Schwächung der Stellung der Schiedsrichter im Gefüge der Spielregeln. All dem sollte der CAS entgegenwirken und die ursprüngliche Spielwertung aufrechterhalten.



