Die Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) der EU war seit 2016 ein zentraler Zugangspunkt für Verbraucher und Unternehmer zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen. Nach Art. 14 der ODR-Verordnung (VO (EU) Nr. 524/2013) waren Online-Händler verpflichtet, auf ihren Websites oder AGBs einen Link zur ODR-Plattform bereitzustellen.
Diese Möglichkeit der Online-Streitbeilegung wurde jedoch im Verkehr nicht angenommen. Da jährlich nur etwa 200 Fälle EU-weit an Schlichtungsstellen weitergeleitet wurden, wurde der Betrieb der Plattform eingestellt. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/3228 hob die ODR-Verordnung zum 20. Juli 2025 auf, womit die Pflicht zum Hinweis auf die Plattform entfällt.
Was bedeutet das für Online-Händler?
Die Verlinkung zur ODR-Plattform sollte entfernt werden. Ob ein solcher veralteter Hinweis auf die nicht mehr existente ODR-Plattform eine nach dem Lauterkeitsrecht (UWG) abmahnrelevante Fehlinformation darstellt, erscheint zwar fraglich, dennoch raten wir dringend dazu, die entsprechenden Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung sowie etwaige weitere Vertragsdokumente wie AGB auf denen sich der Hinweis befindet, zu überarbeiten. Auch weiterhin müssen Unternehmen auf Grundlage der ADR-Richtlinie und des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes darauf hinweisen, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind und gegebenenfalls auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen.
Das Einstellen der ODR-Plattform aufgrund ihrer mangelnden Effizienz ist voraussichtlich nur der Anfang. Künftig ist mit einer Reform der Regelungen zur alternativen Streitbeilegung zu rechnen, mit dem Ziel, diese an die fortschreitende Digitalisierung des Marktes anzupassen und Verbraucherrechte weiter zu stärken. Es ist davon auszugehen, dass neue, effizientere Online-Tools zur Streitbeilegung entwickelt und etabliert werden.