14 Sekunden Musik, 383 Tage online, EUR 95.750,- verlangt: Ein TikTok-Werbeclip für eine Abnehm-App, unterlegt mit dem Eurodance-Klassiker „Freed from Desire“ von Gala, wurde zum Gegenstand eines kostspieligen Rechtsstreits. Das LG Frankfurt am Main wies die Zahlungsklage mit Urteil vom 9. September 2026 vollständig ab – obwohl es die Urheberrechtsverletzung und ein Verschulden der Beklagten ausdrücklich bejahte. Die Klage scheiterte nicht an der fehlenden Rechtsverletzung, sondern an der unzureichenden Grundlage für die Berechnung des Lizenzschadens.
In der Bibliothek verfügbar – für kommerzielle Nutzung aber nicht freigegeben
TikTok stellt seinen Nutzern eine Musikbibliothek zur Verfügung, aus der sich Clips mit Tonspuren unterlegen lassen. Was viele nicht wissen: Diese allgemeine Bibliothek ist nach den AGB von TikTok ausdrücklich auf persönliche, nicht-kommerzielle Zwecke beschränkt. Für gewerbliche Inhalte – also Werbung, Markenposts oder die Bewerbung eigener Produkte und Dienstleistungen – steht eine separate „Kommerzielle Sound-Bibliothek“ bereit, deren Tracks entsprechend lizenziert sind. „Freed from Desire“ gehörte nicht dazu.
Die Beklagte, Betreiberin einer international angebotenen Abnehm- und Ernährungsapp, hatte den Song gleichwohl als Tonspur eines TikTok-Werbeclips verwendet. Das Gericht sah darin eine Urheberrechtsverletzung und bejahte auch die Fahrlässigkeit: Wer gewerbliche Inhalte auf TikTok veröffentlicht, muss sich über die Lizenzbedingungen der Plattform informieren – und darf nicht darauf vertrauen, dass ein technisch verfügbarer Titel auch rechtlich frei nutzbar ist.
Eine Rechtsverletzung hat kein automatisches Preisschild
Die klagende Rechteagentur hatte gleichwohl eine klare Vorstellung vom Wert ihrer Ansprüche: EUR 250,- pro Nutzungstag, multipliziert mit 383 Tagen Nutzungsdauer, ergibt EUR 95.750,-. Grundlage dieser Berechnung war § 97 Abs. 2 UrhG, der Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermöglicht: Der Verletzer schuldet das, was vernünftige Parteien für die konkrete Nutzung als Vergütung vereinbart hätten.
Das LG Frankfurt sah sich jedoch außerstande, diese Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Nicht weil Bekanntheit des Werkes, Plattformreichweite oder Nutzungsdauer grundsätzlich ungeeignete Kriterien wären – das betont das Gericht ausdrücklich. Sondern weil die Klägerin schlicht keinen tauglichen Ankerpunkt für eine belastbare Schätzung lieferte. Sie legte weder Verträge vor, die eine eigene durchgesetzte Lizenzpraxis belegten, noch geeignete Vergleichsvergütungen. Stattdessen verwies sie darauf, dass die Rechtevergabe auf individuellen Preisverhandlungen beruhe. Das genügte der Kammer nicht: Fehlende Vergleichswerte berechtigen den Rechteinhaber nicht dazu, den lizenzanalogen Schadensersatz ohne belastbare Grundlage selbst festzusetzen.
Warum aus drei Tagen keine 383 werden
Das Gericht ließ die Klägerin auch mit ihrer Berechnung nach Tagessätzen nicht durchdringen. Die Vorstellung der Klägerin dahinter: Ein Marketingverantwortlicher eines renommierten Unternehmens hätte für einen dreitägigen Einsatz des Songs EUR 250,- täglich akzeptiert. Dieser Tagessatz sei dann auf die gesamte Nutzungsdauer hochzurechnen.
Die Kammer hält dagegen: Ein für eine dreitägige Verwendung angenommener Tagessatz lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hochrechnen. Entscheidend war aus Sicht der Kammer, welche Vergütung vernünftige Parteien für die gesamte tatsächliche Nutzungsdauer vereinbart hätten. Selbst bei einer zeitabhängigen Berechnung wäre für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ein erheblicher Rabatt zu erwarten gewesen. Für eine Pauschalvergütung sprach zudem das eigene Privatgutachten der Klägerin.
Nicht jeder Markenpost hat einen „Signature Sound“
Die Klägerin hatte zusätzlich argumentiert, der Song sei als „Signature Sound“ der Beklagten eingesetzt worden – also als musikalische Visitenkarte der Marke, was einen erhöhten Lizenzsatz rechtfertige. Die Kammer sah sich das Video selbst an, konnte eine solche Funktion aber nicht feststellen. Der Clip war eines von vielen auf dem Kanal der Beklagten. Ein zentrales Video der Markenkommunikation, das offensiv beworben oder in die App selbst integriert wird, war nicht ersichtlich. Dass „Freed from Desire“ und eine Abnehm-App inhaltlich verbunden sein könnten, räumte die Kammer ein – offensichtlich sei diese Verbindung aber nicht, zumal im Video auch Süßigkeiten eingeblendet wurden. Nicht jeder Song unter einem Markenpost wird dadurch zur musikalischen Identität der Marke.
Keine Entwarnung – aber auch kein Blankoscheck
Das Urteil des LG Frankfurt (Urt. v. 9.9.2026 – 2-06 O 424/25, GRUR-RS 2026, 22965) sendet zwei Botschaften. Für Unternehmen, die auf TikTok aktiv sind: Die technische Verfügbarkeit eines Songs in der allgemeinen Musikbibliothek schafft keine Lizenz für gewerbliche Inhalte. Wer Werbeclips produziert, muss prüfen, ob die kommerzielle Musikbibliothek den konkreten Einsatz abdeckt – oder die erforderlichen Rechte an Musikwerk und Aufnahme gesondert klären.
Für Rechteinhaber lautet die Botschaft: Wer Schadensersatz verlangt, muss seinen Schaden auch begründen können. Eine eigene Lizenzpraxis ist dafür nicht zwingend erforderlich; auch geeignete Vergleichsvergütungen und andere belastbare Umstände des Einzelfalls können eine Schätzung ermöglichen. Die Lizenzanalogie setzt einen objektiven Lizenzwert voraus – den das Gericht nicht aus dem Nichts schätzen kann, wenn der Anspruchsteller selbst keinerlei belastbare Ankerpunkte liefert. 14 Sekunden Musik können teuer werden. Wie teuer, muss sich aber nachvollziehbar begründen lassen.
