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05.05.2023

Zum Schutz von NFT-Marken – weiteres richtungsweisendes Urteil aus den USA

In einem Verfahren in den USA hat der bekannte NFT-Hersteller Yuga Labs am 21. April 2023 einen wichtigen Zwischenerfolg gegen den Künstler Ryder Ripps erzielt. Yuga Labs ist vor allem durch die NFT-Kollektion „Bored Ape Yacht Club“ bekannt, die inzwischen weltberühmt ist. Die NFTs beziehen sich auf verschiedene – teilweise durch KI generierte – Motive von Affen, werden über verschiedene Kanäle, wie die NFT-Plattform OpenSea, verkauft und erreichen immer wieder enorme Preise. So wurde ein Bundle der berühmten Affen (bzw. die mit den Bildern verknüpften NFTs) bei Sotheby’s für insgesamt ca. 24 Millionen USD versteigert.

Nachdem bereits Anfang Februar das Verfahren Hermès ./. Mason Rothschild wegen des Vertriebs der „Metabirkin“ NFT-Kollektion aufmerksam verfolgt wurde, ist die jetzt veröffentlichte Entscheidung ein weiteres Landmark-Urteil zu NFT-Marken.

Was war im vorliegenden Fall passiert:

Yuga Labs nutzt seit April 2021 diverse Zeichen (z.B. BAYC, BORED APE und BORED APE YACHT CLUB) im Zusammenhang mit der von ihr erstellten NFT-Kollektion, weshalb Yuga Labs Inhaberin verschiedener (dem angloamerikanischen Recht eigener) unregistrierter Marken ist.

Ripps kritisierte Yuga Labs seit Ende 2021 u.a. für das verwendete Unternehmenslogo und diverse Darstellungen der Bored Apes, die angeblich rassistische und neonazistische Bezugnahmen aufweisen.

Im Mai 2022 erstellte Ripps eine eigene NFT-Kollektion und bezeichnete diese als „Ryder Ripps Bored Ape Yacht Club“ (RR/BAYC) und vertrieb die NFTs unter anderem ebenfalls über OpenSea. Die NFTs bezogen sich dabei auf dieselben digitalen Bilder der Bored Apes, wie die „originalen“ NFTs von Yuga Labs.

Aufgrund des Vertriebs der RR/BAYC NFTs warf Yuga Labs Ripps unter anderem Markenverletzungen, unlauteren Wettbewerb und ungerechtfertigte Bereicherung vor.

Ripps war der Auffassung, die Erstellung und der Vertrieb der NFTs sei „Appropriation Art“ und damit von seiner Kunstfreiheit gedeckt. Er habe durch den Vertrieb der satirisch gemeinten NFTs vor allem auf seine kritische Auseinandersetzung mit Yuga Labs aufmerksam machen wollen.

Gericht entscheidet zugunsten von Yuga Labs

Das entscheidende Gericht erteilte der Argumentation von Ripps nun eine klare Absage und gab der Klage von Yuga Labs überwiegend statt. Yuga Labs hat gegenüber Ripps deshalb einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch. Über die Höhe des Schadensersatzes, den Ripps schuldet, wird nun in einem weiteren Verfahren entschieden.

Das Gericht stellte fest, dass Yuga Labs Inhaberin diverser Marken ist und NFTs Waren im Sinne des amerikanischen Markenrechts sind. Die Erstellung der NFTs durch Ripps habe primär der Verfolgung kommerzieller Aktivitäten gedient und war keine künstlerische Ausdrucksform. Im Gegenteil: Der Verkauf der RR/BAYC NFTs durch Ripps sei – so das Gericht wörtlich - nicht künstlerischer als der Verkauf einer gefälschten Handtasche.

Indem Ripps die RR/BAYC NFTs ohne die Zustimmung von Yuga Labs vertrieb, habe er eine Verwechslungsgefahr zu den Marken von Yuga Labs hervorgerufen. Durch die Verknüpfung der NFTs zu den identischen Bildern, die auch Yuga Labs für ihre Bored Ape-NFT Kollektion verwendete, habe keine kritische oder künstlerisch wertvolle Auseinandersetzung stattgefunden, die einen eigenen Standpunkt hätte ausdrücken können. Der kommerzielle Zweck habe klar im Vordergrund der Verkäufe gestanden.

Was bedeutet der Fall für Deutschland?

Auch wenn der Fall nicht unmittelbar auf europäisches und deutsches Recht übertragbar ist, zeigt sich doch eindrücklich die Relevanz von Markenschutz für NFTs. Gerade dann, wenn – wie im Fall der Bored Apes – wegen des Einsatzes von KI mangels persönlicher geistiger Schöpfung kein Urheberrecht an den digitalen Bezugsobjekten von NFTs besteht, gewinnt ein effektiver Schutz durch Marken an Wichtigkeit. Denn auch nach deutschem und europäischem Recht kann ein Schutz durch entsprechende Registrierung von Marken erworben werden, der u.a. dann greift, wenn andere Sonderschutzrechte für die digitalen Bezugsobjekte ausscheiden. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass das Nachahmungspotential bei NFTs hoch ist, obwohl NFTs als solche gerade fälschungssicher sein sollen. Denn letztlich kann ein NFT von jedermann in Bezug auf ein digitales Objekt erstellt werden, unabhängig davon, ob oder welche Rechte der Ersteller an dem Bezugsobjekt hat.

Da inzwischen auch beim EUIPO zahlreiche Marken im Zusammenhang mit NFTs angemeldet wurden und gleichzeitig Nachahmer die Grenzen des rechtlich Zulässigen testen werden, ist es auch in Europa wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis NFT-Marken die hiesigen Gerichte beschäftigen.

Autor/innen

Moritz Mehner

Moritz Mehner

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Jan Möbus

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Sandra Sophia Redeker

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