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11.11.2022

Black Friday, Cyber Monday und Singles Day – Wie darf ich meine Rabatte denn jetzt eigentlich bewerben?

Was versteht man unter Black Friday, Cyber Monday, Singles Day?

Die Begriffe „Black Friday“, „Cyber Monday“ und „Singles Day“ stammen aus den USA und bezeichnen umfangreiche Rabattaktionen, mit denen traditionell Ende November das Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel eingeläutet wird. Seit vielen Jahren werben auch Händler in Deutschland mit Black Friday, Cyber Monday und Singles Day Sales Angeboten.

Dieses Jahr fallen die Verkaufsevents auf den 11.11. (Singles Day), 24.11. (Black Friday) und 28.11. (Cyber Monday). 

Ist der Begriff „Black Friday“ markenrechtlich geschützt?

2013 wurde in Deutschland die Wortmarke „Black Friday“für diverse Begriffe, u.a. „Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet“ eingetragen. Nach zahlreichen Löschungsanträgen ordnete das Bundespatentgericht (BPatG) die Teillöschung der Marke für Werbe- sowie Handelsdienstleistungen an. Denn schon zum Anmeldezeitpunkt war absehbar, dass sich der Begriff „Black Friday“ zukünftig als gängiges Schlagwort für Rabattaktionen etablieren wird. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des BPatG.

Wie ging es weiter?

Am 14.10.2022 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 46/21), dass die Marke „Black Friday“ für alle noch eingetragenen Waren- und Dienstleistungen mit Wirkung ab dem 25.04.2019 für vollständig verfallen ist. Damit ist die Marke insgesamt zu löschen.

Hintergrund: Benutzungszwang! Nach deutschem und EU-Markenrecht müssen Marken nach Ablauf einer fünfjährigen Frist benutzt werden. Das heißt, die Marke muss für jede einzelne geschützte Ware bzw. Dienstleistung benutzt werden. Diese rechtserhaltende Benutzung konnte die Markeninhaberin von “Black Friday” nicht belegen.
Die  Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Markeninhaberin steht noch der Weg zum BGH offen.

Wie sieht es mit dem Markenschutz ähnlicher Begriffe wie „Cyber Monday“ oder „Singles Day“ aus?

Eine Eintragung der Marke „Cyber Monday“ ist in Deutschland bereits mehrfach gescheitert.
Die Bezeichnung „Singles Day“ ist allerdings u.a. für Einzelhandels- und Werbedienstleistungen und für Schmuckwaren eingetragen.

Wer darf mit „Black Friday“ und Singles Day werben?

Selbst, wenn eine Marke für bestimmte Schutzbereiche (noch) eingetragen ist, bedeutet das nicht notwendigerweise, dass mit dem Begriff nicht für Rabattaktionen geworben werden darf.
Marken dienen grundsätzlich als Herkunftshinweis und sollen die Zuordnung von Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Anbieter ermöglichen.

Werden Begriffe wie „Black Friday“ nur als genereller Hinweis auf Rabattaktionen und Verkaufsevents des Einzelhandels genutzt und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes dahinterstehendes Unternehmen, fällt dies grundsätzlich nicht in den markenrechtlichen Schutzbereich.

In a nutshell:

Was müssen Werbetreibende und Unternehmen bei der Werbung mit Black Friday, Singles Day und Cyber Monday beachten?

  • Keine Verwendung der Begriffe, um auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen
  • Keine Verwendung, um Waren und/oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden
  • Bloß allgemeiner Hinweis auf die Verkaufsevents des Einzelhandels

Autor/innen

Christina Kufer

Christina Kufer

Senior Associate

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Tien Nguyen

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Associate

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