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10.01.2017

No obligation to participate in performance review meeting during period of incapacity for work

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

BAG, Urteil v. 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zuletzt befristet bis zum 31.12.2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 18.12.2013 lud die Beklagte den Kläger „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 06.01.2014 ein. Unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sagte der Kläger das Gespräch ab. Daraufhin sandte die Beklagte erneut eine Einladung für den 11.02.2014, wobei sie darauf hinwies, dass der Kläger gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen habe. Als der Kläger auch an diesem Termin unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teilnahm, mahnte ihn die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 18.02.2014 ab.

Der Kläger beantragte mit der Klage, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen.

Die Vorinstanzen haben dem stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Wie das Bundesarbeitsgericht in der zu der Entscheidung bislang veröffentlichten Pressemitteilung herausstellt, umfasse die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenem Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung sei, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind. Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen müsse, sei er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer wäre jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies sei ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer sei dazu gesundheitlich in der Lage.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe bereits keine Gründe aufgezeigt, weshalb es unverzichtbar gewesen wäre, dass der Kläger im Betrieb erscheint. Daher musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Somit war die Abmahnung zu Unrecht erfolgt und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Praxistipp:

Will ein Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch im Betrieb erscheint, muss er hierfür ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Hinzu kommt, dass auch der Arbeitnehmer nur teilnehmen muss, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage ist. Damit ist ein Arbeitnehmer nur in wenigen Ausnahmefällen verpflichtet, trotz Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen.