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10.11.2016

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Käufer

Gleich in zwei Entscheidungen musste sich der BGH am 26. Oktober mit den Gewährleistungsrechten des Käufers befassen. Hierbei ging es zum einen um die Frage, ob auch ein geringfügiger Mangel den Käufer berechtigt, die Abnahme eines Neuwagens zu verweigern.

Gleich in zwei Entscheidungen musste sich der BGH am 26. Oktober mit den Gewährleistungsrechten des Käufers befassen. Hierbei ging es zum einen um die Frage, ob auch ein geringfügiger Mangel den Käufer berechtigt, die Abnahme eines Neuwagens zu verweigern. Im zweiten Fall war klärungsbedürftig, ob rechtlich ein „Mangel“ bereits dann vorliegt, wenn ein Defekt nicht kontinuierlich besteht, sondern nur „sporadisch“ (Vorführeffekt) zu Tage tritt.

Im ersten Fall hatte der Käufer die Abnahme eines Neuwagens verweigert, weil dieser einen geringfügigen Lackschaden aufgewiesen hatte. Der BGH hat entschieden, dass auch bei geringfügigen behebbaren Mängeln der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht hat, d. h. grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Kaufpreis zu bezahlen noch das Fahrzeug abzunehmen.

Im zweiten Rechtsstreit hatte der Käufer bemängelt, dass das Kupplungspedal seines gebraucht gekauften Fahrzeuges nach Betätigung am Fußboden hängen blieb. Bei einer Probefahrt hatte die Verkäuferin diesen Fehler nicht feststellen können und dem Käufer mitgeteilt, er solle sich bei einem erneuten Auftreten des Fehlers noch einmal melden. Hierauf war der Käufer vom Vertrag zurückgetreten, ohne noch einmal eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.

Zu Recht, wie der BGH entschieden hat. Bei dem gerügten Fehler habe es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel gehandelt, so dass es aus Sicht des BGH für den Käufer unzumutbar gewesen war, abzuwarten, ob der Mangel noch einmal auftrat. Durch ihre Erklärung, sie müsse nur tätig werden, wenn der Mangel noch einmal auftrete, habe die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert, so dass es einer Fristsetzung nicht bedurfte.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen nicht nur den hier vorliegenden Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sondern auch B-to-B-Verträge, da über allgemeine Grundsätze des Gewährleistungsrechtes entschieden wurde. Beide Entscheidungen verdeutlichen, wie wichtig es nicht nur ist, mangelfrei zu liefern sondern insbesondere auch, Mängelrügen der Kunden Ernst zu nehmen und sich um zügige Mängelbeseitigung zu bemühen. In beiden Fällen waren die Kosten der Mängelbeseitigung äußerst gering. Durch die Weigerung der unverzüglichen Mängelbeseitigung ist den Verkäufern, abgesehen vom Reputationsverlust, ein größerer wirtschaftlicher Schaden entstanden als wenn sie gleich agiert hätten.

Authors

Christine Lingenfelser

Christine Lingenfelser

Partner

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