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05.10.2026

Sanktionsrisiko als eigenständiger Streitgrund bei Post-M&A-Streitigkeiten im Verteidigungs- und Rüstungssektor

Ein Überblick über Erscheinungsformen, Besonderheiten und Gestaltungsfragen

Post-M&A-Streitigkeiten – also Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer nach Vollzug eines Unternehmenskaufs – gehören zum festen Repertoire der M&A-Praxis. Klassischerweise drehen sie sich um verletzte Bilanzgarantien, Earn-Out-Berechnungen oder allgemeine Compliance-Zusicherungen. Im Verteidigungs- und Rüstungssektor hat sich daneben in den letzten Jahren ein eigenständiges, zunehmend bedeutsames Streitfeld herausgebildet: das Sanktionsrisiko.

Während nämlich Sanktionsfragen bei Unternehmenstransaktionen früher allenfalls eine Randnotiz in der Due Diligence waren, haben die seit 2022 (mit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine) massiv ausgeweiteten und beschleunigt verabschiedeten Sanktionspakete der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), des Vereinigten Königreichs (UK) und weiterer Staaten das Thema zu einem zentralen Baustein der Due-Diligence-Prüfung und zu einem entscheidenden Faktor bei der Gestaltung von Transaktionsstrukturen und Kaufverträgen gemacht. Für Zielunternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitsbranche gilt dies in besonderem Maße: Sie tragen aufgrund ihres Geschäftsmodells – internationale Lieferbeziehungen, Dual-Use-Güter, Kooperationen mit staatlichen und halbstaatlichen Abnehmern in sicherheitspolitisch sensiblen Regionen – ein strukturell erhöhtes Risiko, gegen wirtschafts-, handels- oder finanzsanktionsrechtliche Vorgaben oder Embargos zu verstoßen.

Dieser Beitrag will einordnen, (1.) warum Sanktionsrisiken im Rüstungssektor zu einem eigenständigen Streitgrund geworden sind, (2.) in welchen typischen Konstellationen sich Post-M&A-Streit hieraus entwickelt, (3.) welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind und (4.) welche Gestaltungsansätze sich in der Praxis anbieten.

 

Warum das Sanktionsrisiko eine Sonderstellung einnimmt

Drei Faktoren unterscheiden das Sanktionsrisiko von „gewöhnlichen“ Compliance-Garantieverletzungen und begründen seine Sonderstellung als Streitgrund:

Strafrechtliche Dimension
Verstöße gegen Sanktionsvorschriften können nicht nur erhebliche wirtschaftliche Folgen wie Bußgelder, Vermögenseinziehung, Ausschluss von Vergabeverfahren nach sich ziehen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen für die handelnden Einzelpersonen (insbesondere Geschäftsführer und Vorstände) auslösen. Das unterscheidet den Sanktionsverstoß ganz grundlegend von den meisten sonstigen Garantieverletzungen, die primär eine finanzielle Kompensationsfrage sind und regelmäßig „nur“ das Unternehmen treffen. Ein Post-M&A-Streit um Sanktionsrisiken ist damit selten ein reiner Zivilrechtsstreit – er wird regelmäßig von parallelen behördlichen Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren überlagert oder ausgelöst.

Extraterritoriale und mehrschichtige Regelungsdichte
Ein Zielunternehmen (Target) der Rüstungsbranche kann gleichzeitig EU-Sanktionsrecht, deutschem Außenwirtschaftsrecht, US-Sanktionsrecht (insbesondere bei US-Bezug von Technologie, Personal oder Zahlungsverkehr) sowie gegebenenfalls UK- oder UN-Sanktionsregimen unterliegen. Diese Regime unterscheiden sich in Reichweite, Verschuldensmaßstab und Sanktionsfolgen erheblich. Ein und derselbe Sachverhalt kann deshalb nach unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich zu bewerten sein – ein fruchtbarer Boden für Auslegungsstreit im Nachgang zu einer Transaktion.

Verzögerte Aufdeckung
Sanktionsverstöße liegen naturgemäß selten offen zutage. Sie werden häufig erst durch eine bankinterne oder käuferseitige Post-Closing-Prüfung, durch eine behördliche Anfrage oder durch einen Whistleblower aufgedeckt – mitunter Jahre nach Closing. Das kollidiert mit den in Unternehmenskaufverträgen üblichen, für den operativen Geschäftsbetrieb regelmäßig eher kurzen Verjährungsfristen von Garantieansprüchen.

 

Typische Erscheinungsformen des Streits

Verletzung der Sanktions-Compliance-Garantie
Der naheliegendste Streitgrund ist die klassische Garantieverletzung. Der Verkäufer hat im Unternehmenskaufvertrag zugesichert, dass die Zielgesellschaft sanktionsrechtliche Vorgaben eingehalten hat; nach Closing stellt sich jedoch heraus, dass dies nicht oder nicht vollständig zutraf.

In der Praxis zeigt sich hier ein wiederkehrendes Problem: Viele Kaufverträge enthalten nur eine allgemeine Compliance-Garantie wie etwa „die Gesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geführt“, ohne sanktionsspezifische Einzelfragen (Screening-Prozesse, Umgang mit sanktionierten Gegenparteien, Exportkontroll-Zusammenspiel) eigenständig zu adressieren. Gerade bei Compliance-Garantien zeigt sich in der Praxis jedoch immer wieder, dass ein Fehlen spezifischer vertraglicher Regelungen zu erheblichen, teils kaum auflösbaren Auslegungsschwierigkeiten führt – etwa zu der Frage, ob bereits ein einzelner, untergeordneter Verstoß eine „wesentliche“ Verletzung darstellt, oder ob es auf eine systemische Compliance-Schwäche ankommt.

Streit um Offenlegung und Kenntnis des Käufers
Ein zweiter typischer Streitpunkt betrifft die Frage, ob ein Sanktionsrisiko im Disclosure-Prozess offengelegt wurde und ob der Käufer hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Da Garantiehaftung in den meisten Vertragsgestaltungen durch Offenlegung oder positive Kenntnis des Käufers ausgeschlossen bzw. reduziert wird, wird im Streitfall häufig intensiv um den Umfang und die Qualität der Due-Diligence-Offenlegung gestritten – etwa ob ein im Datenraum versteckter Hinweis auf eine Altgeschäftsbeziehung mit einer später sanktionierten Partei als ordnungsgemäße Offenlegung gilt.

Freistellungsansprüche (Indemnities) für Altlasten
Bei erkannten, aber zum Signing-Zeitpunkt noch nicht verwirklichten Sanktionsrisiken (z. B. laufende behördliche Prüfverfahren, bekannte Altgeschäfte mit fraglichen Endverwendern) werden regelmäßig spezifische Freistellungsklauseln vereinbart, die – anders als Garantien – verschuldensunabhängig und meist ohne Haftungshöchstbetrag ausgestaltet sind. Post-Closing-Streit entsteht hier typischerweise über die Reichweite der Freistellung, also die Frage, ob auch mittelbare Folgeschäden wie der Verlust von Exportgenehmigungen, der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren oder Reputationsschäden bei staatlichen Auftraggebern erfasst sein sollen.

Auswirkungen auf Kaufpreis, MAC-Klauseln und Rücktrittsrechte
Wird ein Sanktionsrisiko zwischen Signing und Closing bekannt, stellt sich die Frage, ob dies eine sog. Material-Adverse-Change (MAC)Klausel auslöst oder ein vertragliches Rücktrittsrecht begründet. Da Sanktionsverstöße potenziell existenzbedrohende Sanktionsfolgen wie Bußgelder, Ausschluss von US-Zulieferketten oder Verlust von Exportlizenzen nach sich ziehen können, wird in der Praxis zunehmend verlangt, sanktionsbezogene Ereignisse ausdrücklich als MAC-Tatbestand oder als eigenständiges Rücktrittsrecht zu benennen, statt sich auf die Auslegung einer allgemeinen MAC-Klausel zu verlassen – ein Streitpunkt, wenn eine solche Klarstellung fehlt.

Zusammenspiel mit W&I-Versicherungen
Warranty-&-Indemnity-Versicherungen (W&I-Versicherungen), die Garantie- und Freistellungsrisiken des Verkäufers absichern, schließen bekannte oder spezifisch identifizierte Sanktionsrisiken regelmäßig vom Versicherungsschutz aus oder verlangen gesonderte, oft nur eingeschränkt verfügbare Zusatzdeckungen. Entsteht Streit über die Reichweite eines solchen Ausschlusses, tritt der Versicherer als weiterer, eigenständig interessierter Akteur neben Käufer und Verkäufer in die Auseinandersetzung ein – mit der Folge, dass sich der Post-M&A-Streit faktisch zu einer Drei-Parteien-Konstellation entwickeln kann.

 

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Parallelität zu behördlichen Verfahren 
Anders als bei den meisten sonstigen Garantiestreitigkeiten läuft ein zivilrechtlicher Post-M&A-Streit über Sanktionsrisiken häufig neben einem behördlichen Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren. Dies wirft erhebliche prozesstaktische Fragen auf, wie insbesondere, ob Aussagen und Dokumente aus dem Zivilverfahren in das Verwaltungs- oder Strafverfahren hineinwirken können (und umgekehrt), was aus Betroffenensicht besondere Zurückhaltung bei Sachverhaltsdarstellungen und eine enge Abstimmung zwischen Zivil- und (Wirtschafts-) Strafrechtlern gebietet.

Beweisschwierigkeiten
Zudem liegen Sanktionsverstöße selten dokumentiert vor, weshalb Post-M&A-Streitigkeiten in diesem Bereich in besonderem Maße auf forensische Aufarbeitung angewiesen sind, also die Auswertung von E-Mail-Verkehr, Zahlungsflüssen oder Lieferketten. Dies verlängert Verfahren typischerweise nicht unerheblich und treibt zugleich die Kosten in unangenehme Höhen – ein Umstand, der die in der M&A-Praxis ohnehin verbreitete Präferenz für Schiedsverfahren (Vertraulichkeit, fachkundige Schiedsrichter, international durchsetzbare Schiedssprüche) weiter verstärkt.

Vertraulichkeit als Doppelanforderung 
Anders als bei gewöhnlichen Post-M&A-Schiedsverfahren, bei denen Vertraulichkeit primär geschäftliche Interessen schützt, kommt zudem im Rüstungssektor eine sicherheitsrechtliche Dimension hinzu. Sachverhalte können hier Verschlusssachen oder exportkontrollrechtlich sensible Informationen berühren, sodass sich Fragen nach dem Zugang sicherheitsüberprüfter Verfahrensbeteiligter und der zulässigen Aktenführung stellen.

Verjährung verdeckter Verstöße
Da vertragliche Garantiefristen regelmäßig kürzer sind als die gesetzlichen Verjährungsfristen und Sanktionsverstöße oft erst spät entdeckt werden, ist schließlich in der Vertragsgestaltung besonders auf verlängerte oder gesonderte Verjährungsfristen für sanktionsbezogene Garantien und Freistellungen zu achten – ein Punkt, der im Streitfall häufig zum eigentlichen Dreh- und Angelpunkt wird, wenn der Käufer erst nach Fristablauf Kenntnis erlangt.

 

Gestaltungsempfehlungen für die Vertragspraxis

Aus den genannten Besonderheiten lassen sich einige praxisrelevante Gestaltungsansätze ableiten, die helfen können, dass Streitpotenzial von vornherein zu reduzieren:

  1. Eigenständige, granulare Sanktions-Compliance-Garantie statt Verlass auf eine allgemeine Compliance-Klausel – mit klarer Bezugnahme auf die konkret relevanten Sanktionsregime (EU, USA, UK u. a.).
  2. Klare Regelung des Verschuldensmaßstabs – verschuldensunabhängige Garantiehaftung ist bei Sanktionsrisiken angesichts der potenziell existenzbedrohenden Folgen häufig sachgerechter als eine auf Kenntnis abstellende Garantie.
  3. Gesonderte, unbegrenzte oder zumindest deutlich erhöhte Haftungsobergrenzen für Sanktionsverstöße, losgelöst vom allgemeinen Haftungshöchstbetrag des Kaufvertrags.
  4. Verlängerte Verjährungsfristen speziell für sanktions- und exportkontrollbezogene Garantien, die der typischerweise verzögerten Aufdeckung Rechnung tragen.
  5. Ausdrückliche Benennung sanktionsbezogener Ereignisse als MAC-Tatbestand bzw. eigenständiges Rücktrittsrecht zwischen Signing und Closing.
  6. Frühzeitige Abstimmung mit dem W&I-Versicherer über den Umfang etwaiger Sanktionsausschlüsse, um Deckungslücken bereits vor Signing zu erkennen.
  7. Post-Closing-Sanktions-Audits als vertraglich vorgesehenes Instrument, um Altrisiken innerhalb eines definierten Zeitfensters strukturiert aufzuarbeiten, statt sie dem Zufall der Entdeckung zu überlassen.
  8. Schiedsklauseln mit Vorkehrungen für sicherheitsrelevante Informationen, etwa Vorgaben zur Sicherheitsüberprüfung von Schiedsrichtern oder zur Aktenführung bei Verschlusssachenbezug.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Sanktionsrisiko hat sich im Verteidigungs- und Rüstungssektor von einem Nebenaspekt der Compliance-Due-Diligence zu einem eigenständigen, strukturell besonders streitträchtigen Post-M&A-Thema entwickelt. Ursächlich hierfür sind die strafrechtliche Dimension möglicher Verstöße, die mehrschichtige und teils extraterritoriale Regelungsdichte sowie die typischerweise verzögerte Aufdeckung entsprechender Sachverhalte. Wer als Käufer oder Verkäufer in diesem Marktsegment tätig ist, tut deshalb gut daran, Sanktionsrisiken nicht als Unterfall der allgemeinen Compliance-Garantie zu behandeln, sondern als eigenständiges Vertrags- und Streitthema mit eigenen Garantie-, Freistellungs-, Fristen- und Verfahrensregelungen zu adressieren.

Gerne steht Ihnen Dr. Thomas Hausbeck, LL.M. für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit Sanktionsrisken bei der Vermeidung und Durchführung von Post-M&A-Streitigkeiten zur Seite.

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