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07.03.2022

Fehltritt auf der heimischen Wendeltreppe gilt als Arbeitsunfall

Egal ob im häuslichen Arbeitszimmer, auf dem Balkon oder doch am Küchentisch – die Homeoffice-Vorlieben von Arbeitnehmern sind unterschiedlich. Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08. Dezember 2021 (Aktenzeichen B 2 U 4/21) haben sie jedenfalls eine Gemeinsamkeit – stürzt man morgens auf dem erstmaligen Weg dorthin, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.

Bisherige Rechtsprechung des BSG

Noch im Jahr 2016 war das Bundessozialgericht der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer keinen Unfallversicherungsschutz genieße, wenn er sich auf den Weg von seinem häuslichen Arbeitsplatz in die Küche begibt, um dort ein Glas Wasser zu trinken. In einem solchen Fall läge in der Regel kein Betriebsweg, sondern eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken müsse der Versicherte selbst verantworten. Unfallversicherungsschutz im Homeoffice erfordere, dass der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht.

Die damalige Klägerin arbeitete in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Der Fall landete schließlich vor dem Bundessozialgericht, das die Einschätzung der Unfallkasse bestätigte. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in dem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.

Neueste Entscheidung des BSG – Treppensturz im Homeoffice war Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht bewertete die Risikoverteilung der Gefahren im Homeoffice im Jahr 2016 noch zu Lasten von Arbeitnehmern. In seiner jüngsten Entscheidung zum Unfallversicherungsschutz urteilten die Kasseler Richter zu Gunsten des Klägers. Wer sich nun also morgens auf den erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice in den eigenen vier Wänden begibt und dabei stürzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im hiesigen Fall verließ der Kläger morgens um kurz nach 7 Uhr das Bett, um sich von seinem Schlafzimmer in sein häusliches Arbeitszimmer zu begeben. Das Arbeitszimmer befand sich auf der unteren Etage, beide Etagen waren durch eine Wendeltreppe verbunden. Für gewöhnlich beginnt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit morgens, ohne vorher zu frühstücken. Der Kläger rutschte auf der Wendeltreppe aus, stürzte und zog sich eine Verletzung des Brustwirbels zu. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Sie meinte, es liege kein Arbeitsunfall vor, weil sich der Sturz im häuslichen Wirkungskreis und damit nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Die Vorinstanzen waren sich uneinig. Während das Sozialgericht Aachen einen Arbeitsunfall auf dem Betriebsweg bejahte, nahm das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lediglich eine unversicherte Vorbereitungshandlung für die eigentliche Tätigkeit an. Das Bundessozialgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und befand, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert gewesen.

Nachbesserung der gesetzlichen Regelungen – Anpassung des § 8 SGB VII

Klar ist, dass ein Arbeitnehmer in der Betriebsstätte vollumfänglichen Unfallschutz genießt, egal ob er zur Toilette, in das Büro eines Kollegen oder in die Kaffeeküche geht. Für Tätigkeiten in den heimischen vier Wänden mangelte es bisher gänzlich an gesetzlichen Regelungen. Zudem war es bislang für das Zurücklegen eines versicherten Weges zur KiTa entscheidend, dass die Orte des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wurde, räumlich auseinanderfallen. Wer sein Kind von zu Hause zur Kinderbetreuung brachte, um anschließend im Homeoffice zu arbeiten, war auf diesem Weg nicht versichert.

Der Gesetzgeber hat auf die pandemiebedingte Homeoffice-Welle reagiert und den Unfallversicherungsschutz zu Gunsten von Arbeitnehmern nachgebessert. Hierzu erließ er bereits im Juni 2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das unter anderem einen Homeoffice freundliche Anpassung des § 8 SGB VII enthielt. Ziel der Neuregelung war ein Gleichlauf des Versicherungsschutzes bei Wegen im Betrieb und Wegen in den eigenen vier Wänden:

Es heißt nun in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII:

 „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Zudem hat der Gesetzgeber explizit den Unfallversicherungsschutz auf den Weg zwischen dem Homeoffice und einer Kinderbetreuungsstätte ausgeweitet. Zu der versicherten Tätigkeit gehört gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII nunmehr auch:

„das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“

Einordnung und Fazit

Die neuste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Unfallversicherungsschutz ist mit Blick auf die Pandemie und den generellen Wandel der Arbeitswelt von hoher praktischer Relevanz und daher begrüßenswert. Auch die gesetzliche Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf das Homeoffice erscheint nur konsequent. Bemerkenswert ist, dass die Kasseler Bundesrichter ihre Entscheidung noch auf der Grundlage der früheren Gesetzeslage und nicht auf Basis des neugefassten § 8 SGB VII trafen. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, wie die Gerichte verschiedene Unfallszenarien auf Grundlage der neuen Gesetzeslage bewerten und das Tatbestandsmerkmal „an einem anderen Ort“ in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB interpretieren. Wenig überraschen dürfte, wenn Gerichte den Gang in die heimische Küche für ein Getränk oder zur Toilette als mitversichert erachten. Spannender bleibt es indes bei diversen denkbaren Varianten von Unfällen während des mobilen Arbeitens, das heißt ohne festen räumlichen Bezugspunkt (beispielsweise im Café oder auf Reisen).