Alle News & Events anzeigen
06.08.2025

Action Replay II: BGH zu fehlendem Urheberrechtsschutz von Softwarefunktionen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 157/21) entschieden, dass Cheat-Software, die lediglich laufzeitbezogene Daten im Arbeitsspeicher verändert, ohne Quell- oder Objektcode zu berühren, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Damit folgt der BGH einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und bestätigt zugleich die bisher gefestigte Auslegung des urheberrechtlichen Schutzbereichs von Computerprogrammen.

 

Hintergrund

Die Beklagten vertrieben Cheat-Software, mit der sich Einschränkungen in Spielen gezielt umgehen ließen, etwa Zeitlimits oder die Anzahl spielbarer Figuren. Die Anwendung griff dabei nicht in den Programmcode ein, sondern beeinflusste temporäre Daten im Arbeitsspeicher. Die Klägerin wertete dies als unzulässige Umarbeitung ihres Programms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG.

Der BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH stellte klar, dass der urheberrechtliche Schutz nur den Quell- und Objektcode eines Programms erfasst, nicht jedoch dessen bloße Ausführung oder laufzeitbezogene Zustände (Urteil vom 17. Oktober 2024, C-159/23).

 

Entscheidung

Folgerichtig stellt nun auch der BGH im Einklang mit § 69a UrhG fest, dass allein Ausdrucksformen eines Computerprogramms, insbesondere Quell- und Objektcode, urheberrechtlich geschützt sind. 

Die Veränderung flüchtiger RAM-Daten fällt hingegen nicht in den Schutzbereich, stellt also keine durch die §§ 69a ff. UrhG geschützte „Ausdrucksform“ eines Computerprogramms dar. 

 

Praxistipp

Die Entscheidung ändert die Rechtslage nicht, trägt aber zur Rechtssicherheit bei. Technische Eingriffe in den Programmablauf, die den Code des Computerprogramms selbst unberührt lassen, bleiben urheberrechtlich zulässig. Für Hersteller bedeutet das, dass sie derartige Manipulationen des Programmablaufs urheberrechtlich nicht verhindern können, sondern primär auf technische Schutzmaßnahmen oder vertragliche Einschränkungen zurückgreifen müssen. 

    Teilen

  • LinkedIn
  • XING