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19.03.2015

Betriebsübergang bei Tankstelle verneint

Kein Betriebsübergang bei neuem Tankstellenstandort und anderem Pächter.

Kein Betriebsübergang bei neuem Tankstellenstandort und anderem Pächter.

BAG, Urteil v. 18.09.2014 – 5 AZR 733/13


Die Klägerin war Mitarbeiterin in einer Tankstelle auf dem Gelände eines Überseehafens. Der Beklagte zu 2) betrieb dort neben dem Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen einen Tankstellenshop mit Reisebedarf. Beschäftigt waren 8 Festangestellte sowie zusätzliche Aushilfen. Mit einem Teil der Kundschaft hatte der bisherige Pächter Stammkundenverträge abgeschlossen. Der Verpächter kündigte das Pachtverhältnis zum 30.09.2011 und baute die Tankstelle in eine von ihm selbst betriebene reine Automatentankstelle um. Die Hafenentwicklungsgesellschaft verpachtete ein anderes Gelände auf dem Hafengelände an den Beklagten zu 1), der auf diesem Gelände eine Tankstelle mit im Wesentlichen gleichen Equipment neu errichtete und einen Teil des Personals der Beklagtes zu 2), weniger aber als 50 %, einstellte. Die Klägerin wurde nicht eingestellt und klagte gegen den Beklagten zu 1) auf Übernahme im Wege eines Betriebsübergangs.

Das BAG hat die Klage wie bereits die Vorinstanzen wegen Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs abgewiesen. Dabei haben die Gerichte die Tankstelle selbst als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613 a BGB angesehen, die grundsätzlich Gegenstand eines Betriebsübergangs sein kann. Bei der Entscheidung spielte weiterhin keine Rolle, dass zwischen dem bisherigen Arbeitgeber der Klägerin, dem Betreiber der alten Tankstelle, und dem Betreiber der neuen Tankstelle keinerlei Rechtsbeziehungen bestanden. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BAG reicht ein Rechtsgeschäft, das über einen Verpächter vermittelt wird, für die Annahme eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 613 a BGB aus. Allerdings muss jeweils eine Gesamtbewertung der die bisherige wirtschaftliche Einheit kennzeichnenden Betriebsmittel und Umstände vorgenommen werden, die durch den Übernehmer übernommen worden sein müssen.

Für die Annahme eines solchen Betriebsübergangs sprach die Art der betrieblichen Betätigung, hier das Betreiben einer Tankstelle mit im Wesentlichen gleichen Produktangebot sowie eine vergleichbare Lage auf dem Gelände des Überseehafens. Da ein Tankstellenbetrieb ganz wesentlich auf sachliche Betriebsmittel (Zapfsäulen, Verkaufsstelle, Tanks, etc.) angewiesen ist, können bei der Gesamtbewertung diese sachlichen Betriebsmittel nicht außer Acht bleiben. Diese wurden aber unstreitig nicht übernommen. Die Klägerseite hatte damit argumentiert, dass diese auf der alten Tankstelle „in die Jahre gekommenen“ Betriebsmittel ohnehin durch neue hätten ersetzt werden müssen, die hier nur an einer anderen Stelle auf dem Hafengelände errichtet wurden. Zwar hat das BAG angenommen, dass der turnusmäßige Austausch von Betriebsmitteln in die Bewertung einfließen müsse, macht dies aber von den übrigen Umständen und der Gesamtbewertung abhängig. Hier im konkreten Fall wurde dies verneint, zumal gerade die Stammkundenverträge nicht übernommen wurden und ebenso wenig eine Exklusivitätsvereinbarung für den Verkaufsstandort bestand und somit andere Elemente gerade gegen eine Übernahme sprachen. Hierzu gehörte auch, dass nach den Feststellungen der Gerichte von einer Übernahme der Hauptbelegschaft keine Rede sein konnte. Von der Stammbelegschaft waren lediglich 4 Personen, von der Gesamtbelegschaft weniger als 50 %, übernommen worden, wobei hinzu kam, dass die übernommenen Personen nicht über eine besondere Sachkunde verfügten, als dass dies den Ausschlag für einen Betriebsübergang hätte geben können. Im Ergebnis wurde der Betriebsübergang verneint und die ausgesprochene Kündigung als wirksam angesehen.

Folgen für die Praxis:

Das BAG führt seine Rechtsprechung zum Betriebsübergang weiter und macht einmal mehr deutlich, aus welchen unterschiedlichen Elementen das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit angenommen werden kann. Zu beachten ist dabei, dass das BAG angenommen hat, bei einer Nichtübernahme von Maschinen, Gegenständen und Einrichtungen könne unter Umständen trotz der Anschaffung neuer Betriebsmittel ein Betriebsübergang angenommen werden, wenn im Zuge des Übergangs lediglich eine Ersetzung ohnehin zum Austausch bestimmter Betriebsmittel vorgenommen würde.

Authors

Michael Wahl

Michael Wahl

Partner

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