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20.12.2021

Follow Up zur verbindlichen Meldepflicht zum Transparenzregister – nun doch Einführung des Once-Only-Prinzips?

Ab dem 1. August 2021 gilt nach dem neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (kurz: TraFinG) für sämtliche juristische Personen des Privatrechts sowie für alle eingetragenen Personengesellschaft eine verbindliche Meldepflicht ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister.

Die Meldepflicht gilt damit für die folgenden deutschen Gesellschafts- / Körperschaftsformen:

Unter den Kapitalgesellschaften:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sog. GmbH;
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sog. UG (haftungsbeschränkt);
  • Aktiengesellschaft, sog. AG;
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien, sog. KGaA

Societas Europaea, sog. SE, ist als europäische Gesellschaftsform nicht vom Transparenzregister erfasst.

Unter den Personengesellschaften:

  • Partnerschaftsgesellschaft, sog. PartG
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sog. GbR, ist von der Meldepflicht ausgenommen, so lange sie noch keine eingetragene Personengesellschaft ist.

Die Einführung der eingetragenen Personengesellschaft ist erst mit dem MoPeG für 2024 geplant.

Unter den Handelsgesellschaften:

  • Offene Handelsgesellschaft, sog. OHG;
  • Kommanditgesellschaft, sog. KG;

sowie für Rechtsformverbindungen: GmbH & Co. KG

und

Eingetragene Genossenschaften und Vereine

Wer trägt in das Transparenzregister ein?

Verpflichte im Sinne des § 2 GwG, wie z.B. Rechtsanwälte, haben nun ihre Vertragspartner sowie ggfs. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion (in der Praxis zumeist im Rahmen einer durchgeführten KYC / Know-Your-Client-Prüfung) zu identifizieren und können diese auf Basis einer entsprechenden Vollmacht im Rahmen des Mandatsverhältnisses in das Transparenzregister eintragen lassen. Gleiches kann auch der Vertragspartner direkt veranlassen. So kann eine Eintragung in das Transparenzregister auch durch Personen mit gesetzlicher Vertretungsbefugnis (z.B. durch Geschäftsführer einer GmbH) vorgenommen werden.

Eintragung der sog. wirtschaftlich Berechtigten

Nach dem Geldwäschegesetz sind die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft im Regelfall alle natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und seiner Eintragung reicht grundsätzlich die Erfassung des Vor- und Nachnamens des wirtschaftlich Berechtigten. Die Erfassung des Personalausweises / Reisepasses ist grundsätzlich nicht notwendig. Weitere Daten sind nur zu erheben, wenn ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden.

Kein Once-Only-Prinzip im Sinne einer automatischen Datenübertragung aus anderen Registern

Vor dem TraFinG war eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Register, wie z.B. dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Eine Verknüpfung der bereits vorhandenen Registerdaten mit den im Transparenzregister anzugebenden Daten besteht nicht. Auch besteht bis dato keine Möglichkeit, die entsprechenden Daten automatisiert zu überführen (das sog. „Once-Only-Prinzip“), sodass jede Eintragung in das Transparenzregister manuell zu erfolgen hat. Dies hat bereits und wird weiterhin zu einem hohen organisatorischen Aufwand für die betroffenen Gesellschaften führen.

Geplante Verknüpfung des Transparenzregisters mit dem elektronischen Grundbuche

Hieran knüpft nun der Koalitionsvertrag der neuen Ampel-Regierung an. Danach hat es sich die Koalition aus SPD / FDP / Grünen zum Ziel gesetzt, „die Qualität der Daten im Transparenzregister zu verbessern, sodass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden.“ Zudem spricht sie sich für „eine digitale Verknüpfung mit anderen in Deutschland bestehenden Registern“ aus. Aus Sicht der Ampel soll das Datenbankgrundbuch mit dem Transparenzregister verknüpft werden, um die Verschleierung der wahren Eigentümer von Immobilien zu beenden. Verknüpfung und Nutzung sollen dabei datenschutzkonform gestaltet werden. Dies wäre eine signifikante Änderung zum heutigen Status. Derzeit ist das Grundbuch nur über Notare aus berechtigtem Interesse zu erhalten. Über ein öffentliches Register wäre das anders. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes können wohl jedenfalls Abteilung II und III nicht zugänglich gemacht werden.

Neue rechtliche und praktische Fragestellungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der geplanten Verknüpfung von Transparenzregisters mit dem elektronischen Grundbuch

Insbesondere eine geplante Verknüpfung von Transparenzregister und Datenbankgrundbuch wirft neue rechtliche und praktische Fragestellungen auf:

Wie soll eine solche geplante Verknüpfung ausgestaltet werden?

Ermöglicht eine Verknüpfung dann auch einen automatischen Transfer der Daten im Sinne eines Once-Only-Prinzips, sodass die Daten aus dem Grundbuch in das Transparenzregister ohne erneute manuelle Eingabe übertragen werden?

Ein solche Verknüpfung könnte zumindest für deutsche Gesellschaften Erleichterungen bringen.

So ist der Grundbesitz deutscher Gesellschaften im elektronischen Grundbuch eingetragen, sodass einige Daten in das Transparenzregister übertragen werden könnten.

Zu beachten ist dagegen, dass ausländische Gesellschaften bei Erwerb einer Immobilie in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten im deutschen Transparenzregister erst neu eintragen müssen, wenn sie nicht bereits in einem ausländischen Transparenzregister erfasst sind. Ein Transfer bereits bestehender Daten aus dem Grundbuch ist nicht möglich, da der Grundbucheintrag ja erst mit dem Erwerb der Immobilie erfolgt.

Was ist unter einer datenschutzkonformen Ausgestaltung von Verknüpfung und Nutzung zu verstehen? Wie sind die Daten gesichert und vor allem durch wen?

Mit Blick in die Zukunft stellen sich zudem offene Fragen zur Reichweite des deutschen Transparenzregisters und seiner Ausgestaltung:

Soll dann auch ein Datentransfer aus ausländischen Transparenzregistern oder sogar aus ausländischen elektronischen Grundbüchern möglich sein? Sinn und Zweck des Wegfalles der Mitteilungsfiktion und der nun verpflichtenden Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister war schließlich die Vernetzung mit den europäischen Transparenzregistern.

Es wäre nur eine logische Konsequenz, wenn ein Datentransfer auch aus europäischen Transparenzregistern in das deutsche Transparenzregister möglich wäre.

Und geht die Tendenz in der deutschen Gesetzgebung dahin, ein allgemeines Vermögensregister unter Aufführung der Unternehmensbeteiligung, des Grundbesitzes sowie sonstiger Vermögensgegenstände der wirtschaftlich Berechtigten einzuführen? Wenn ja, können sich dann die wirtschaftlich Berechtigten vor dem Abruf ihrer Daten durch z.B. Auskunftssperren schützen?

Denn nur wenige wirtschaftlich Berechtigte werden bereit sein, sich durch Herausgabe ihrer privaten Daten zu „vergläsern“, um dem Bedürfnis und der Forderung der Allgemeinheit nach Transparenz gerecht zu werden.

Autor/innen

Tatjana Schroeder

Dr. Tatjana Schroeder

Partnerin (Of Counsel)

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