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08.02.2023

Das MoPeG kommt! – Oder: Jeder Gesetzesänderung wohnt der Charme des Neuanfangs inne

Der Countdown zum MoPeG läuft. Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit seinen 137 Artikeln werden Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) neu gefasst sowie ein neues Register eingeführt. Dabei sind die mit diesem Gesetz eingeführten Neuerungen nicht nur bei Gesellschaftsneugründungen zu beachten, sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften relevant.

Mit dem im August 2021 verkündeten MoPeG wird nun der bereits durch Literatur und Rechtsprechung (vgl. insb. Weißes Ross-Entscheidung vom 29. Januar 2001) vorbereitete Systemwechsel von einer von ihren Mitgliedern getragenen und abhängigen sog. Gesamthandsgemeinschaft zu einer rechtsfähigen Gesellschaft auch gesetzlich nachvollzogen. Dabei betreffen die Änderungen nicht nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sondern auch die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH Co. KG. Vor allem zwei Neuerungen stechen aus einer Vielzahl von Änderungen (u. a. zur Stimmkraft von Gesellschaftern, Beschlussanfechtung, Gesellschafterabfindung, Nachhaftung und Gewinnverteilung) hervor: Die

  • Einführung eines Gesellschaftsregisters und die
  • Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler.

Damit soll nicht nur die derzeit noch bestehende Transparenz- und Publizitätslücke bei der GbR geschlossen werden. Mehr noch soll ein Gewinn an Organisationsfreiheit erreicht werden.

Die GbR als rechtsfähige Gesellschaft

Nach dem gesetzlichen Leitbild in den §§ 705 ff. BGB war die GbR (anders als z. B. die GmbH) bisher nicht rechtsfähig und von dem Bestand ihrer Mitglieder abhängig. Dieses Leitbild war bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung im Einklang mit der Literatur aufgeweicht worden, weshalb ein Großteil der nun durch das MoPeG bewirkten Änderungen die GbR mit dem Ziel betreffen, diese zur rechtsfähigen Personengesellschaft zu machen. Die GbR soll hierdurch zukünftig in die Lage versetzt werden, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen zu können (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n. F.). Hierzu bedarf es nunmehr nur noch, dass die GbR nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Ohne diesen Willen bleibt es indes bei der nichtrechtsfähigen Innengesellschaft nach § 740 BGB n. F.

Trotz des zukünftig eigenen Vermögens der GbR bleibt es aber vor allem bei der unbeschränkten und persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter für Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Das Gesellschaftsregister und die eGbR

Eine wesentliche Neuerung besteht in der Einführung des neben Handels- und Partnerschaftsregister bestehenden Gesellschaftsregisters (§ 707 BGB n. F.). Zwar besteht (anders als z. B. bei GmbH und KG) keine Pflicht zur Eintragung in das neue Register. Allerdings kann zukünftig eine GbR nur dann selbst Träger von Rechten sein, die ihrerseits registerpflichtig sind (also insbesondere Rechte an Grundstücken, GmbH-Anteilen, Aktien, Marken, Patenten, Gebrauchsmustern oder Designs), wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Eine solche eingetragene GbR muss jedoch einen entsprechenden Rechtsformzusatz wie „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ führen. Daneben müssen die wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 GwG) an das Transparenzregister gemeldet werden.

In Folge der Eintragung sind nun auch Umwandlungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) möglich, sodass GbRs auch Teil von Verschmelzungen und Spaltungen sein können. Die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister ist wegen des Gutglaubensschutzes (§ 707 a Abs. 3 BGB n. F.) aber nicht einfach wieder rückgängig zu machen (§ 707 a Abs. 4 BGB n. F.), weshalb auch ein Formwechsel nach §§ 191 ff. UmwG zukünftig lediglich noch in eine eGbR zulässig ist.

Ein Verwaltungssitz im Ausland – deutsche Unternehmen werden international

Das MoPeG stellt nun mit § 706 BGB n. F. klar, dass für alle in Deutschland registrierten Kapital- und Personengesellschaften ein freies Sitzwahlrecht unabhängig vom Ort der Registrierung besteht. Hieraus folgt für deutsche Personengesellschaften die Möglichkeit, einen vom Satzungssitz abweichenden Verwaltungssitz im Ausland zu begründen, was bislang nicht möglich war. Damit können zukünftig sämtliche Geschäftstätigkeiten außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erbracht werden; und gleichwohl kann das Unternehmen eine deutsche Personalgesellschaft bleiben.

Die Öffnung von OHG, KG und GmbH & Co. KG für Freiberufler

Bisher standen die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) als Rechtsform für die Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten (also Tätigkeiten i. S. des § 18 EStG: insb. Ärzte, Architekten, Anwälte, Notare, Steuerberater und beratende Ingenieure) nicht zur Verfügung. Vielmehr waren Freiberufler auf eine GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder eine Kapitalgesellschaft (GmbH / AG) verwiesen. Dies ändert sich zum 1. Januar 2024 (§ 107 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.). Dies allerdings nur, soweit das jeweils für den Freiberufler geltende Berufsrecht die Gründung einer Personenhandelsgesellschaft ausdrücklich erlaubt.

Fazit

Die verbleibende Zeit bis zum Jahreswechsel 2023/2024 sollten bestehende Personenhandelsgesellschaften (GbR, OHG und KG) für eine kritische Überprüfung und Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge nutzen. Dies ist zugleich eine ideale Möglichkeit, die nun durch das MoPeG eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Insbesondere sollte Folgendes für den Fall einer Eintragung in das Gesellschaftsregister bedacht werden:

  • Eine GbR braucht eine Firmierung, also einen Namen, für die Eintragung ins Gesellschaftsregister;
  • durch Eintragung sind die GbR-Gesellschafter zunächst festgelegt; ein Wechsel in eine nicht rechtsfähige GbR ist nur durch spätere Änderung der Eintragung möglich;
  • aber die Eintragung erlaubt eine spätere Umstrukturierung innerhalb einer GbR sowie
  • die Offenlegung bestimmter Rechtsverhältnisse einer GbR.

Aber auch Personen, die sich mit der Gründung einer GbR noch dieses Jahr tragen, sollten die MoPeG-Änderungen bereits jetzt berücksichtigen.

Gerne steht Ihnen das Corporate Team von SKW Schwarz für Fragen im Zusammenhang mit der neuen Rechtslage für Personengesellschaften oder ganz generell bei der Gründung und rechtlichen Ausgestaltung Ihrer Personengesellschaft zur Seite.

Autor/innen

Thomas Hausbeck

Dr. Thomas Hausbeck

Partner

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