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19.02.2021

Bagatellschäden im Zusammenhang mit Art. 82 DSGVO

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht ohne weiteres aufgrund eines Bagatellschadens verneint werden darf (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021, 1 BvR 2853/19). Das entscheidende Gericht hätte zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten müssen.

Der Beschwerdeführer machte (immateriellen) Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Der Verantwortliche hatte eine E-Mailwerbung an die berufliche Adresse des Beschwerdeführers geschickt. Das zuständige Amtsgericht wies den Anspruch mangels Erheblichkeit der Verletzung zurück.

Gegen diese Entscheidung reichte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Durch die Klageabweisung sei sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Dem gab das Bundesverfassungsgericht nun statt. Das Amtsgericht hätte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten müssen. Statt dessen hat das Gericht eine fehlerhaft eigene Auslegung des Unionsrechts vorgenommen. Aus Art. 82 DSGVO lasse sich keine Erheblichkeitsschwelle ableiten. Zu dieser Frage gibt es noch keine abschließende Rechtsprechung des EuGH.

Ausblick

Ob eine Erheblichkeitsschwelle für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht, ist insbesondere in der deutschen Literatur umstritten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte aufgrund dieser Entscheidung von einer solchen Schwelle absehen und per se Schadensersatzansprüche bejahen. Im Zweifel wird erst die (einzuholende) Entscheidung des EuGHs für mehr Klarheit sorgen.

Autor/innen

Elisabeth Finckenstein

Dr. Elisabeth von Finckenstein

Senior Associate

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Stefan Peintinger

Dr. Stefan Peintinger

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