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21.02.2022

Reminder: Fristablauf zur verbindlichen Meldepflicht zum Transparenzregister am 31. März 2022 für AGs, SEs und KGaAs

Seit der Einführung des neuen Geldwäschegesetzes in Form des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes / TraFinG gilt für sämtliche juristische Personen des Privatrechts sowie für alle eingetragenen Personengesellschaften eine verbindliche Meldepflicht ihrer realen oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister.

Wer fiktiv wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt dann der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners, wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen, von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann.

Für die Meldung zum Transparenzregister sind folgende Übergangsfristen vorgesehen, welche nach Gesellschaftsformen gestaffelt sind:

  • bis zum 31. März 2022 für die Aktiengesellschaft; Societas Europea / SE; Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • bis zum 31. Juni 2022 für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Genossenschaft; Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
  • bis zum 31. Dezember 2022: in allen anderen Fällen (z.B. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt); Partnerschaftsgesellschaft; offene Handelsgesellschaft; Kommanditgesellschaft; sowie die Rechtsformverbindungen GmbH & Co. KG)

Ablauf der Übergangsfrist für AGs, SEs und KGaAs zum 31. März 2022

In Anbetracht des Ablaufs der ersten Übergangsfrist zur verpflichtenden Eintragung zum Transparenzregister zum 31. März 2022 sollten AGs, SEs und KGaAs diesen Fristablauf beachten und die Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten durch ihre Rechtsabteilungen oder externen Rechtsberater vornehmen lassen.

Die Frage der Eintragungspflicht wirtschaftlich Berechtigter stellt sich darüber hinaus auch bei Beteiligungskäufen und -verkäufen.
Auch im Rahmen einer M&A-Transaktion ist eine geldwäschegesetzliche Prüfung durch die zu beteiligenden Notare eröffnet.

Aufwendige Prüfung der sog. mittelbaren Beteiligung wirtschaftlich Berechtigter   

Im Rahmen dieser geldwäschegesetzlichen Prüfung stellt sich vor allem die Frage nach einer sog. mittelbaren Beteiligung wirtschaftlich Berechtigter an der Zielgesellschaft.

Wirtschaftliche Berechtigte im Sinne des § 3 GwG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Gesellschaft letztendlich steht.

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25% des Kapitals sind
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht)

Die Prüfung dieser mittelbaren Beteiligung ist gerade in einem Konzernstrang mit mehreren darunter hängenden Beteiligungsgesellschaften durchaus aufwendig. Dabei ist von der Zielgesellschaft bis zu etwaigen wirtschaftlich Berechtigten zurückzurechnen.

Aus diesem Grund sollte die Notwendigkeit einer Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten bereits vor dem Notartermin einer M&A Transaktion abgeklärt und ggfs. mit dem beurkundendem Notar im Voraus abgesprochen werden, ob eine Eintragung veranlasst / überprüft werden muss und durch wen.
 

Rückrechnung der Beteiligungsebenen von der im Konzernstrang hängenden Zielgesellschaft hoch zu etwaigen wirtschaftlich Berechtigten

Um diese Prüfung möglichst zu vereinfachen, sollte jeder Beteiligungsgesellschaft eine Beteiligungsebene zugeordnet werden bzw. der Konzernstrang in Beteiligungsebenen aufgeteilt werden.

Jede einzelne Beteiligungsebene ist dann gesondert hinsichtlich der Anteilsverhältnisse, der Stimmrechte oder einer Kontrolle auf vergleichbarer Weise zu überprüfen.


Zu beachtende erforderliche Beteiligungsquote von 50% bei beherrschten Unternehmen

Für die Rückrechnung der Beteiligungsebenen gilt:

werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Beteiligungsgesellschaft gehalten / ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG iVm § 290 Abs. 2 bis 4 HGB beherrscht.
Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50% erforderlich. 

Diese erforderliche Beteiligungsquote von 50% gilt nur bei beherrschten Unternehmen, z.B. also auf der Beteiligungsebene zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und einer beherrschenden AG oder zwischen einer AG und der von ihr beherrschten GmbH.

Ansonsten gilt weiterhin eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsquote von 25% der wirtschaftlich Berechtigten, welche sich über die einzelnen Beteiligungsebenen hinweg fortsetzen muss.


Angabe bei „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ im Rahmen einer Meldung der mittelbar wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Die Auswahlmöglichkeiten bei der Angabe von „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ ergeben sich aus § 19 Abs. 3 GwG.

Bei einer mittelbaren Beteiligung natürlicher Personen als wirtschaftlich Berechtigte von Kapitalanteilen oder Stimmrechten über zwischengeschaltete Gesellschaften sind im Transparenzregister unter „Art des wirtschaftlichen Interesses“ die mittelbar kontrollierten Kapitalanteile oder Stimmrechte anzugeben.
Es ist „Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile“ auszuwählen.

Insbesondere liegt keine „Kontrolle auf sonstige Weise“ vor, wenn Kapitalanteile oder Stimmrechte mittelbar über andere Vereinigungen oder Personen kontrolliert werden. 


Mögliche Beantragung einer Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 GwG

Werden wirtschaftlich Berechtigte eines Konzernstrangs ermittelt, so sollten sich die verpflichteten Eintragenden vor Augen führen, welche Konsequenzen die Eintragung sensibler Daten (voller Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit) für die häufig sehr vermögenden und / oder politisch bzw. unternehmerisch bedeutsamen wirtschaftlich Berechtigten haben kann.
Ein Abruf der Daten gleicht dann ja einer Formalie.
Aus diesem Grund sollte in Einzelfällen in Betracht gezogen werden, die Einsichtnahme nach § 23 GwG beschränken zu lassen.

Einzelheiten eines Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme sind in der Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister in der Transparenzregistereinsichteinahmeverordnung – TrEinV vom 19. Dezember 2017 geregelt.  
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 TrEinV sind die überwiegenden schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 GwG darzulegen. 

Dabei muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer der in § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a) bis g) GwG abschließend aufgeführten Straftaten zu werden.
Zu dem Bestehen einer solchen Gefahr können mitunter folgende Tatsachen beitragen, wobei immer eine Gesamtschau erforderlich ist:

  • der Umfang des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Tatsache, dass der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der Vergangenheit Opfer von derartigen Straftaten geworden ist bzw. es Anhaltspunkte für solche Planungen gab,
  • das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten, wenn dort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein herausgehobenes Risiko für einen vermögenden wirtschaftlich Berechtigten besteht, Opfer der genannten Straftaten zu werden.

Außerdem muss sich die Darlegung darauf erstrecken, dass diese schutzwürdigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegen und damit der Einsichtnahme entgegenstehen.
In Anbetracht der Tatsache, dass auch bei einer Meldung zum Bürgeramt Auskunftssperren miteingetragen werden können, sollte auch im Rahmen der Eintragung im Transparenzregister eine Einsichtnahmesperre im Einzelfall geprüft werden.
Woran sich folgende noch zu klärende Frage anschließt:
wenn der wirtschaftlich Berechtigte Auskunftssperren bei seiner Meldung zum deutschen Bürgeramt beantragt hat, rechtfertigt das automatisch eine Auskunftssperre im Transparenzregister?
Oder kann dies jedenfalls bei der Beantragung einer Beschränkung der Einsichtnahme als entscheidendes Argument angeführt werden?  

Fazit

Nicht nur das Risiko eines erheblichen Bußgeldes besteht für ein Unternehmen, das seine Verpflichtungen des TraFinG vernachlässigt. Auch im Bereich von M&A oder konzerninternen Umstrukturierungen sind die Fallen einer Nichtbeachtung hoch und am Ende teurer, als die Verpflichtungen fristgerecht umsetzen zu lassen. Wir beraten Sie gerne zu einzelnen Fragen. Scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen.

Autor/innen

Tatjana Schroeder

Dr. Tatjana Schroeder

Partnerin (Of Counsel)

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