Wie bereits berichtet, hat sich die Regierung, das Parlament und die Ländervertretung wichtigen Aspekten zum Thema Kurzarbeit angenommen.
Überblick über die wichtigsten Aspekte der Kurzarbeit im Rahmen der Corona-Krise

Im Eilverfahren sind am Freitag, den 13. März, Erleichterungen für die Unternehmen beschlossen worden. Die folgenden drei Modifikationen zur Kurzarbeit treten zeitlich befristet (bis Ende 2021) zum 1. März 2020 rückwirkend in Kraft:
a. Absenkung der Erheblichkeitsschwelle: 10 % der Arbeitnehmer müssen von Entgeltausfall (aufgrund des Arbeitsausfalls) betroffen sein – bisher mussten 1/3 der Arbeitnehmer betroffen sein.
b. Kein Aufbau negativer Zeitsalden: Unternehmen müssen nicht zunächst negative Zeitsalden, sofern aufgrund betrieblicher Regelungen überhaupt zulässig, aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld ausbezahlt werden kann – bisher waren Unternehmen „gezwungen“, Minusstunden als mildere Maßnahme aufzubauen.
c. „Volle“ Erstattung der Sozialbeiträge: Nach den offiziellen Stellungnahmen werden Arbeitgeber bei der Leistung von Kurzarbeitergeld vom Tragen der Sozialbeiträge befreit – bisher mussten Unternehmen die anfallenden Sozialbeiträge in einem gewissen Umfang übernehmen.
SKW Schwarz berät zu allen Fragen rund um das Thema Kurzarbeit (z.B.: „Darf Kurzarbeit angeordnet werden? Was sind die Voraussetzungen? Was sind die Konsequenzen und Alternativen?“); des Weiteren verweisen wir auf unseren Beitrag zum Thema Corona-Virus. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie unterrichtet.
Stand: 16.03.2020
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