Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27. April 2021 (Az.: 2 AZR 342/20) entschieden, dass ein entlassener Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber nicht die Herausgabe einer Kopie seiner gesamten E-Mail-Kommunikation von ihm und über ihn verlangen kann. Da das BAG diese Entscheidung aber auf zivilprozessuale Vorgaben stützt, bleibt weiterhin ungeklärt, wie weit der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch reicht und damit auch, wie aufwendig dieser für Unternehmen werden kann.
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06.05.2021